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Danke für den Hinweis - ich habe die gepostete Anmeldeseite als Lesezeichen definiert, daher habe ich die ursprüngliche Startseite gar nicht gesehen...
...muss schmunzeln - wegen dem enormen Interesse an der Grundsteuerreform....HALLO?
Ist es nicht so, dass alle in Deutschland mit Grundbesitz bei Elster Eingaben tätigen müssen?
In der lokalen Presse wurde schon des öfteren erklärt, dass nur in begründeten Ausnahmefällen eine Papierform
akzeptiert wird.
Ich hatte vor Tagen übrigens versucht, das zuständige Finanzamt anzurufen - man/frau wird per Ansage abgewiesen wegen
drastisch gestiegener Telefonanfragen (überrascht?) - es gab nur einen Hinweis auf ein PDF, wo alles erklärt wird - wird es nicht!
Wenn pro Finanzamt ca. 100.000 Grundstücksbesitzer aufgefordert werden eine neue Erklärung zu Übermitteln, kann das Aufkommen am Telefon schon mal größer sein. Da könnte man sich auch denken, dass man - gerade in der Anfangszeit - kaum durchkommt, weder bei einer professionellen Hotline und erst recht nicht bei einem dafür unterbesetzten Finanzamt. Die Programme wurden erst am 01.07.2022 freigegeben und schon jetzt sind hinreichend Hilfen (Video, Anleitungen) im Internet zu finden. Aber meckern ist einfacher
Wenn pro Finanzamt ca. 100.000 Grundstücksbesitzer aufgefordert werden eine neue Erklärung zu Übermitteln, kann das Aufkommen am Telefon schon mal größer sein. Da könnte man sich auch denken, dass man - gerade in der Anfangszeit - kaum durchkommt, weder bei einer professionellen Hotline und erst recht nicht bei einem dafür unterbesetzten Finanzamt. Die Programme wurden erst am 01.07.2022 freigegeben und schon jetzt sind hinreichend Hilfen (Video, Anleitungen) im Internet zu finden. Aber meckern ist einfacher
@housemarc
nicht immer gleich das bekannte Verhaltensmuster auspacken - ich habe NICHT gemeckert - ich hatte beim Eingeben wegen der Gebäudeart Zweifel / Fragen - FYI das Finanzamt lehnt alle Telefonate ab und verweist auf Anleitungen / Videos! Und was, wenn da meine Frage nicht beantwortet wird? (bin kein Steuerfachmann)
Mir wurde hier ja im Forum geholfen, danke dafür! Hoffe ich habe alles richtig eingegeben. end of discussion - period!
Wenn pro Finanzamt ca. 100.000 Grundstücksbesitzer aufgefordert werden eine neue Erklärung zu Übermitteln, kann das Aufkommen am Telefon schon mal größer sein. Da könnte man sich auch denken, dass man - gerade in der Anfangszeit - kaum durchkommt, weder bei einer professionellen Hotline und erst recht nicht bei einem dafür unterbesetzten Finanzamt. Die Programme wurden erst am 01.07.2022 freigegeben und schon jetzt sind hinreichend Hilfen (Video, Anleitungen) im Internet zu finden. Aber meckern ist einfacher
Hallo housemarc!
"hinreichende Hilfen" sind vorhanden?
na ja - weder für das Baden-Württemberger Modell noch für das Bundesmodell gibt es den angekündigten "Anwendungserlaß" ... !
und bevor der nicht auf dem Tisch liegt, sende ich keine Steuererklärung ab !
außerdem: die Verwirrung bei den Bürgern ist sehr groß - da rufen mich Baden-Württemberger an und sagen mir stolz, daß Sie auch die Wohnflächen-qm schon ermittelt hätten, ich könne jetzt die Steuererklärung für sie erstellen - das ist nicht mehr lustig ... !
übrigens wird's noch richtig lustig: Der Bund der Steuerzahler plant Musterklage gegen das Baden-Württemberger Modell - Steuergutachten hierzu von Prof. Dr. Kirchhof ist schon veröffentlicht !
na ja - weder für das Baden-Württemberger Modell noch für das Bundesmodell gibt es den angekündigten "Anwendungserlaß" ... !
Was ist damit konkret gemeint ?
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Nach Aufforderung der Grundstückseigentümer zur Abgabe der Feststellungserklärung übersendete das BMF am 25.05.2022 den Verbänden einen Entwurf koordinierter Ländererlasse zur Anwendung des (Bundes-)Grundsteuergesetzes ab 01.01.2025 (AEGrStG). Es wird der zweite Erlass im direkten Zusammenhang mit der Grundsteuer-Reform werden, da die Finanzverwaltung bereits gleich lautende Ländererlasse zur Bewertung des Grundbesitzes (AEBewGrSt) im Frühjahr 2022 veröffentlichte. Im Anschreiben an die Verbände wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die koordinierten Erlasse nur in Ländern gelten sollen, die das Bundesmodell anwenden oder darauf verweisen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass fast alle Bundesländer die Erlasse gezeichnet haben. Ausnahmen sind Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg. Hessen und Niedersachsen haben zwar ein eigenes Landesgrundsteuergesetz, haben aber dennoch die Erlasse unterschrieben, da sie das Bundesgesetz in Teilen anwenden.
Im Wesentlichen enthält der Entwurf Details zur Anwendung des Grundsteuergesetzes. Insbesondere zu den Steuerbefreiungen §§ 3-8 GrStG wird sehr differenziert Stellung genommen. So werden neben den subjektiven Voraussetzungen (begünstigter Rechtsträger) auch die objektiven Voraussetzungen (steuerbegünstigter Zweck) erläutert.
Zu § 9 GrStG führt die Finanzverwaltung aus, dass die Grundsteuer mit Beginn des Kalenderjahres entsteht und dass für die Gewichtung nach § 8 Abs. 2 GrStG (Aufteilung steuerbegünstigte und nichtsteuerbegünstigte Zwecke) die Verhältnisse im Vorjahr des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn festgesetzt wird, maßgebend sind. Bei einer Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke in wiederkehrenden Zeitabschnitten mit Unterbrechungen, während denen keine Nutzung stattfindet, wird eine steuerbegünstigte Nutzung während des ganzen Jahres unterstellt (A 9 Satz 4 AEGrStG-E).
Die Steuermesszahl wird für jeden Erhebungszeitraum nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG ermäßigt, zu dessen Beginn die Förderzusage besteht. Läuft eine Förderzusage zum 31.12.2024 aus, kann die Ermäßigung bei der Hauptveranlagung 2025 nicht berücksichtigt werden. Auch wenn die Voraussetzungen für die Förderung im Lauf des Erhebungszeitraum wegfallen, z.B. durch Zeitablauf, wird dennoch auf den Beginn des Erhebungszeitraum abgestellt. Eine Aufteilung pro rata temporis hat nicht zu erfolgen. Ebenfalls im Bereich der Ermäßigungen war bisher diskutiert, ob bei gleichzeitigem Erfüllen von mehreren Ermäßigungstatbeständen nur die höchste Ermäßigung gewährt wird oder ob die Ermäßigungen additiv angewendet werden. Die Finanzverwaltung spricht sich in A 15.7 AEGrStG-E für die additive Gewährung aus. Aus A 15.7 Satz 2 AEGrStG-E dürfte sich die Anwendung der Ermäßigungen brutto auf die Steuermesszahl erge
...
Die Verbände haben nun die Möglichkeit, bis zum 08.06.2022 zum Entwurf Stellung zu nehmen.
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