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    Anlage AV

    Hallo zusammen,

    ich verzweifle gerade daran wie ich die Anlage AV für die Steuererklärung 2021 richtig ausfüllen muss. Die Erklärungen bringen mich leider auch nicht wirklich weiter, ich hoffe auf Hilfe von hier. :-)

    Ich bin verheiratet und mein Mann und ich werden zusammen veranlagt. Wir haben 1 Kind, 2021 geboren und ich erhalte das Kindergeld. Ich habe einen Riestervertrag, mein Mann nicht.

    In der Anlage AV bei "2-Berechnungsgrundlagen" habe ich bei mir unmittelbar begünstigt angekreuzt. Gehört in Zeile 6 die erhaltene Grundzulage aus dem Beitragsjahr 2020?

    In dem Formular steht: "— Bei Zusammenveranlagung: Bitte die Art der Begünstigung (unmittelbar / mittelbar) beider Ehegatten / Lebenspartner angeben. —". Setze ich bei ihm den Haken bei unmittelbar begünstigt obwohl er keinen Riestervertrag hat? Oder fülle ich für ihn nichts aus?

    Wo trage ich bei "3 - Angaben zu Kindern, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht" das Kind ein?

    Wo trage ich die Beiträge ohne Zulage aus dem Jahr 2021 ein?

    Vielen Dank für die Hilfe.

    Viele Grüße
    Zuletzt geändert von SSide; 15.07.2022, 08:37.

    #2
    Wenn dein Mann keinen Vertrag hat - keine Anlage AV. Die Beiträge kommen in die "Zusatzangaben zur Steuerberechnung". Das ist nur intern für dich. Das FA hat die Daten ja. Kind sollte bei Zusammenveranlagung unproblematisch sein.

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      #3
      Zitat von SSide Beitrag anzeigen
      In der Anlage AV bei "2-Berechnungsgrundlagen" habe ich bei mir unmittelbar begünstigt angekreuzt. Gehört in Zeile 6 die erhaltene Grundzulage aus dem Beitragsjahr 2020?
      Nein, das rentenversicherungspflichtige Entgelt des Jahres 2020. Steht in der Kopie der Meldung zur Sozialversicherung oder der Dezember-Abrechnung bei den kumulierten Beträgen als RV-Brutto.

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        #4
        Gehört in Zeile 6 die erhaltene Grundzulage aus dem Beitragsjahr 2020?
        Nein, da ist der rentenversicherungspflichtige Bruttolohn aus 2020 anzugeben, das wird doch in der Hilfe erklärt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
          Wenn dein Mann keinen Vertrag hat - keine Anlage AV. Die Beiträge kommen in die "Zusatzangaben zur Steuerberechnung". Das ist nur intern für dich. Das FA hat die Daten ja. Kind sollte bei Zusammenveranlagung unproblematisch sein.
          Ok vielen Dank. Wo trage ich nun bei "3 - Angaben zu Kindern, für die ein Anspruch auf Kinderzulage besteht" das Kind ein? Oder was ist mit "Kind sollte bei Zusammenveranlagung unproblematisch sein" gemeint?

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            #6
            Bei einem Kind ist 1 einzutragen. Im VZ 2020 war das Zeile 16, Kz 315.

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              #7
              Hallo zusammen,
              mich hat interessiert wie sich das Kind auf die Steuererklärung auswirkt und habe sie deshalb erst zum Schluss in die Anlage AV eingetragen und die Anlage Kind ausgefüllt. Ich musste feststellen, dass wir über 300€ mehr erstattet bekommen wenn ich die Anlage AV wieder rauslösche. Muss die Anlage AV überhaupt ausgefüllt werden? Wenn nein, welche Nachteile hat das für die Zukunft (falls es überhaupt welche gibt)?
              Vielen Dank für die Hilfe.

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                #8
                Wirklich? Hast du auch Erstattung und Nachzahlung richtig gelesen? Ein "-" für das FA ist ein "+" für euch. Mit der Anlage AV wird eigentlich nur geprüft, ob eine Steuerermäßgiung günstiger als der Zulagenanspruch im Riestervertrag ist. Nachteilig kann das eigentlich nicht sein. Aber verpflichtend auch nicht.

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                  #9
                  Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                  Wirklich? Hast du auch Erstattung und Nachzahlung richtig gelesen? Ein "-" für das FA ist ein "+" für euch. Mit der Anlage AV wird eigentlich nur geprüft, ob eine Steuerermäßgiung günstiger als der Zulagenanspruch im Riestervertrag ist. Nachteilig kann das eigentlich nicht sein. Aber verpflichtend auch nicht.
                  Ja wirklich. Es steht ja auch schon im Prüfungsmodus als Erstattung und ist grün.
                  Die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer in der Steuerberechnung ist jeweils weniger.
                  Ein Fehler oder Hinweis wird auch nicht angezeigt, scheint alles zu stimmen.
                  Oder kann das an "Über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung...XXX€" und bei den unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben die Altersvorsorgebeiträge (werden abgezogen) und die Altersvorsorgezulage (wird versteuert) liegen?

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                    #10
                    Trage mal deine Beiträge zur Riesterrente in die Zusatzangaben zur Steuerberechnung (bei den Anlagen) ein. Was da passiert. Kann sein, dass jetzt nur die Zuöage in der Porbeberechnung abgezogen, die Förderung aber nicht richtig berechnet wird. Das FA hätte das aber schon richtig gemacht.

                    Kommentar


                      #11
                      Ansonsten gebe ich auf. "Die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer in der Steuerberechnung ist jeweils weniger." Das sollte dass Ergebnis mit Anlage AV sein, nicht ohne.

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                        #12
                        Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                        Trage mal deine Beiträge zur Riesterrente in die Zusatzangaben zur Steuerberechnung (bei den Anlagen) ein. Was da passiert. Kann sein, dass jetzt nur die Zuöage in der Porbeberechnung abgezogen, die Förderung aber nicht richtig berechnet wird. Das FA hätte das aber schon richtig gemacht.
                        Die Beiträge stehen in den Zusatzangaben zur Steuerberechnung und ohne Anlage AV dadurch ergibt sich wohl die höhere Erstattung.

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                          #13
                          Zitat von SSide Beitrag anzeigen
                          ohne Anlage AV dadurch ergibt sich wohl die höhere Erstattung.
                          Dem widerspricht, dass in der Berechnung mit Riester angeblich ein über die Zulage hinaus gehender Steuervorteil ausgewiesen wird.
                          Aber ohne Angabe zu zvE ohne und mit Riester, Höhe des Eigenbeitrags, errechnete Zulage, festgesetze Steuer mit und ohne Riester ist keine Hilfe möglich.

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                            #14
                            Zitat von multi Beitrag anzeigen

                            Dem widerspricht, dass in der Berechnung mit Riester angeblich ein über die Zulage hinaus gehender Steuervorteil ausgewiesen wird.
                            Aber ohne Angabe zu zvE ohne und mit Riester, Höhe des Eigenbeitrags, errechnete Zulage, festgesetze Steuer mit und ohne Riester ist keine Hilfe möglich.
                            zu versteuerndes Einkommen mit/ohne Riester: Bei beiden Varianten 51497€
                            Höhe des Eigenbeitrags: (Wenn damit die Altersvorsorgebeiträge gemeint sind?) 2100€
                            errechnete Zulage:
                            -> ohne Anlage AV: 175€
                            -> mit Anlage AV: 475€
                            festgesetzte Steuer mit Riester: 9047€
                            festgesetzte Steuer ohne Riester: 8747€
                            Über die Zulage hinausgehender Steuervorteil:
                            -> mit Anlage AV: 127€
                            -> ohne Anlage AV: 427€

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                              #15
                              Das was du schreibst, macht nur dann Sinn, wenn in beiden Fällen die Anlage AV enthalten ist, sondern nur in einer das Kind eingetragen wurde und in der anderen weggelassen wurde.
                              Dass da die Steuererstattung um 300 Euro sinkt, wenn die Obergrenze für den Sonderausgabenabzug schon erreicht wurde, aber der Anspruch auf Zulage steigt, ist logisch. Denn ausgezahlt wird der über die Zulage hinaus gehende Steuervorteil.

                              Sachgerecht wäre es, den Eigenbeitrag an die Zulage anzupassen, d.h. statt 1925 (2100 ./. 175) eben 1625 (2100 ./. 475).

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