... werde ich eine Formulierung wie "frühest möglich" verwenden und bin gespannt, wie das Finanzamt reagiert.
müssten die 5 Jahre (60 Monate) am 01.01.2022 vorüber gewesen sein, sonst riskierst du eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
Außerdem müsste der Netzbetreiber, an den du den Strom lieferst, die Gutschrift für 2022 berichtigen. Dort darf ja keine Umsatzsteuer
ausgewiesen werden. Wenn die Anlage irgendwann im Jahr 2017 im Betrieb gegangen ist, enden die 5 vollen Jahre erst im Laufe des
Jahres 2022. Bei Indach-Anlagen gilt für das Thema Berichtigung des Vorsteuerabzugs n. m. Kenntnis eine Frist von 10 Jahren.
Ich würde das Thema Wechsel zur Kleinunternehmerregelung jetzt mit dem Netzbetreiber klären und für 2023 einfach eine
Umsatzsteuererklärung als Kleinunternehmer einreichen. Voranmeldepflichtig wirst du ja vermutlich ohnehin nicht sein ?
Die hier gegebenen Antworten gelten im Übrigen nur für jemand, der außer der PV-Anlage nicht unternehmerisch tätig ist.
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