Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Anlage Kind Zeile 13 Elternteil im Ausland - Höhere Steuererstattung!?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Anlage Kind Zeile 13 Elternteil im Ausland - Höhere Steuererstattung!?

    In Zeile 13 der Anlage Kind wird danach gefragt, ob und von wann -bis „Der andere Elternteil im Ausland lebte.“

    Meine Tochter ist unverheiratet und alleinerziehend und der Unterhalt zahlende Vater lebte im Jahr 2021 im Ausland.

    Da ich zunächst nicht wusste, ob das das ganze Jahr so war, habe ich mit dem Steuerberechnungsprogramm die Auswirkungen für mehr oder weniger Monate ausprobiert.


    Ergebnis:
    Vater lebte nicht im Ausland: Steuererstattung(abgerundet): 500 €
    Vater lebte im Ausland:
    12 Monate 670 €
    1 Monat - 640, 3 M - 660, 9 M – 720, 11 M - 740

    Meine Frage:
    Woran liegt es, dass die Erstattung überhaupt höher ist, wenn der Vater im Ausland lebt?
    Und warum ist sie bei 11 Monaten höher als bei 12 Monaten?

    berghaus 09.05.22

    #2
    Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt, hast du Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag.
    Wenn auf Grund der Günstigerrechnung nach § 31 EStG der Kinderfreibetrag zum Zuge kommt, wird der Anspruch auf Kindergeld wieder hinzugerechnet.
    Dadurch kann die Steuererstattung schon mal kleiner werden. Der Gesamteffekt ist durch das bereits erhaltene Kindergeld aber größer.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      Danke Beamtenschweiß,

      vor einiger Zeit, mussten wir leidvoll lernen, dass in der Anlage Kind nicht das erhaltene (volle) Kindergeld einzutragen ist, sondern nur die Anspruchshöhe, indem die Hälfte ja dem getrennt lebenden Vater zusteht und mit dem Unterhalt verrechnet wird. Die Erstattung ist dann höher.

      Kann es jetzt sein, dass das alles nicht mehr gilt, wenn der Vater, der ja nach wie vor Unterhalt unter Abzug des hälftigen Kindergeldes zahlt, im Ausland lebt?

      Und muss bei zeitweiligem Leben im Ausland das Kindergeld auch zeitweilig ganz diesen Monaten zugeordnet werden?

      Wo findet man darauf Hinweise im Gesetz, Erläuterungen zur Steuererklärung oder im Internet?

      berghaus 10.05.22
      Zuletzt geändert von berghaus; 10.05.2022, 16:55.

      Kommentar


        #4
        Zitat von berghaus Beitrag anzeigen
        Danke Beamtenschweiß,

        vor einiger Zeit, mussten wir leidvoll lernen, dass in der Anlage Kind nicht das erhaltene (volle) Kindergeld einzutragen ist, sondern nur die Anspruchshöhe, indem die Hälfte ja dem getrennt lebenden Vater zusteht und mit dem Unterhalt verrechnet wird. Die Erstattung ist dann höher.

        Kann es jetzt sein, dass das alles nicht mehr gilt, wenn der Vater, der ja nach wie vor Unterhalt unter Abzug des hälftigen Kindergeldes zahlt, im Ausland lebt?

        Und muss bei zeitweiligem Leben im Ausland das Kindergeld auch zeitweilig ganz diesen Monaten zugeordnet werden?

        Wo findet man darauf Hinweise im Gesetz, Erläuterungen zur Steuererklärung oder im Internet?

        berghaus 10.05.22
        Hallo,

        die Frage wurde schon im Beitrag#2 von Beamtenschweiß beantwortet.
        Offensichtlich kennst du den Unterschied von K-Freibetrag und K-Geld nicht.
        Mehr und auführlichere Antworten darauf findest du natürlich auch im Internet
        Gruß FIGUL

        Kommentar


          #5
          Wenn auf Grund der Günstigerrechnung nach § 31 EStG der Kinderfreibetrag zum Zuge kommt, wird der Anspruch auf Kindergeld wieder hinzugerechnet.
          Dadurch kann die Steuererstattung schon mal kleiner werden.
          Die fett markierte Aussage stimmt meines Erachtens nicht. Die Günstigerprüfung fällt nur positiv aus, wenn die rechnerische Einkommensteuerbelastung

          auf den Kinderfreibetrag bezogen höher ist als der Kindergeldanspruch.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            FIGUL

            natürlich kenne ich den Unterschied und natürlich wird wie Charli24 sagt, bei einer "Günstiger"prüfung mehr Erstattung rauskommen, wenn der Freibetrag eben günstiger ist.

            Geholfen hat mir schon mal die Aussage von Beamtenschweiß (welch Name), dass meiner Tochter der ganze Freibetrag zusteht, wenn der Vater im Ausland lebt.

            Wenn er nicht im Ausland lebt, hat er dann ja auch Freude an der Günstigerprüfung, wenn sein Einkommen so hoch ist, dass der (halbe) Freibetrag auch bei ihm zur Anwendung kommt.

            Nun aber macht das Steuersystem einen Unterschied zwischen Kindergeldzahlung und Kindergeldanspruch.

            D.h. z.B. dass der Kindergeldanspruch auf die (höhere) Erstattung angerechnet wird, die sich bei der Günstigerprüfung ergibt, wenn der halbe oder ganze Freibetrag höher ist, und zwar auch dann, wenn die Mutter überhaupt kein Kindergeld bekommen hat, weil sie es z.B. nicht beantragt hat. (Das soll wohl geändert werden!?)

            Meine Frage wäre jetzt, ob ich für den Fall, dass der Vater 2021 ganzjährig im Ausland gelebt hat, als Kindergeldanspruch das ganze Kindergeld, das man in dem Jahr hätte bekommen können und das meine Tochter auch bekommen hat, in die Zeile ?? der Anlage Kind als Anspruch eintragen muss und ob das irgendwo erläutert ist. - Vielleicht in käuflichen Steuerprogrammen, die ich (noch) nicht anwende.

            Noch nicht geklärt ist auch die Frage, warum die Steuererstattung, die ich mit dem halben gezahlten Kindergeld (= Anspruch, weil dem Vater ja das halbe Kindergeld zusteht und er es bekommt, indem er es (ganz ohne Streit) von seinen Unterhaltszahlungen abzieht) berechnet habe, bei ganzjährigem Auslandsaufenthalt in meinem Beispiel oben etwa zwischen 3 und 4 Monaten liegt und dass am meisten rauskommt, wenn der Aufenthalt 11 Monate gedauert hat, wobei ich noch nicht probiert habe, was rauskommt, wenn man das ganze (mögliche) Kindergeld bei ganzjährigem Auslandsaufenthalt als Anspruch einträgt und übungshalber auch monatsweise den ganzen und halben Anspruch anwendet, Wenn das überhaupt geht.

            P.S.
            Ich habe es probiert und mit und ohne Vater im Ausland den Kindergeldanspruch von 0 bis voll = 2.778 € eingetragen. Es ändert sich jeweils nichts:
            Vater 2021 im Inland: 477,98
            Vater 2021 im Ausland ganzjährig: 674,12, was ja erfreulich ist und für das halbe Jahr 2020 (weniger erfreulich) versäumt wurde.

            berghaus 11.05.22
            Zuletzt geändert von berghaus; 11.05.2022, 02:54.

            Kommentar


              #7
              Wenn tatsächlich kein Kindergeld ausbezahlt wurde wegen Fristversäumnis beim Antrag, so wird dies auch nicht angerechnet (Rechtsgrundlage folgt).
              Dies kann "Mein ELSTER" meines Wissens aber nicht abbilden und rechnet immer den gesetzlichen KG Anspruch gegen. Daher laufen deine Prüfberechnungen auch ins Leere. Das Programm des FA kann dies übrigens standartmäßig auch nicht und es muss vom Bearbeiter manuell eine zusätzliche Kennzahl eingegeben werden. Es sollte daher im Mantelbogen bei "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" darauf hingewiesen werden, dass tatsächlich kein KG gezahlt wurde und dahe rdie Anrechnung nicht zu erfolgen hat.

              Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 17.09.2019, Az. 6 K 174/19, entschieden, dass die Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld zur Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 31 EStG für die Monate mit "null Euro" anzusetzen ist, für die die Familienkasse die Kindergeldzahlung wegen der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG ganz oder teilweise abgelehnt hat.

              Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.05.2021 (Az. III R 50/19) die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts bestätigt: „Wird ein noch nicht festsetzungsverjährter Kindergeldanspruch aufgrund der Anwendung der Frist des § 66 Abs. 3 EStG i.d.F. des StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865) ausgeschlossen, ist er auch bei der Günstigerprüfung und der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur in Höhe von 0 € zu berücksichtigen“ (1. Leitsatz des BFH Urteils vom 26.05.2021 (Az. III R 50/19)). Die Verwaltungsauffassung, weiterhin den vollen (fiktiven) Anspruch auf Kindergeld im Sinne des § 31 Satz 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen, ist daher rechtswidrig. Mit Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesteuerblatt entfaltet dieses Urteil nun Bedeutung über den Einzelfall hinaus.
              Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 11.05.2022, 07:00.
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
              ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

              Kommentar


                #8
                Um das mal klar zu sagen: Die Familienkasse muss grundsätzlich den KG-Anspruch bestätigt und dann wegen der Fristüberschreitung das KG nicht ausgezahlt haben. Wenn Du also keinen Kindergeldantrag stellst, weil die 6 Monate ja eh rum sind, bekommst Du den notwendigen KG-Bescheid auch nicht. Und dann ist es völlig richtig, dass der volle grundsätzliche Anspruch gegengerechnet wird.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                Kommentar

                Lädt...
                X