Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

kleine Eigentumswohnung in Eigentümergemeinschaft Grundsteuer -wie?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    kleine Eigentumswohnung in Eigentümergemeinschaft Grundsteuer -wie?

    Zu ""Angaben zu Eigentümer/innen"
    Ich besitze in Bayern eine kleine (von 53 ET-Wohnungen) in einem Wohnhaus welches sich auf 2 Hausnummern aufteilt und weiter auf ein vollständig unterkellertes Hofgrundstück mit seiner zur Tiefagarege ausgebauten Keller reicht (-somit ist der kleine begrünte Hof eigentlich Teil des Hauses da vollständig unterkellert).
    1. So bin ich "Alleineigentümer natürliche Person" von mehreren auschließlich natürlichen Personen einer Grundstücksgemeinschaft.
    2. Es geht doch um Grundstücks- und Wohnanteile weshalb ich im Bayernatlas nachsah, dort tauchen unsere 2 Hauseingänge mit ihrer jeweils eigenen Hausnummern gelb untertrennt auf sowie der gelb umrandete Hof nochmals seperat umrandet ohne Nummerierung -hat dies Bedeutung betreffend der Zugehörigkeit der unterkellerten Hoffläche oder der anderen Haushälfte?
    3. Welche Vordrucke sind erforderlich -zunächst fand ich nur Eingaben zu Person, Wohnort, Steuer-Nr. und -ID und noch keine Abfragen zu meinen 1000stel Anteilen -So richtig habe ich das Alles leider noch nicht durchschaut...
    Zuletzt geändert von GerdausM; 04.07.2022, 12:45.

    #2
    Hallo GerdausM, ähnlich wie bei mir. Ich kann dir nur zu deinem dritten Punkt weiterhelfen. Beim ersten Einstieg musst aus anklicken, welche Formulare für dich relevant sind. Dort musst du neben dem Hauptvordruck auch die Anlage Grundstück anhaken. Habe ich beim ersten Mal nicht ausgewählt und habe auch keinen Weg gefunden das nachzuholen.

    Kommentar


      #3
      Du benötigst in jedem Fall die Anlage Grundstück (BayGrSt 2) Zunächst musst du dir darüber klar werden, was zur wirtschaftlichen Einheit gehört.

      Die Hausnummern sind da nicht unbedingt aussagekräftig.

      Zu einer wirtschaftlichen Einheit werden Flurstücke und Gebäude zusammengefasst, die-
      • die gleiche Vermögensart haben,
      • zusammen genutzt werden und
      • derselben Eigentümerin bzw. demselben Eigentümer oder denselben Eigentümerinnen bzw. denselben Eigentümern gehören.
      Trifft einer dieser Punkte nicht zu, können die Flurstücke und Gebäude nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Es liegen dann mehrere wirtschaftliche Einheiten vor.
      Ausnahme: Flurstücke und Gebäude werden auch dann zusammengefasst, wenn sie teilweise dem einen und teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gehören.

      Zur wirtschaftlichen Einheit Grundstück gehören
      • der Grund und Boden und
      • die Gebäude und Gebäudeteile.
      Jedes Wohnungs- und Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit. Zu der wirtschaftlichen Einheit gehört jeweils die anteilige Gebäudefläche und die anteilige Flurstücksfläche.
      Bei einem Grundstück mit Erbbaurecht, sind die Gebäude im Erbbaurecht und der mit einem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
      Gehört das Gebäude ausnahmsweise einer anderen Eigentümerin oder einem anderen Eigentümer als das Flurstück (Gebäude auf fremdem Grund und Boden), gibt es zwei wirtschaftliche Einheiten: zum einen allein das Gebäude und zum anderen allein der Grund und Boden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Vielen Dank Bennyamman und Charlie 24!
        Zu ersterem: links unten die 3 Buttons (Aktionen/Info/Kateikarte- dieser oberste führt direkt zur nachträglichen Anlagenauswahl), dank euch bin ich gleich viel weiter -nochmals danke!

        "Anlage Grundstück" für Bayern zwingt mich jetzt zu Erkundigungen zu Wohn- und Nutzfläche und folgende neue Fragen leider:
        Die Bestandswohnung von 1967 gibt für meine Wohnung eine "Nutzfläche" ca.51qm incl. Flur, Abstellkammer und Balkon in der Teilungserklärung aus, so ähnlich hatte ich nachgemessen incl. gut 10 qm Balkon zu 100% und gut 8 qm Flur -es scheint sich also in der Teilungerklärung nicht um Nutzfläche sondern eigentlich um meine Wohnfläche zu handeln.
        1. Ich zähle vom Balkon jetzt nur 25% abweichend von der Teilungserklärung, der Flur ist ja Wohnfläche.
        2. Reicht es in Bayern nur diese Wohnfläche einzutragen bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzen Gebäuden oder muss ich die Nutzfläche herausfinden (falls nötig, ließe diese sich aus der Grundstücksfläche ableiten da ich dazu auch in den Bauplänen nichts finde)?
        Zuletzt geändert von GerdausM; 04.07.2022, 19:42.

        Kommentar

        Lädt...
        X