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Umsatzsteuervoranmeldung- Reverse charge

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    Umsatzsteuervoranmeldung- Reverse charge

    Guten Tag. Ich möchte über Umsatzsteuervoranmeldung reverse charge fragen. Ich habe in den Niederlanden gearbeitet und wurde bezahlt. Ich habe meine Dienstleistungen erbracht, aber der Kunde hat 21 % (Niederlande) nicht auf den Betrag gezahlt. Ich habe beispielsweise 1900 € erhalten, aber der Kunde hat kein VAT gezahlt. Was ist in diesem fall zu tun? Welche Zeilen in Absatz 13 soll ich angeben? Danke, warte auf deine antwort.
    “Entschuldigung für mein Deutsch”
    Zuletzt geändert von Yuliia; 10.07.2022, 10:08.

    #2
    Was ist der Absatz 13? Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist in § 13b UStG geregelt. Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Warum sollte die in den Niederlanden erbrachte Dienstleistung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sein?
    Zitat von Yuliia Beitrag anzeigen
    Ich habe in den Niederlanden gearbeitet und wurde bezahlt.
    Ich nehme aus dem Kontext mal an als Unternehmer*in, nicht Arbeitnehmer*in. Das klingt nämlich eher nach einer Umsatzsteuerpflicht als Ausländischer Unternehmer in den Niederlanden (mit Umsatzsteuererklärungspflicht in den Niederlanden) wegen "aber der Kunde hat 21 % (Niederlande) nicht auf den Betrag gezahlt"; in dem Fall dürfte Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) (Zeile 51 Kennzahl 45) in Betracht kommen, außer der niederländische Unternehmer kommt im Sinne von "Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) (Zeile 40 Kennzahl 46 und 47)" (des niederländischen Steuerrechts) der Umsatzsteuerpflicht bei seinem (niederländischen) Betriebsstättenfinanzamt nach. Oder ist der Kunde eine Privatperson, was prinzipiell gegen reverse-charge sprechen würde, außer vielleicht bei einem Pkw-Kauf gemäß § 1b UStG?

    "Ergänzende Angaben zu Umsätzen Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet (Zeile 49 Kennzahl 60)" sollte nicht gelten wegen "Ich habe...gearbeitet".

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