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Anlage N, wie berechnet sich Entfernung zum Arbeitsplatz bei U-Bahn

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    Anlage N, wie berechnet sich Entfernung zum Arbeitsplatz bei U-Bahn

    Hallo.


    Bei Anlage N und den Zeilen 34 ("einfache Entfernung in Kilometern (auf volle Kilometer abgerundet)" bzw. "davon mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Motorrad, Fahrrad oder Ähnliche, als Fußgänger, als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt (km)")... wie berechnen sich diese eigentlich?

    Also wenn ich mit dem Auto fahren würde, ist es IMO klar:
    Einfach die Wegstrecke eines "zumutbaren" Weges, sprich möglichst direkt, aber man muss jetzt auch nicht durch die Innenstadtfahren, wenn es eine Ringstraße gibt und der viel schneller geht.

    Wie ist es, wenn der gesamte Weg über die U-Bahn läuft?
    Müsste man im Prinzip die genaue Streckenlänge des Tunnels bestimmten? Oder darf/soll/muss man einfach den Äquivalenten Weg mit Straße/PKW angeben?

    Danke :-)

    #2
    Die Eingabehilfe kannst Du mit einem Klick auf das Fragezeichen aufrufen.

    Entfernung.PNG

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      #3
      Ja das hatte ich zwar gesehen, finde es aber unklar:

      Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.
      Einerseits
      grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend
      , aber andererseits
      Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger

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        #4
        Was ist daran unklar. Kürzeste Straßenverbindung, es spielt keine Rolle, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

        Ein Satz, der mit "Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs" beginnt, trifft für den Nutzer der U-Bahn offensichtlich nicht zu.

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          #5
          Naja... dann ersetze halt U-Bahn mit Bus, dieser ist ein Kraftfahrzeug. Da würde sich schon mal die Frage stellen: Ist die kürzeste Straßenverbindung die, wo auch tatsächlich ein Bus fährt oder die wo es halt Straßen gibt (auch wenn da nichts fährt). Und wenn es dann z.B. eine Verbindung gäbe die kürzer ist, aber dank Umsteigen, etc. insg. 2 Stunden dauert - und eine die länger ist aber deutlich weniger Zeit in Anspruch nimmt - gilt dann "eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist"?

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            #6
            gilt dann "eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist"?
            Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung darf nur dann zugrundegelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch

            tatsächlich genutzt wird.

            Die gesetzliche Regelung ist doch eindeutig. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 2. Halbsatz:

            ... eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer

            regelmäßig
            für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von calestyo Beitrag anzeigen
              Naja... dann ersetze halt U-Bahn mit Bus, dieser ist ein Kraftfahrzeug.
              Mit Kraftfahrzeug ist ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug gemeint. Ich bezweifle, dass der Bus dir gehört oder du an dessen Steuer darfst.

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