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Grundsteuer Baden-Württemberg - Wohneigentumsgemeinschaft / Bruchteilsgemeinschaft

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    Grundsteuer Baden-Württemberg - Wohneigentumsgemeinschaft / Bruchteilsgemeinschaft

    Hallo Zusammen,

    der Beitrag hier hat die Frage schon mal behandelt, ich versteh es aber leider immer noch nicht:
    https://forum.elster.de/anwenderforu...rundsteuer-wie

    Laut Hilfebeitrag ist eine Bruchteilsgemeinschaft ein Miteigentum nach Bruchteilen, also so wie in der WEG.
    Aber wenn ich bei Eigentumsverhältnissen (Zeile 32) Bruchteilsgemeinschaft auswähle, kommt später der Fehler, ich müsse mehrere Eigentümer angeben.
    Ich kann doch aber nicht die Erklärung für alle anderen Miteigentümer mitmachen?
    Soll ich also hier (trotz WEG) "Alleineigentum einer natürlichen Person" angeben, obwohl ich ja nur Bruchteile des Eigentums besitze?
    Sehr schlecht erklärt in der Hilfe!
    Ich danke Euch im Voraus für erhellende Gedanken :-)

    #2
    Wohnungseigentum ist jeweils durch den Wohnungseigentümer zu erklären. Deine Eigentumswohnung ist die wirtschaftliche Einheit,

    für die du die Erklärung erstellen musst. Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer musst bzw, darfst du nichts erklären, von

    der Größe des gemeinschaftlichen Grundbesitzes mal abgesehen.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      So habe ich das eigentlich auch verstanden, dass jeder (Mit-)Eigentümer seine eigene Erklärung abgeben muss.
      Ich verstehe dann nur den Sinn nicht hinter der Auswahlmöglichkeit "Bruchteilgemeinschaft". Denn so wie ich anderweitig gelesen habe, kann und darf z.B. ein WEG-Verwalter keine Erklärung für alle Eigentümer abgeben... wer soll denn dann diesen Punkt auswählen ?
      Also bitte nochmal für Dummies: Ich wähle den Punkt "Alleineigentum einer natürlichen Person" und trage meine anteiligen Grundstücksflächen ein, oder?

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        #4
        Ahh... Stopp... ich glaub ich hab's kapiert. Ich dachte WEG und Bruchteilsgemeinschaft wären identisch, sind sie aber nicht:
        „Beim Bruchteilseigentum, auch Miteigentum nach Bruchteilen genannt, besitzen mehrere Personen gemeinsam eine Sache, in diesem Falle die Immobilie“, erklärt Frank Mikoleit, Justitiar und Leiter der Hausverwaltung bei OTTO STÖBEN. Im Gegensatz zum Kauf einer Eigentumswohnung innerhalb einer Immobilie, bei der nach einem Teilungsplan das Gesamteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wird, kommt es beim Bruchteilseigentum lediglich zu einer ideellen Aufteilung. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer Miteigentümer an der gesamten Immobilie wird.

        Frank Mikoleit: „Er besitzt somit einen Anteil am gesamten Haus und an jeder Wohnung und nicht wie nach WEG-Recht das Sondereigentum an einer Wohnung. Die ihm zugeteilte Wohnung kann er für sich allein nutzen und ist mithin faktisch so gestellt wie ein Wohnungseigentümer nach WEG. Denkbar wäre somit sogar der Umbau und die Neuaufteilung von großen Wohnungen in mehrere- kleinere Ferienwohnungen, die dann aber nicht nach WEG aufgeteilt werden müssen.“

        Quelle:https://immobilienmarkt-magazin.de/b...nungseigentum/

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          #5
          Mit der häufigste Fall von Bruchteilsgemeinschaften sind Erbengemeinschaften. Auch unverheiratete Paare, die sich gemeinsam eine Immobilie kaufen,

          sind nicht so selten.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #6
            Haben Sie dann Alleineigentum natürliche Person angeklickt ?

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              #7
              Zitat von stemaka Beitrag anzeigen
              Ahh... Stopp... ich glaub ich hab's kapiert. Ich dachte WEG und Bruchteilsgemeinschaft wären identisch, sind sie aber nicht:
              „Beim Bruchteilseigentum, auch Miteigentum nach Bruchteilen genannt, besitzen mehrere Personen gemeinsam eine Sache, in diesem Falle die Immobilie“, erklärt Frank Mikoleit, Justitiar und Leiter der Hausverwaltung bei OTTO STÖBEN. Im Gegensatz zum Kauf einer Eigentumswohnung innerhalb einer Immobilie, bei der nach einem Teilungsplan das Gesamteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wird, kommt es beim Bruchteilseigentum lediglich zu einer ideellen Aufteilung. Das bedeutet, dass jeder Eigentümer Miteigentümer an der gesamten Immobilie wird.

              Frank Mikoleit: „Er besitzt somit einen Anteil am gesamten Haus und an jeder Wohnung und nicht wie nach WEG-Recht das Sondereigentum an einer Wohnung. Die ihm zugeteilte Wohnung kann er für sich allein nutzen und ist mithin faktisch so gestellt wie ein Wohnungseigentümer nach WEG. Denkbar wäre somit sogar der Umbau und die Neuaufteilung von großen Wohnungen in mehrere- kleinere Ferienwohnungen, die dann aber nicht nach WEG aufgeteilt werden müssen.“

              Quelle:https://immobilienmarkt-magazin.de/b...nungseigentum/
              Aus meinem Verständnis heraus ist man zwar Alleineigentümer der Wohnung, aber immer nur Bruchteilseigner am Grundstück - auf das sich Grundsteuer-Erklärung ja bezieht.
              Ich kann ja nicht Alleineigentum an einem Grundstück reklamieren an dem ich laut Grundbuch nur Bruchteilseigentümer bin.

              In jedem Falle gut zu wissen, dass ich nicht der einzige bin, der an dem Formular bei dem Punkt ein logisches Problem hat.

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                #8
                Aus meinem Verständnis heraus ist man zwar Alleineigentümer der Wohnung, aber immer nur Bruchteilseigner am Grundstück
                Man ist nur Miteigentümer am Grundstück, das ist richtig. Die wirtschaftliche Einheit ist aber dein Wohnungseigentum. Dazu gehört nicht nur

                das Sondereigentum, auch der Miteigentumsanteil am Grundstück gehört zu der wirtschaftlichen Einheit, für die du erklärungspflichtig bist.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Zitat von Marion# Beitrag anzeigen
                  Haben Sie dann Alleineigentum natürliche Person angeklickt ?
                  Genau... klingt unlogisch, ist aber so
                  Eine WEG ist eben rechtlich gesehen keine Bruchteilgemeinschaft.
                  Das hätte man aber -wie schon gesagt- in der Hilfe besser erklären können, denn WEGs sind sicher nicht gerade selten.
                  Zumal ich dann noch tiefer in die Falle getappt bin, als ich zuerst "Bruchteilgemeinschaft" ausgewählt hatte, denn dort erscheint dann später irgendwo ein Auswahlfeld, wo man "Wohneigentumsgemeinschaft" auswählen kann.... sehr verwirrend das ganze!
                  Zuletzt geändert von stemaka; 02.07.2022, 14:36.

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                    #10
                    Nicht bös gemeint, aber die Verwaltung geht offensichtlich davon aus, dass ein Käufer einer WEG weiß, was er da beim Kauf tut und dass er sich die Teilungserklärung angesehen hat, so dass das nicht erklärungsbedürftigt ist. :-)

                    Für die WEG gibt es sogar ein eigenes Gesetz.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                      #11
                      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                      Nicht bös gemeint, aber die Verwaltung geht offensichtlich davon aus, dass ein Käufer einer WEG weiß, was er da beim Kauf tut und dass er sich die Teilungserklärung angesehen hat, so dass das nicht erklärungsbedürftigt ist. :-)

                      Für die WEG gibt es sogar ein eigenes Gesetz.
                      Nicht bös gemeint, aber im Grundbucheintrag von Wohnungseigentümern stehen Bruchteile für das Grundstück, über das man im Formular Angaben machen muss.
                      Wenn einem das Formular dann ohne expliziten Bezugnahme zum Wohneigentum abfragt, ob man Alleineigentümer oder Bruchteilsgemeinschaftler ist, liegt es nahe, dass sich das aufs Grundstück bezieht.
                      Schließlich macht man eigentlich eine Grundsteuererklärung und nicht Wohnungsinhabererklärung.

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                        #12
                        Hallo, ich habe das gleiche Problem wie einige andere hier, denke ich.
                        Der Hilfe Text wäre grob falsch, wenn sich die Angabe an der Stelle wirklich auf die Wohnung beziehen sollte:
                        "Eigentumsverhältnisse
                        Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört".

                        Ich sehe es auch so, dass es in diesem Formular eigentlich ausschließlich um das Grundstück geht und zumindest für BaWü die Bebauung überhaupt keine Rolle spielt.
                        Deswegen wäre für mich die Auswahl Bruchteil Gemeinschaft auch am naheliegendsten.

                        Dass man dann aber die persönlichen Daten aller Miteigentümer angeben sollte ist natürlich auch ein Witz.
                        Trotzdem wüsste ich nicht wie man das Formular unter den Umständen korrekt ausfüllen soll.

                        Das muss aus meiner Sicht eindeutig geklärt werden, bevor man das abschicken kann.

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                          #13
                          Das muss aus meiner Sicht eindeutig geklärt werden, bevor man das abschicken kann.
                          Aber das ist doch geklärt, nur die Hilfetexte zum Formular BW sind grottenschlecht.

                          Siehe mein Beitrag #2:
                          Wohnungseigentum ist jeweils durch den Wohnungseigentümer zu erklären. Deine Eigentumswohnung ist die wirtschaftliche Einheit,
                          für die du die Erklärung erstellen musst. Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer musst bzw, darfst du nichts erklären, von
                          der Größe des gemeinschaftlichen Grundbesitzes mal abgesehen.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Hallo,

                            ich habe auch noch eine Frage zur Wohneingentumsgemeinschaft:

                            Im Hauptvordruck GW1 gebe ich unter Gemarkung bzw Flurstück in Zeile 10 die Gesamtfläche der Anlage laut Grundbuch ein.
                            In Zeile 11 den Anteil laut Teilungserklärung, in meinem Fall 686 (Zähler) von 10000 (Nenner).
                            Ist das korrekt?

                            Was gebe ich jedoch unter Anlage Grundstück GW2 in
                            Zeile 3 "Fläche des Grundstücks" ein?
                            Muß ich hier die Fläche anteilig ausrechnen, d. h. Gesamtfläche / 10000 x 686?

                            Des Weiteren ist noch ein Fehler im Formular.
                            Wie bereits ausgeführt muß man im Hauptvordruck unter Zeile 11 "enthalten in" immer "erste Fläche (Schlüsselwert 1)" auswählen.
                            Sonst wird immer eine Fehlermeldung angezeigt.
                            Viele Grüße Udo Karl

                            Kommentar


                              #15
                              Muß ich hier die Fläche anteilig ausrechnen, d. h. Gesamtfläche / 10000 x 686?
                              Richtig, genauso musst du das machen. Das Ergebnis muss du auf volle Quadratmeter abrunden.

                              Wie bereits ausgeführt muß man im Hauptvordruck unter Zeile 11 "enthalten in" immer "erste Fläche (Schlüsselwert 1)" auswählen.
                              Das ist kein Fehler im Formular. Du hast im Hauptvordruck nur ein Flurstück erfasst, das ist deshalb die erste Fläche.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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