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Anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vor Trauung im Steuerjahr

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    Anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vor Trauung im Steuerjahr

    Hallo!

    Wir haben letztes Jahr geheiratet und sind auch erst einige Zeit später zusammengezogen.
    Vorher war ich alleinerziehend. Für die entsprechenden Monate möchte ich den
    Entlastungsbetrag in meiner Steuererklärung (Einzelveranlagung) geltend machen.

    Welche Angaben muss ich in der Anlage Kind machen?
    Die abgefragten Daten sind leider für unseren Fall nicht ganz klar/eindeutig.

    Zeile 49 ("Das Kind war mit mir in der gemeinsamen Wohnung gemeldet vom - bis:"):

    Das Kind lebte das ganze Jahr in derselben Wohnung, zunächst nur mit mir, dann
    mit uns gemeinsam. Ist hier also das ganze Jahr oder nur der Abschnitt anzugeben,
    in dem es lediglich mein Haushalt war?

    Zeile 52 (Es bestand eine Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einer weiteren volljährigen Person,
    für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder bestand):

    Ist hier mein Ehepartner einzutragen? In Zeile 54 (Angabe zu Verwandschaftsverhältnis)
    ist kein/e Ehepartner/in vorgesehen, daher scheint das so nicht gemeint zu sein.
    Reicht es also, dass die Ehe in Zeile 18 (Mantelbogen) vermerkt ist?
    Oder soll der Ehepartner hier vermerkt werden - dann irritiert etwas,
    dass ich nach den steuerlichen Regeln ja nur bis zur Ehe alleinerziehend war,
    die hier nur abgefragte Haushaltsgemeinschaft aber erst später bestand.

    Übrigens: Egal welche Angaben ich beim Entlastungsbetrag teste,
    er wird bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt, anders als in den letzten Jahren.

    Über Tipps würde ich mich sehr freuen..

    Viele Grüße
    InaMi
    Zuletzt geändert von InaMi; 18.02.2022, 11:39.

    #2
    Wenn du im Jahr der Heirat den anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende möchtest, bleibt dir nur eine Einzelveranlagung.

    Bei einer Zusammenveranlagung ist § 24 b EStG nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich (siehe allerdings anhängiges BFH verfahren III R 57/20)
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      Hallo Beamtenschweiß,

      vielen Dank für deine Antwort.
      Oben habe ich allerdings schon darauf hingewiesen, dass ich die
      Einzelveranlagung gewählt habe.
      Wie jetzt in der Anlage Kind vorzugehen ist, weiß ich leider dennoch nicht.

      Gruß
      InaMi

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        #4
        Hallo, zum Familienstand machen und auch

        Zeile 49 -das ganze Jahr
        Zeile52- da gibt es nur ja oder nichts bei dir ja
        zeile 51 füllst du wie Zeile 52 aus
        zeile 54 entfällt
        du darfst im HV keine Angaben zum Familienstand machen und auch nicht Einzelveranlagung
        ankruezen, sonst entfällt der Entlastungsbeitrag.
        Bist du dir sicher, dass getrennte Veranlagung besser ist?
        Zuletzt geändert von FIGUL; 18.02.2022, 12:56.
        Gruß FIGUL

        Kommentar


          #5
          du darfst im HV keine Angaben zum Familienstand machen und auch nicht Einzelveranlagung ankruezen, sonst entfällt der Entlastungsbeitrag.
          Da muss man allerdings erst mal darauf kommen, das hätte ich jetzt auch nicht gewusst.

          Es könnte schon sein, dass die Zusammenveranlagung in dem Fall nicht besser ist, je nachdem, um wie viele Monate es konkret geht.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Da muss man allerdings erst mal darauf kommen, das hätte ich jetzt auch nicht gewusst.

            Es könnte schon sein, dass die Zusammenveranlagung in dem Fall nicht besser ist, je nachdem, um wie viele Monate es konkret geht.
            Hallo,

            das habe ich auch nur durch probieren heraus gefunden
            Gruß FIGUL

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              #7
              Um es mal klar zu sagen, das kann Nachfragen geben und wird ggf. auch so nicht akzeptiert. Entweder man erfüllt die Voraussetzungen dafür die Zusammenveranlagung wählen zu können (Heirat, nicht dauernd getrennt lebend) oder man erfüllt sie nicht. Erfüllt man sie, gibt man entweder eine Zusammenveranlagungserklärung ab oder eine "Einzelveranlagung von Ehegatten", bei Letzterem muss man natürlich auch die Angaben zum Familienstand machen. Erfüllt man sie nicht, dann auch keine Familienstandsangaben und nur dann -nach Auffassung der Finanzämter- auch Möglichkeit des Entlastungsbetrags.. Das ist aber kein Wahlrecht, sondern Ihr lebt dauernd getrennt oder eben nicht, also eine Frage nach der Tatsächlichkeit. Und die halte ich ehrlich gesagt bei der nur vorübergehenden Noch-Trennung nicht gegeben. M.E. steht Dir der Entlastungsbetrag nicht zu, es sei denn der BFH entscheidet anders.

              P.S.: Die richtige Eintragung beim Familienstand bei der "normale" Einzelveranlagung wäre dann m.E. i.ü. eine Eintragung bei "dauernd getrennt lebend seit" !
              Zuletzt geändert von Picard777; 18.02.2022, 13:30. Grund: P.S.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                Hallo,

                https://www.haufe.de/steuern/kanzlei...70_534212.html
                Gruß FIGUL

                Kommentar


                  #9

                  Hallo FIGUL,

                  herzlichen Dank für die genaue Antwort.
                  Und auch für den Hinweis zum Familienstand und Veranlagungsart. Allerdings würde ich meinen Familienstand ungern verschweigen. Es ist ja legal,
                  dass ich einen anteiligen Entlastungsbetrag geltend mache für die Zeit vor der Ehe und Picard777 hat wahrscheinlich Recht, dass es da Nachfragen
                  geben könnte.
                  Vielleicht besteht das Problem nur bei der Vorab-Steuerberechnung und das Finanzamt selbst macht es dann besser?

                  Hallo Picard777,
                  wir haben letztes Jahr geheiratet, haben davor nicht zusammen gewohnt/gewirtschaftet und nur bis zu diesem Zeitpunkt halte ich mich
                  auch für alleinerziehend (also nicht bis zu dem Zeitpunkt des Einzugs). Ich bin nicht ganz sicher, ob das deinen Einwand
                  entkräftet, aber so verstehe ich ihn. Es ist ja gerade mein Problem, dass ich den Zeitpunkt der Trauung als entscheidende
                  Eingrenzung nicht in der Anlage Kind eingeben kann.

                  Hallo auch an Charlie24,
                  die Veranlagungsart ist vielleicht sogar relativ egal bei uns bzw. hat jeweils Vor- und Nachteile.
                  Allerdings würde bei Zusammenveranlagung eben der Entlastungsbetrag (zunächst mal mindestens) wegfallen.
                  Ich wollte es erstmal mit der Berechnung der Einzelveranlagung versuchen und es sieht eigentlich gut aus,
                  abgesehen von dem fehlenden anteiligen Entlastungsbetrag in der Vorab-Berechnung.

                  Viele Grüße
                  InaMi

                  Kommentar


                    #10
                    Picard777

                    So ganz kann ich der Argumentation von dir nicht folgen. Meine Frau und ich sind am Tag der Hochzeit zusammengezogen, früher war das durchaus üblich

                    und auch heute ist es nicht verboten. Eigentlich ist man dann doch bis dahin auch tatsächlich alleinerziehend oder übersehe ich da etwas ?
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Ich hatte das bisher so verstanden, das Du -beispielsweise- am 01.07.2021 geheiratet und noch mit Kind "allein" gelebt und erst -beispielsweise- am 01.02.2022 zusammengezogen bist. Jetzt verstehe ich Dich so, dass Ihr schon -beispielsweise- zum 01.07.2021 zusammengezogen seid.

                      Die andere Frage, die der BFH klären muss, ist etwas Anderes: Selbstverständlich warst Du in meinem Beispiel die ersten 6 Monate alleinrziehend, klar. Die Frage ist aber, ob Du in dem Heiratsjahr beide Vergünstigungen kumuliert in Anspruch nehmen kannst (Splitting und Entlastungsbetrag) oder ob sich Beides ausschließt. Man kann nämlich -so die Idee des Gesetzgebers- auch sagen, wenn Jemand beispielsweise im Extremen an Silvester kurz vor Mitternacht heiratet: Wenn die Glücklichen dann trotzdem für das komplette Jahr den Splitingtarif bekommen trotz Ehe von nur 5 Minuten im Jahr und etwaige andere Vergünstigungen, die an der Ehe dran hängen, kann das dann stimmen, dass darüber hinaus dann der Entlastungsbetrag für 11 Monate zu gewähren ist, der gerade ausdrücklich an der Nicht-Ehe anknüpft ? Ist das dann ungerechtfertigte Doppelbegünstigung ? Aber wie gesagt, das klären wie hier jetzt nicht :-)
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #12
                        ob Du in dem Heiratsjahr beide Vergünstigungen kumuliert in Anspruch nehmen kannst (Splitting und Entlastungsbetrag)
                        Sie wollte ja Einzelveranlagung beantragen, da gibt es keinen Splittingvorteil.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          Genau, Charlie24,
                          wir wollen natürlich nicht doppelt "profitieren", was ja auch gar keine Chance hätte (bzw. was wir so auch nicht vor Gericht vertreten wollen würden.
                          Aber die aktuell noch nicht bestehende Möglichkeit einer Zusammenveranlagung für den Zeitraum ab der Eheschließung wäre natürlich
                          wünschenswert.)

                          Nach dem letzten link von FIGUL (Merci!) oben habe ich auch nochmal nachgelesen und die Situation scheint
                          auch bei Einzelveranlagung plus Entlastungsbetrag etwas widersprüchlicher zu sein als ich dachte, bzw. scheinen dahingehend positive Gerichtsbeschlüsse noch
                          nicht in die Anwendungsvorschriften eingepflegt zu sein. Wahrscheinlich klappt es deswegen nicht so mit der Vorab-Steuerberechnung....

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                            #14
                            Aber die aktuell noch nicht bestehende Möglichkeit einer Zusammenveranlagung für den Zeitraum ab der Eheschließung wäre natürlich wünschenswert
                            Ich glaube, da hast du etwas missverstanden. Natürlich kann man man im bzw. für das Jahr der Eheschließung die Zusammenveranlagung beantragen,

                            nur auftrennen in die Zeit vor und nach der Eheschließung geht bei der Einkommensteuer natürlich nicht, die ist ja eine Jahressteuer..
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Sie haben 2021 geheiratet, egal an welchem Tag das war, und Sie werden in der gemeinsamen Steuererklärung für 2021 mit der niedrigsten Steuerklasse, der Steuerklasse 3, für das ganze Jahr behandelt. Was wollen Sie eigentlich noch mehr ?

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