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    Grundsteuer Bayern

    Hallo zusammen,
    ich habe ein paar Fragen zur neuen Grundsteuerberechnung in Bayern.

    Leider weiß ich nicht so recht was ich da alles angeben muss.

    Zu meiner Grundstückssituation:

    Laut Bayernatlas Grundstück mit x m² Fläche gemischter Nutzung.
    Es war mal vor 20 Jahren eine kleine Landwirtschaft mit kleiner Gastwirtschaft meiner Großmutter. Die Land- / und Gastwirtschaft wird seit 20 Jahren nicht mehr betrieben.

    Darauf steht ein Wohnhaus (Reihenmittelhaus).

    Mitten durchs Haus geht eine Durchfahrt (Durchhaus), welche hinten und vorne mit einem Holztor verschlossen ist, um damals mit den Traktor in den Hinterhof zu kommen.

    Im Hinterhof dann ein kleines Nebengebäude, unter 30qm (ehemaliger Schweinestall im Erdgeschoss, ehemaliges Futterlager im 1. Stock, Treppenhaus).

    Des Weiteren ist im Hinterhof eine größere Holzscheune mit . An die Scheune angebaut ist ein Carport.

    Außerdem habe ich noch außerhalb des Wohnorts eine Wiese die zur ehemailgen Landwirtschaft gehört hat.
    Diese ist nun mein Privateigentum und wird von einem Bekannten unentgeltlich gemäht.

    Was muss ich jetzt wie angeben? Wie wird das Nebengebäude, die Scheune, Carport und Durchfahrt bei der Flächenberechnung angegeben?

    Ich hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen und Licht ins Dunkel bringen.

    Gleich mal besten Dank.
    Viele Grüße, Tobi

    Zuletzt geändert von Sechmueller; 19.07.2022, 16:16.

    #2
    Du müsstest eigentlich für die Wiese einen eigenen Einheitswertbescheid (Stückländerei) haben, es sei denn, das Ganze ist immer noch als

    landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft Zu den einfachen Fragen zuerst. Den Carport muss man in Bayern nicht erklären, wenn er zu einer

    Wohnnutzung gehört. Nebengebäude bleiben bis zu 30 m² anrechnungsfrei, aber da kommst du wegen der Scheune locker drüber.

    Angeben muss man nur die Nutzflächen über den 30 m², was m. E. eher zur Verwirrung beiträgt. Die Durchfahrt dürfte weder zur Wohnfläche

    noch zur Nutzfläche rechnen, wenn sie wirklich nur als Durchfahrt dient.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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      #3
      Hallo Charlie24,

      vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Damit hast Du mich schon ein Stück weitergebracht.

      Das Durchhaus dient eigentlich dazu um in den Hinterhof zu kommen und um in die Wohnung im Erdgeschoss und im ersten Stock zu gelangen.

      Beim Nebengebäude sind 30qm frei oder? Das bräuchte ich dann im Elster auch nicht erfassen.

      Dann bleibt noch die Scheune.
      Diese ist teils massiv gemauert (Stellbereich für Traktor) und teils in Holzbauweise.
      Der gemauerte Bereich ist eigentlich eine Garage oder?
      Somit wären 50qm Garagenfläche frei. Oder habe ich da einen Denkfehler?


      Vielen herzlichen Dank.
      Zuletzt geändert von Sechmueller; 19.07.2022, 16:15.

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        #4
        Wenn es sich um eine Garage handelt, die einer Wohnnutzung zugeordnet ist, bleiben 50 m² anrechnungsfrei.

        Wenn die Garage tatsächlich als Schleppergarage genutzt wird, wirst du sie schlecht einer Wohnnutzung zuordnen können.

        Erfassen muss man alle Gebäude, man darf aber bei der Nutzfläche 0 eintragen, wenn die weniger als 30 m² beträgt

        und einer Wohnnutzung zugeordnet ist. Letzteres ist in deinem Fall das eigentliche Problem. Das ist hier nicht lösbar.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Hallo, soweit ich es verstehe ist eine Nutzfläche nur z.b. bei gewerblicher oder öffentlicher Nutzung gegeben, alles andere ist als Wohnfläche anzugeben. Da eine Scheune wenn sie nicht landwirtschaftlich genutzt wird ein Abstellraum ist, der nicht in der Wohnung liegt,(also ein Zubehörraum) ist diese nicht anzugeben. Ich hoffe das klingt einigermaßen verständlich?
          Stimmt meine Argumentation hier oder habe ich etwas übersehen?

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            #6
            Stimmt meine Argumentation hier oder habe ich etwas übersehen?
            Für Bayern stimmt sie nicht !
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Hallo Charlie! Warum nicht? Die Wohnflächenverordnung gilt ja hier auch, die sagt dass Zubehörräume nicht gerechnet werden und zur Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche. Also kann es nur die Definition von Nutzfläche sein, die hier zur Debatte steht. Hier mal ein Zitat von Grundsteuer.de "Für Immobilien in den Bundesländern Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen ist die Nutzfläche in der Grundsteuererklärung anzugeben, sofern das Grundstück auch zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird" da das Grundstück ja nur privat genutzt wird gehe ich davon aus, dass es keine Nutzfläche hat, oder?

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                #8
                ... sofern das Grundstück auch zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird" da das Grundstück ja nur privat genutzt wird gehe ich davon aus, dass es keine Nutzfläche hat, oder?
                In Bayern werden untergeordnete Nebengebäude bis 30 m³ Nutzfläche freigestellt, wenn sie einer Wohnnutzung zugeordnet sind.

                Wenn das mehr sind, musst du die über 30 m² liegende Nutzfläche angeben. Das steht nun mal so in Art.2 Abs. 3 BayGrStG bzw.

                in der Anleitung zur Anlage Grundstück. https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayGrStG/true

                https://www.grundsteuer.bayern.de/
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Wie definiert sich denn Nutzfläche außerhalb der DIN277? Bei Haufe ist es so beschrieben: https://www.haufe.de/finance/haufe-f...I15178401.html
                  Gilt die Definition nicht für Bayern?

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                    #10
                    Gilt die Definition nicht für Bayern?
                    Nein, nur die Nutzflächen innerhalb eines Wohngebäudes werden so behandelt. Für Nutzflächen in Nebengebäuden gilt das nicht.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #11
                      Zitat von Rince Beitrag anzeigen
                      Wie definiert sich denn Nutzfläche außerhalb der DIN277? Bei Haufe ist es so beschrieben: https://www.haufe.de/finance/haufe-f...I15178401.html
                      Gilt die Definition nicht für Bayern?
                      Wenn ich's richtig sehe: Die DIN 277 definiert überhaupt nicht, was eine Nutzfläche im Gegensatz zur Wohnfläche sein soll. Bei der von Ihnen genannte Seite auf haufe.de finden Sie zwar diese Gegenüberstellung - Wohnfläche vs. Nutzfläche -, aber dann auch nur, dass die Wohnfläche üblicherweise nach der Wohnflächenverordnung und die Nutzfläche nach der DIN 277 ermittelt wird und nicht, dass diese Unterscheidung in der DIN 277 zu finden wäre. Ähnlich heißt es auch in der bayerischen Anleitung, dass man die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung berechnet und die Nutzfläche nach DIN 277 ermittelt werden kann. Was für die bayerische Grundsteuererklärung alles als Nutzfläche gerechnet werden soll, kann man dann weiterlesen. Zuerst werden Beispiele für gewerblich oder öffentlich genutzte Räume von der Teeküche bis zu den Serverräumen genannt. Dann kommen die Garagen. Und zuletzt werden die Nebengebäude genannt.

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                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Nein, nur die Nutzflächen innerhalb eines Wohngebäudes werden so behandelt. Für Nutzflächen in Nebengebäuden gilt das nicht.
                        Sie hatten an anderer Stelle geschrieben, dass ein Holzlagerschuppen nach DIN 277 weder zur Nutzfläche noch zur Wohnfläche rechnet. Wahrscheinlich damit begründet, dass nach DIN 277 "Lagerflächen für Brennstoffe" zur Technikfläche statt zur Nutzungsfläche gehören? D.h. Sie haben hier die DIN 277 als Grundlage genommen, um zwischen Nutzfläche und Wohnfläche zu unterscheiden. Aber nach DIN 277 zählen doch auch Wohnräume, Schlafräume und Küchen in Wohnungen zur Nutzungsfläche (NUF 1: Wohnen und Aufenthalt) - man kann dann doch also nicht nach der DIN 277 gehen, um zu unterscheiden, was für die (bayrische) Grundsteuererklärung "Wohnfläche" und was "Nutzfläche" ist? Oder bring ich was durcheinander?

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                          #13
                          man kann dann doch also nicht nach der DIN 277 gehen, um zu unterscheiden, was für die (bayrische) Grundsteuererklärung "Wohnfläche" und was "Nutzfläche" ist? Oder bring ich was durcheinander?
                          Wenn es um Nebengebäude geht, meines Erachtens in Bayern sehr wohl. Für die soll man ja nach der bayerischen Anleitung die Nutzfläche nach

                          der DIN 277 oder in anderer geeigneter Weise ermitteln, wobei mir noch niemand sagen konnte, was eine andere geeignete Weise denn wäre.

                          Ich habe nicht zwischen Wohnflächen und Nutzflächen differenziert, sondern nur innerhalb von unterschiedlichen Nutzflächen bei Nebengebäuden.

                          Wir selbst lagern unser Brennholz bis es trocken ist, im Freien, dann kommt der Winterbedarf in einen Kellerraum. Auf einem anderen Grundstück,

                          das ich erklären muss, gibt es dafür einen Holzlagerschuppen. Dort sind aber noch weitere Nebengebäude, die bereits für sich die Freigrenze von 30 m²

                          ausschöpfen. Meines Erachtens darf ich die Brennstofflagerfläche in diesem Schuppen mit 0 m² ansetzen. Ich habe das Anfang September seitens der

                          Eigentümer vorsichtshalber schriftlich anfragen lassen, werde aber wohl vor Mitte Oktober keine Antwort erhalten, da die Anfrage nicht nur diese Detailfrage

                          betrifft, sondern auch die Abgrenzung von Verkehrsflächen innerhalb eines größeren Nebengebäudes, wenn solche Flächen baulich nicht eindeutig abgegrenzt

                          sind.
                          Zuletzt geändert von Charlie24; 22.09.2022, 19:50.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Wenn es um Nebengebäude geht, meines Erachtens in Bayern sehr wohl. Für die soll man ja nach der bayerischen Anleitung die Nutzfläche nach der DIN 277 oder in anderer geeigneter Weise ermitteln
                            Die Nutzfläche kann nach jedem geeigneten Verfahren, z. B. nach der DIN 277, ermittelt werden.
                            (Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2): Nutzfläche in m2)


                            Meine Interpretation wäre, dass hier ausschließlich die Ermittlung der Fläche gemeint ist, also nur dieser Teil aus der DIN 277: "6. Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks" . Das heißt, dass man nicht der DIN 277 entnehmen soll, wie man Nutzfläche definiert und wie man zwischen Wohnfläche und Nutzfläche unterscheiden soll, sondern eben nur, wie die Nutzfläche zu ermitteln ist (angefangen mit lichte Maße etc.).

                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Ich habe nicht zwischen Wohnflächen und Nutzflächen differenziert, sondern nur innerhalb von unterschiedlichen Nutzflächen bei Nebengebäuden.
                            Und ich sehe auch nicht, wie man in der DIN 277 eine Unterscheidung von Nutzflächen finden kann, die für die bayerische Grundsteuererklärung funktioniert? Alles von "Wohnräumen" bis "Reinigungsschleusen" ist schön sortiert, aber wie hat das Relevanz für die bayer. Grundsteuererklärung? Lediglich die "Lagerflächen für Brennstoffe" finde ich, nämlich als der Technikfläche zugeordnet - unter "4.7 Zuordnung von Grundflächen". Aber was man da liest, hat meiner Ansicht nach sehr wenig mit einem privatem Grundstück/Wohngebäude zu tun, es ist die Rede von Eingangshallen, Informationsschalter, Rampen in Garagen, Lagerflächen für Löschwasser, EDV-Serverraum usw.?

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