Rechtsschutzversicherung in Steuererklärung ansetzen. Beitrag berechnen?

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  • Oli
    Benutzer
    • 24.03.2020
    • 47

    #1

    Rechtsschutzversicherung in Steuererklärung ansetzen. Beitrag berechnen?

    Hallo,

    bei einer Rechtsschutzversicherung kann nur der "absetzbare Anteil" (wie hoch dieser ist erhält man von seinem Versicherer) in der Steuererklärung angesetzt werden.

    Fiktives Bsp.
    Ich hatte eine Rechtsschutzversicherung beim Versicherer X. Dieser Vertrag lief vom 1.09.2020 bis 31.8.2021. Den (absetzbarer) Beitrag 150€ habe ich am 1.9.2020 bezahlt.
    Dann habe ich meine Rechtsschutzversicherung gewechselt zu Versicherer Y. Dessen Vertrag läuft vom 1.09.2021 bis 31.08.2022. Den (absetzbaren) Beitrag 140 € habe ich am 1.09.2021 bezahlt.

    Welchen Beitrag kann ich nun in meiner Steuererklärung (die ich 2022 mache) für 2021 ansetzen?
    ► Die 140 € für Versicherer Y?
    ► Oder muss ich den Beitrag für 2021 berechnen. D. h. 150 * 8/12 + 140 * 4/12 = 146,67 €?

    Es wäre sehr nett, wenn mir hierzu jemand weiterhelfen könnte.

    MFG
    Zuletzt geändert von Oli; 05.04.2022, 12:04. Grund: Rechtschreibfehler. Ergänzungen
  • FIGUL
    Neuer Benutzer
    • 05.03.2012
    • 8544

    #2
    Hallo,

    es gilt das Zu-Abflussprinzip ergo kannst du 140.- absetzen
    Gruß FIGUL

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    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 45928

      #3
      Mit der elektronischen Steuererklärung hat deine Frage jetzt nichts zu tun, deshalb nur ganz kurz:

      Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung (Abflussprinzip).
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      • Oli
        Benutzer
        • 24.03.2020
        • 47

        #4
        Hallo Charlie, unter welchem Punkt soll/kann ich Fragen zu Elster (bzw. zum Ausfüllen der Steuererklärung) in dem Forum den einstellen?
        Zuletzt geändert von Oli; 05.04.2022, 12:24. Grund: Ergänzungen

        Kommentar

        • Oli
          Benutzer
          • 24.03.2020
          • 47

          #5
          Danke FIGUL

          Kommentar

          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45928

            #6
            Hallo Charlie, unter welchem Punkt soll ich Fragen zu Elster (bzw. zum Ausfüllen der Steuererklärung) in den Forum einstellen?
            Wenn du die Webanwendung Mein ELSTER verwendest, stellst du Fragen zum Ausfüllen der Formulare im Unterforum für Mein ELSTER.

            Bei anderen Fragen zur elektronischen Steuererklärung -ELSTER- suchst du dir das jeweils passende Forum aus. Bei Fragen zur Registrierung

            passt z. B. das Unterforum Sicherheit. In das Unterforum Allgemein und Projekt gehören Fragen zu ELSTER, die nicht in die anderen Foren passen.

            Deine Frage betraf Steuerrecht und nicht ELSTER
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            • Oli
              Benutzer
              • 24.03.2020
              • 47

              #7
              Nächstes mal stelle ich meine Frage zum Ausfüllen der Steuererklärung unter "Allgemein und Projekt" ein. Danke für den Hinweis Charlie

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              • multi
                Erfahrener Benutzer
                • 03.01.2018
                • 4268

                #8
                Bitte richtig lesen, was Charlie geschrieben hat:

                "In das Unterforum Allgemein und Projekt gehören Fragen zu ELSTER, die nicht in die anderen Foren passen.

                Deine Frage betraf Steuerrecht und nicht ELSTER"

                Kommentar

                • Beamtenschweiß
                  Erfahrener Benutzer
                  • 10.04.2014
                  • 3014

                  #9
                  Vor allem ist die Frage an sich überflüssig, das sich Rechtsschutzversicherungen als Sonderausgaben steuerlich i.d.R. nicht auswirken.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
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                  • Kloebi
                    Erfahrener Benutzer
                    • 20.02.2011
                    • 4670

                    #10
                    naja, der absetzbare Teil sind doch eh keine Sonderausgaben sondern allenfalls Werbungskosten, oder?

                    Kommentar

                    • Charlie24
                      Erfahrener Benutzer
                      • 14.03.2014
                      • 45928

                      #11
                      naja, der absetzbare Teil sind doch eh keine Sonderausgaben sondern allenfalls Werbungskosten, oder?
                      So sehe ich das auch ! Sonderausgaben sind es jedenfalls garantiert nicht.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      • Beamtenschweiß
                        Erfahrener Benutzer
                        • 10.04.2014
                        • 3014

                        #12
                        Werbungskosten grundsätzlich aber auch nicht, da der Anteil der beruflichen Absicherung bei den üblichen RSV weniger als 10% beträgt und somit insgesamt Kosten der privaten Lebensführung vorliegen. Wird in diversen Steuerratgebern aber gerne anders dargestellt und von den FAs auch oft nicht moniert wegen Geringfügigkeit bzw. weil der Kollege Computer bei der Erstbearbeitung nicht meckert (der sieht ja auch nur die Höhe der WK und nicht wie sie sich zusammensetzen).
                        Mit freundlichen Grüßen

                        Beamtenschweiß
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                        • Febedie
                          Erfahrener Benutzer
                          • 16.06.2016
                          • 115

                          #13
                          Bei meiner Rechtsschutzversicherung beträgt der berufliche Anteil laut Beitragsbescheinigung der Versicherung ca. 31 Prozent der Gesamtbetragshöhe.
                          Es könnte sich also durchaus bemerkbar machen bei der Steuerberechnung.

                          Ok, ist natürlich individuell und nicht grundsätzlich. :-)

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