Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Einkauf im EU-Ausland OHNE Dreiecksgeschäft korrekt verbuchen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Einkauf im EU-Ausland OHNE Dreiecksgeschäft korrekt verbuchen

    Hallo,

    ich möchte etwas im EU-Ausland mit Angabe meiner USt-IdNr umsatzsteuerbefreit kaufen (das erste und letzte Mal). Es handelt sich jedoch nicht um Ware für den Weiterverkauf, sondern um Ausrüstung für meine berufliche Nutzung. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist eine zusammenfassende Meldung nur dann auszufüllen, wenn es um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft geht - was hier nicht der Fall ist. Was muss ich also wo eintragen, damit alles seine Ordnung hat? Bei mir ist die Umsatzsteuererklärung nur jährlich erforderlich.

    Vielen Dank für Tipps!!!

    Herzliche Grüße
    Robs

    #2
    Die Zusammenfassende Meldung machst Du, wenn Du steuerfreie Lieferungen oder nicht steuerbare sonstige Leistungen erbringst. Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in der Umsatzsteuererklärung und ggf. in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären.

    Kommentar


      #3
      Wenn du umsatzsteuerfrei in der EU eingekauft hast, musst du für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland Umsatzsteuer entrichten.

      Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, darfst du auch die Vorsteuer geltend machen, dann ist es ein Nullsummenspiel.

      Normalerweise muss man das unterjährig anmelden, siehe auch die Hilfe zu Zeile 34 der Voranmeldung. Die ZM erstellt dein Lieferant, nicht du.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Keine ZM, das vereinfacht die Sache, super!

        Und auch Danke Charlie24 für den Hinweis auf die Hilfe zu Zeile 34 - von dieser "Intrahandelsstatistik"und einer Pflicht zur Meldung hatte ich noch nie gehört!!!

        Dann gebe ich also in dem Monat des Kaufs eine Voranmeldung ab und trage in Zeile 34 den Netto-Kaufpreis ein, zahle die Umsatzsteuer und bekomme sie bei der jährlichen Umsatzsteuererklärung zurück, richtig?

        Kommentar


          #5
          von dieser "Intrahandelsstatistik"und einer Pflicht zur Meldung hatte ich noch nie gehört!!!
          Die trifft dich sicher nicht ! Da gibt es nämlich Untergrenzen.

          Dann gebe ich also in dem Monat des Kaufs eine Voranmeldung ab und trage in Zeile 34 den Netto-Kaufpreis ein, zahle die Umsatzsteuer und bekomme sie bei der jährlichen Umsatzsteuererklärung zurück, richtig?
          Wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, trägst du den Umsatzsteuerbetrag auf Seite 7 als Vorsteuer in die Zeile 56 (Kennzahl 61) ein.

          Wenn du nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, musst du die angemeldete Umsatzsteuer abführen, da kommt nichts zurück
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            @Charlie24 Ich bin nicht ganz sicher, was Du mit "zum Vorsteuerabzug berechtigt" meinst... aber ich verrechne die gezahlte mit der eingenommenen Umsatzsteuer und nutze NICHT die Kleinunternehmerregelung. Das meinst Du, oder?

            Kommentar


              #7
              .. aber ich verrechne die gezahlte mit der eingenommenen Umsatzsteuer und nutze NICHT die Kleinunternehmerregelung. Das meinst Du, oder?
              Richtig, das meine ich ! Dass ich es allgemeiner formuliert habe, hat den Grund, dass es Unternehmer gibt, die nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreite Umsätze

              erzielen, die den Vorsteuerabzug ebenfalls ausschließen, es sind deshalb nicht nur die Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                @Charlie24 OK, jetzt sollte es klappen - vielen Dank für Deine Hilfe und Dein Verständnis! Ich habe es mit dem Thema leider überhaupt nicht, aber für einen Steuerberater reicht es nicht. Schönes Wochenende!

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Robs Beitrag anzeigen
                  Dann gebe ich also in dem Monat des Kaufs eine Voranmeldung ab und trage in Zeile 34 den Netto-Kaufpreis ein, zahle die Umsatzsteuer und bekomme sie bei der jährlichen Umsatzsteuererklärung zurück, richtig?
                  Auch in der Voranmeldung kannst Du natürlich die Vorsteuer geltend machen.

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                    Auch in der Voranmeldung kannst Du natürlich die Vorsteuer geltend machen.
                    Ja, auf Seite 7 in Zeile 56 (Kennzahl 61) hatte Charlie oben geschrieben, Danke!

                    Kommentar

                    Lädt...
                    X