Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Wohnungseigentum und Teileigentum kombinierbar? (NRW)

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Wohnungseigentum und Teileigentum kombinierbar? (NRW)

    Hallo Elster-Community,

    ich hab einen 70/1000 Miteigentumsanteil (Wohnung laut Wohnungsgrundbuch) verteilt auf zwei Flurstücke und einen weiteren 1/1000 Miteigentumsanteil (TG-Stellplatz laut Teileigentumsgrundbuch) verteilt auf zwei Flurstücke. Entsprechend liegen vier Grundbucheinträge vor.

    Zur Erklärung der Feststellung des Grundsteuerwerts in ELSTER für das Land NRW stellen sich jetzt folgende Fragen:

    1.
    Anlage GW2 / 1 - Angaben zur Grundstücksart

    Muss als Art des Grundstücks in Zeile 3 "gemischt genutztes Grundstück" gewählt werden, da Wohnungseigentum und Teileigentum vorliegen?

    2.
    Anlage GW2 / 4 - Angaben zum Grund und Boden

    Müssen in Zeile 4 die Flächen (Wohnung und Tiefgarage) separat oder zusammengefasst angegeben werden oder entfällt die Angabe der Tiefgarage (Hilfetext: Die Fläche des Tiefgaragenstellplatzes wird nicht gesondert erfasst; es ist ausreichend, auf der Teilseite 5 Unterteilseite 2 in Zeile 10 die Anzahl der zu ihrer Eigentumswohnung gehörenden Garagen-/Tiefgaragenstellplätze einzutragen)?

    3.
    Anlage GW2 / 6 - Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert

    Ist in Zeile 22 die Bruttogrundfläche die aller Tiefgaragen-Stellplätze (15 x 14m²) oder die meines (14m²)?

    4.
    Fehler und Konflikte
    : Es wurden sowohl Angaben zum Ertragswert, als auch zum Sachwert gemacht.
    Bei gemischt genutzten Grundstücken muss doch Ertragswert (Wohnung) und Sachwert (Tiefgarage) angegeben werden. Wie kann ich den Fehler beheben?


    Vielen Dank für eure Unterstützung!

    #2
    Zitat von KölscheBuur Beitrag anzeigen
    1. Anlage GW2 / 1 - Angaben zur Grundstücksart
    Muss als Art des Grundstücks in Zeile 3 "gemischt genutztes Grundstück" gewählt werden, da Wohnungseigentum und Teileigentum vorliegen?
    Gemischt genutzt bedeutet eigentlich nur, wenn das Gebäude zu Wohnzwecken und z. B. gewerblichen Zwecken dient.
    In einem Gebäude, das teilweise für Wohnzwecke und teilweise für andere Zwecke genutzt wird (gemischt genutztes Gebäude; z. B. ein Laden im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen), werden die Flächen je nach Nutzung unterschiedlich ermittelt. Dies bedeutet, dass Zubehörräume unterschiedlich behandelt werden, je nachdem welcher Fläche sie dienen bzw. zugeordnet sind.
    Quelle: Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche, Seite 4 zur Anleitung zur Anlage Grundstück (BayGrSt 2)

    Ein zu einer Wohnung gehöriger Stellplatz dient wahrscheinlich meistens zu Wohnzwecken, von einem möglichen Freibetrag mal abgesehen.
    Das sollte denke ich auch für NRW gelten.

    Befinden sich die Wohnung und der TG-Stellplatz auf demselben Flurstück oder auch demselben Grundstück?

    Kommentar


      #3
      Befinden sich die Wohnung und der TG-Stellplatz auf demselben Flurstück oder auch demselben Grundstück?
      Das ist jetzt nicht ausschlaggebend. Solange ein örtlicher Bezug zu der ETW besteht, ist er dem Wohnungseigentum zuzuordnen.

      Zu 1: Die Auswahl Wohnungseigentum ist korrekt. Das gilt nicht als gemischt genutzt

      Zu 2: Wenn alle Flurstücke den gleichen Bodenrichtwert haben, reicht es die ermittelten Miteigentumsanteile als Summe in Zeile 4 zu erfassen.
      Die Tabelle am Ende dieses Artikels verdeutlicht das: https://forum.elster.de/anwenderforu...4nder-sowie-bw

      Zu 3: Zu deinem Tiefgaragenstellplatz musst du keine Nutzfläche erfassen, nur die Anzahl ist in der Anlage Grundstück einzutragen, also 1
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.

        Bringt es was, wenn ich die Tiefgarage als weitere Nutzfläche in GW2 - 4 (Zeile 15) angebe?

        Und ganz allgemein: Wie kann es sein, dass die errechnete Fläche des Grundstücks kleiner als die Wohnfläche einer eingeschössigen Wohnung ist?
        Gilt als Wohnfläche auch der zugehörige Garten oder sollte ich den abziehen?


        Danke & viele Grüße

        Kommentar


          #5
          Wie kann es sein, dass die errechnete Fläche des Grundstücks kleiner als die Wohnfläche einer eingeschössigen Wohnung ist?
          In welchem Verhältnis die Flächen zueinander stehen, hängt von der Grundstücksgröße insgesamt und der Bebauungsdichte ab.

          Der Miteigentumsanteil am Grundstück kann deshalb kleiner oder größer als die Wohnung sein.

          Bringt es was, wenn ich die Tiefgarage als weitere Nutzfläche in GW2 - 4 (Zeile 15) angebe?
          Das wäre falsch! Der Stellplatz gehört zu Wohnungseigentum und wird nur in Zeile 10 GW2 eingetragen.

          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Jetzt bekomme ich keine Fehlermeldungen mehr und könnte die Erklärung abgeben. Mir fehlt jedoch noch eine Erkenntnis, ob der zugehörige Garten als Wohnfläche gilt oder abgezogen wird.

            Zudem kann ich nirgends die Mieteinnahme bei Vermietung angeben aber ich dachte, dass die ganze Grundsteuerreform auf den Mieten basiert.

            Kommentar


              #7
              ob der zugehörige Garten als Wohnfläche gilt oder abgezogen wird.
              Es werden nur Terrassen bei der Wohnfläche berücksichtigt und zwar in der Regel mit 25%, ansonsten ist der Garten mit deinem Miteigentumsanteil

              an den Grundstücken der Wohnanlage erledigt. Das mit der Miete hast du falsch verstanden.
              Zuletzt geändert von Charlie24; 15.07.2022, 16:19. Grund: Tippfehler
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar

              Lädt...
              X