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Umsatzsteuer aus EU-Fernverkäufen (OSS) in EÜR

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    Umsatzsteuer aus EU-Fernverkäufen (OSS) in EÜR

    Hallo zusammen,

    mir ist nicht ganz klar, ob und wie die vereinnahmten sowie die später an die Bundeskasse entrichteten Umsatzssteuerbeiträge in der EÜR eingetragen werden müssen. Wenn ich die Einnahmen aus EU-Fernverkäufen als Zeile in "Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen" eintrage und die Summe der zugehörigen Umsatzsteuerbeträge (mit den jeweils länderspezifischen Steuersätzen) als Zeile in "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben", erhalte ich die Warnung

    Die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 16 beträgt mehr als 19 Prozent der gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen (Zeile 14 + Zeile 18 + Zeile 19 + Zeile 20). Dies ist nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel, wenn die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage ermittelt wird, § 10 Absatz 5 UStG).

    weil in vielen Ländern ja ein höherer Steuersatz zwischen 20 und 22% gilt. Sollte ich die Warnung einfach ignorieren, gibt es ein anderes Feld oder sind Umsätze aus EU-Fernverkäufen einfach als Zeile in "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen" zu ergänzen?

    Ebenfalls wäre die Frage, wo – sofern notwendig – die an die Bundeskasse entrichteten Umsatzssteuerbeiträge bei den Betriebsausgaben einzutragen sind.

    Bin für jeden Rat dankbar! :-)

    #2
    Ja, das Zeug ist in Deutschland nicht umsatzsteuerbar, da gehört's hin (weil es nämlich im Ausland umsatzsteuerbar ist).

    Und auch ja, was du an die Bundeskasse zahlst, sind natürlich Betriebsausgaben. Ob man die zu "ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer" mit eintragen kann, weiß ich allerdings nicht - ist ja nicht so 100%ig richtig. notfalls "sonstiges"...

    (Und wenn du sie einnimmst, müssen sie natürlich zu den Betriebseinnahmen!)

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      #3
      Vielen Dank für die schnelle Antwort! Dann hätte ich es intuitiv auch fast richtig gemacht ;-)

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        #4
        Ich stand vor der gleichen Frage und habe folgende Auskunft von meinem Finanzamt erhalten:

        - Einnahmen sind inkl. Umsatzsteuer als "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie..." zu erklären
        - Steuerzahlungen an die Bundeskasse sind als "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" zu erklären

        Freundliche Grüße
        Felix
        Zuletzt geändert von flix; 11.02.2023, 15:56.

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          #5
          Zitat von flix Beitrag anzeigen
          inkl. Umsatzsteuer als "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen"
          Das widerspricht sich ja in sich selbst! Wie ein Milchkaffee ohne Milch.

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            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

            Das widerspricht sich ja in sich selbst! Wie ein Milchkaffee ohne Milch.
            Aus meiner Sicht nicht, da es sich bei Auslandsumsätzen um (in Deutschland) nicht umsatzsteuerbare Einnahmen handelt.

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              #7
              Zitat von flix Beitrag anzeigen
              Aus meiner Sicht nicht, da es sich bei Auslandsumsätzen um (in Deutschland) nicht umsatzsteuerbare Einnahmen handelt.
              Und warum sollen die dann inklusive Umsatzsteuer eingegeben werden?

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                #8
                Und warum sollen die dann inklusive Umsatzsteuer eingegeben werden?
                Weil das keine deutsche Umsatzsteuer ist und ich das Geld ja insgesamt einnehme.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                  Und warum sollen die dann inklusive Umsatzsteuer eingegeben werden?
                  Weil die (ausländische) Umsatzsteuer auch eingenommen wurde und irgendwo erklärt werden muss, wenn gleichzeitig die Steuerzahlungen als Betriebsausgabe erklärt werden.

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