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Grundsteuererklärung bei Nießbrauch

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    Grundsteuererklärung bei Nießbrauch

    Hallo zusammen,

    der/die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses müssen ja die Grundsteuererklärung 2022 auch dann abgeben, wenn das Haus mit einem Nießbrauch belegt ist.

    Da der Nießbrauchsnehmer aber die Grundsteuer in der Regel zu tragen hat, frage ich mich, an welcher Stelle bei der Grundsteuererklärung diese Information anzugeben ist? Also sprich, wer der Nießbraucher ist und dass er die Grundsteuer zu tragen hat?

    Vielen Dank!

    #2
    Da der Nießbrauchsnehmer aber die Grundsteuer in der Regel zu tragen hat, frage ich mich, an welcher Stelle bei der Grundsteuererklärung diese Information anzugeben ist?
    An keiner Stelle. Grundsteuerschuldner gegenüber der Gemeinde sind allein die Eigentümer.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24, danke für die schnelle Antwort.

      Allerdings glaube ich, dass der im Grundbuch eingetragene Besitzer des Nießbrauchrechts nach §1047 BGB die gewöhnlichen öffentlichen Lasten und somit die Grundsteuer tragen muss. So war es auch bisher.

      Ich denke auch, dass die Hauptfeststellung durch die Eigentümer erfolgen muss. Ich frage mich nur, wo/wann in dem Prozess die Eigentümer darauf hinweisen können, dass der Nießbraucher die Steuer zu tragen hat?

      Viele Grüße!

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        #4
        Ich frage mich nur, wo/wann in dem Prozess die Eigentümer darauf hinweisen können, dass der Nießbraucher die Steuer zu tragen hat?
        Die Antwort steht im Beitrag #2.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Das ist differenzierter zu betrachten: Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist!

          Die Haftung des Nießbrauchsberechtigten ergibt sich aus § 11 GrStG: Demnach haftet auch ein Nießbrauchsberechtigter für die festgesetzte GrSt des Steuerschuldners.
          Nach § 10 GrStG ist derjenige Steuerschuldner, dem das Grundstück zuzurechnen ist. M.E. ist das nach § 39 AO der Nießbrauchsberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer und nicht der (zivilrechtliche) Eigentümer lt. Grundbuch.

          Siehe auch BFH-Urteil vom 23.02.2021 - II R 44/17 (zum bisherigen GrStG) und Urteilskommentierung von Herrn Manfred Schmid (Richter am BFH a.D.).

          Daher ist davon auszugehen, dass die Feststellungserklärung vom Nießbracuhsberechtigten abzugeben ist, der dann auch Steuerschuldner nach § 10 GrStG ist, sodass es keines Haftungsbescheides nach § 11 GrStG braucht.

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            #6
            Die Haftung des Nießbrauchsberechtigten ergibt sich aus § 11 GrStG
            Das ist nur ein Haftungstatbestand, der nichts an der Zurechnung ändert. Das zitierte BFH-Urteil gibt für den Fall des Nießbrauchs nichts her.

            § 11 Abs. 1 GrStG würde vollkommen ins Leere laufen, wenn der Nießbraucher der originäre Steuerschuldner im Sinne von § 10 wäre.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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