Gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 1 B) 2021
In der Vergangenheit konnte bzw. musste man in der Anlage FE 1 unter 5. Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen die Nummern der Beteiligten
eintragen, auch wenn alles nach Schlüssel verteilt wurde. Das ist im Formular für 2021 nur mehr zulässig, wenn entweder abweichend vom Schlüssel
verteilt wird oder bei einzelnen Beteiligten Sonder(betriebs)einnahmen oder auch Sonderbetriebsausgaben/Sonderwerbungskosten zu erklären sind.
Ist beides nicht der Fall, muss 5. Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen leer bleiben.
In der Vergangenheit konnte bzw. musste man in der Anlage FE 1 unter 5. Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen die Nummern der Beteiligten
eintragen, auch wenn alles nach Schlüssel verteilt wurde. Das ist im Formular für 2021 nur mehr zulässig, wenn entweder abweichend vom Schlüssel
verteilt wird oder bei einzelnen Beteiligten Sonder(betriebs)einnahmen oder auch Sonderbetriebsausgaben/Sonderwerbungskosten zu erklären sind.
Ist beides nicht der Fall, muss 5. Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen leer bleiben.
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