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    Hallo zusammen,

    in meinem Lohnsteuerbescheid finde ich in Zeile 38 "Einn.-stpfl. §3 NR.26 EStG in 3. enth."

    Bei meiner Suche bin ich auf folgende Erklärung gestoßen:
    "Warum wird die „steuerpflichtig gezahlte Aufwandsentschädigung“ (Nummer 38) bescheinigt?
    Diese Eintragung dient zum Nachweis beim Finanzamt über die Höhe der steuerpflichtig bezogenen Einnahmen für eine nebenamtliche bzw. nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG. Die Einnahmen sind im Bruttoarbeitslohn (Nummer 3) enthalten. Das LBV hat die Einnahmen nicht steuerfrei gezahlt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (z.B. die Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem LBV) nicht vorlagen. Sollten Sie den Steuerfreibetrag in Höhe von 2400,- € noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie dies im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung nachholen."

    Jetzt habe ich heute bei meinem Finanzamt angerufen und dort wurde mir gesagt ich soll es in Anlage N Zeile 27 "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen".
    Wenn ich es richtige verstanden habe, handelt es sich aber eben nicht um steuerfreie Einnahmen, sondern um eine steuerfreie nebenamtliche Tätigkeit, die eben nicht steuerfrei gezahlt wurde.

    Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen und sagen, wo dies eingetragen werden muss.

    LG






    #2
    Anlage N Zeile 27 ist schon korrekt, allerdings musst du den Bruttoarbeitslohn in Zeile 6 selbst um den steuerfreien Betrag (max. 3.000,00 €) kürzen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo,
      Danke noch einmal für die Antwort. Ich habe den Bruttoarbeitslohn in der Erklärung so gekürzt und habe heute meinen Steuerbescheid erhalten. Dort ist der Abzug aber wieder draufgerechnet worden, sodass ich natürlich deutlich weniger erstattet bekomme.
      Jetzt würde ich gerne Einspruch hiergegen einlegen. Wie kann ich diesen am besten begründen?

      Danke schon mal

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        #4
        Ich sehe keinen Zusammenhang mit Elster.
        Grundsätzlich würde man den Einspruch damit begründen, dass Einnahmen, die aufgrund der Übungsleiterpauschale als steuerfrei zu behandeln sind, vom AG als steuerpflichtig behandelt wurden und die LStB diesbezüglich zu korrigieren ist. Die Tiefe der Begründung, warum das Geld steuerfrei zu sein hat, dürfte davon abhängen, ob die originalen Werte der LStB maschinell ohne Einfluss eines Bearbeiters oder manuell durch einen solchen erfolgte.

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