"Fragebogen zur steuerlichen Erfassung",Angabe zur Festsetzung von Vorauszahlungen

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  • Mawe78
    Neuer Benutzer
    • 19.07.2022
    • 2

    #1

    "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung",Angabe zur Festsetzung von Vorauszahlungen

    Hallo liebes Forum,
    Ich nöchte nebenberuflich ein Einzelgewerbe betreiben (Bisschen Verkauf auf Onlineplattformen) und fülle grade hierfür den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus und hänge an #13,"Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen".Hier wird in Zeile 103 nach "Nichtselbstständiger Arbeit"gefragt. Da meine Frau und ich eine gemeinsame Steuernummer haben und Sie damit unsere Einkommenssteuererklärung mit Lohnsteuer etc. macht,weiss ich nicht ob ich hier noch Angaben zu unseren nichtselbstständigen Einkünften machen muss oder ob das mit unserer Einkommensteuererklärung erledigt ist. Ich würde mein Einzelgewerbe von unserer Lohnsteuer nämlich gern getrennt halten,auch eine separate Steuernummer für das Gewerbe beantragen.
    Weiß jemand mehr dazu?
    Vielen Dank für eure Hilfe!
  • Kloebi
    Erfahrener Benutzer
    • 20.02.2011
    • 4670

    #2
    In der Einkommensteuererklärung werden alle Einkünfte ermittelt und erfasst, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten beide. Du kannst dich zwar auch einzeln veranlagen lassen (ist selten günstiger), aber dann auch mit allen deinen Einkünften.

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    • multi
      Erfahrener Benutzer
      • 03.01.2018
      • 4268

      #3
      Der Fragebogen dient der Festsetzung von Vorauszahlungen. Die Einkommensteuererklärung erfolgt unabhängig davon und umfasst alle Arten von Einkünften. Deine Vorstellung, nichtselbständige und gewerbliche Einkünfte zu trennen, findet hier ihre Grenze.

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      • Mawe78
        Neuer Benutzer
        • 19.07.2022
        • 2

        #4
        Danke für die rasche Antwort!Aber wie würde ich das jetzt konkret im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" eintragen,um die Einkünfte in unsere gemeinsame Veranlagung einzufügen?

        Kommentar

        • Kloebi
          Erfahrener Benutzer
          • 20.02.2011
          • 4670

          #5
          Du nimmst den letzten bekannten Jahresbruttolohn und trägst ihn ein, wenn keine gravierenden Veränderungen zu erwarten sind.

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