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Körperschaftssteuer Außerbilanzielle Korrekturen bei Kapitalertragssteuer

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    Körperschaftssteuer Außerbilanzielle Korrekturen bei Kapitalertragssteuer

    Hallo,

    Die UG hat Aktien Dividenen im Streubesitz kassiert, worauf vom Broker bei inländischen Wertpapieren Kapitalerstragssteuer und bei ausländischen Quellensteuer einbehalten wurden.
    Nun muss man diese Jahr außerbilanzielle korrigeren da es keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sind (Feld 53 und 57) und erhöhen demzufolge das steuerbare Einkommen.

    Ich bin aber etwas verwirrt, denn muss ich diese bereits bezahlten Steuern irgendwo in einem anderen Formular erwähnen dass diese für die Körperschaftssteuerberechnung angerechnet werden? Ansonsten werden diese Dividenden ja doppelt besteuert (einmal mit Kapitalertrag und einmal mit Körperschafts/Soli/Gewerbesteuer) oder rechnet das FA die automatisch an?

    Gruss,
    AK


    #2
    Ich bin da kein Fachmann, aber in der Anlage WA zur Körperschaftsteuer gibt es Felder, wo man diese Dinge eintragen kann:

    elster144.png

    (hier das Formular für 2015, weils keine neueren zum Download gibt, aber die Anlage WA gibts - elektronisch - immer noch)

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      #3
      Das hilft für die Kapitalertragssteuern. Ich bin noch auf der Suche für die ausländischen Quellensteuern. Vielen Dank!

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        #4
        Naja, es gibt ja auch noch eine Anlage AE, wo was von "Anrechnung ausländischer Steuern" drin vorkommt. Aber wie gesagt, ich bin da kein Eggsberde...

        elster145.png

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          #5
          im haufe steht
          z. 220

          Dividenden sind i. d. R. mit Kapitalertragsteuer belastet. Sowohl inländische als auch ausländische Kapitalertragsteuern sind eine nicht abziehbare Betriebsausgabe, § 12 Nr. 3 EStG, § 10 Nr. 2 KStG. Es kommt zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung, wenn die Kapitalertragsteuer als Aufwand erfasst wurde. In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich 3­Buchungen der Kapitalertragsteuer zu unterscheiden:
          • KapESt als Aufwand: "per Bank 750 und Steuer vom Einkommen 250 an Beteiligungserträge 1.000";
          • KapESt als Vorauszahlung auf die KSt/ESt: "per Bank 750 und Forderung gegen Finanzamt 250 an Beteiligungserträge 1.000" oder die
          • sog. doppelt verkürzte Buchung: "per Bank 750 an Beteiligungserträge 750".

          Die doppelt verkürzte Buchung ist handelsrechtlich unzulässig, da sie gegen das Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) verstößt. Soweit die Kapitalertragsteuer als Aufwand gebucht wurde, ist sie außerbilanziell hinzuzurechnen. Wurde sie als Vorauszahlung auf die KSt/ESt, also als Forderung gegen das Finanzamt erfasst, ist keine außerbilanzielle Hinzurechnung der KapESt vorzunehmen.

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