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Grundsteuer Eigentumswohnung - 30 Eigentümerm Hausverwaltung

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    Grundsteuer Eigentumswohnung - 30 Eigentümerm Hausverwaltung

    Hallo,

    ich habe folgende Frage und zwar besitze ich eine Eigentumswohnung. In einem Mehrfamilienhaus mit Hausverwaltung bestehend aus 30 Eigentümer.
    Was müsste ich bei Eigentumsverhältnis angeben? 7 Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen die Hausverwaltung ist keine GmbH oder AG, KG etc.
    Und bei den Miteigentümern müssen alle 30 eingetragen werden woher soll ich denn die ganzen Daten her bekommen Steuernummer Geburts daten usw.?


    #2
    nein, du musst nur deine eigene wirtschaftliche Einheit Eigentumswohnung betrachten, die dir allen gehört.

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      #3
      Danke für die Antwort ich habe nur eine Wohnung

      dann ist das falsch so wie ich es ausgefüllt habe oder ? Elster funktioniert wieder mal nicht von daher kann ich es erst mal nicht ändern.

      Richtig wäre dann 0 Alleineigentum einer natürlichen Person?
      Angehängte Dateien
      Zuletzt geändert von fhtsteur; 11.07.2022, 16:32.

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        #4
        Richtig wäre dann 0 Alleineigentum einer natürlichen Person?
        Wenn dir die Wohnung allein gehört: Ja ! In Zeile 51 sind als Zähler und Nenner jeweils 1 einzutragen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          das wäre dann so:

          Anteil an der wirtschaftlichen Einheit (Grundstück / Betrieb der Land- und Forstwirtschaft)
          30 Zähler 1
          30 Nenner 1
          In meiner Teilungserklärung von 1977 ist die Wohnung mit 60,61 qm angegeben ich habe mal selbst nach gemessen und komme da auf 75.6 Wohnraum ohne Garage und Keller Balkon habe ich mit 25% dazu berechnet keine Schrägen Raumhöhe ist bei 2,48 m. Wurde da früher anders berechnet?
          Zuletzt geändert von fhtsteur; 12.07.2022, 10:41.

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            #6
            Wurde da früher anders berechnet?
            Im Jahr 1977 wurde die Wohnfläche nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt, wobei Abweichungen von mehr als 10 m²

            bei einer Eigentumswohnung damit allerdings nicht erklärbar sind. Balkone durfte man damals bis zur Hälfte anrechnen, man durfte

            sie aber auch weglassen. Die damaligen Berechnungen bleiben im Rahmen von § 5 der Wohnflächenverordnung weiter gültig.

            https://www.gesetze-im-internet.de/w...234610003.html
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Hallo,

              bei der Grösse meiner Eigentumswohnung wird im Grundriss die Größe des Balkon bzw. Loggia mit 0,5 multipliziert. Das heißt ich kann die Größe mit 0,25 und dementsprechend bei der Wohnungsgrösse den kleineren Wert des Balkons mit einrechnen und bei der Grundsteuer berücksichtigen. Ich wohne in Nordrhein-Westfalen.

              Gruß
              Frank

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                #8
                Das heißt ich kann die Größe mit 0,25 und dementsprechend bei der Wohnungsgrösse den kleineren Wert des Balkons mit einrechnen
                Das sollte kein Problem sein.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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