Hallo zusammen,
ich habe eine an und für sich recht triviale Frage, aber der Teufel steckt ja im Detail.
In Anlage N-AUS habe ich einen Arbeitslohn, der zu einem gewissen Teil direkt (weil DBA zu 90% des Jahres gar nicht zur Anwendung kam) dem anderen Staat zusteht. Diesen habe ich direkt dem ausl. Staat zugewiesen, sodass ein gewisser nach DBA Stfrei Betrag verbleibt.
Die Frage nun, wird der dem anderen Staat direkt zustehende Betrag im Progressionsvorbehalt bereits berücksichtigt, oder ist der noch z.B. in Anlage AUS im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen?
Beispiel:
Ausländischer Bruttoarbeitslohn Zeile 41 Anlage N-AUS (2020): 100
Abzgl. direkt auf auslän. Staat entf. Bruttoarbeitslohn (Zeile 43): 90
Verbleibender Arbeitslohn (Zeile 45): 10
In Anlage N wird dann die 10 übertragen. Werden die 90 im Progressionsvorbehalt berücksichtigt? Oder muss man die noch gesondert angeben?
Vielen Dank!!
ich habe eine an und für sich recht triviale Frage, aber der Teufel steckt ja im Detail.
In Anlage N-AUS habe ich einen Arbeitslohn, der zu einem gewissen Teil direkt (weil DBA zu 90% des Jahres gar nicht zur Anwendung kam) dem anderen Staat zusteht. Diesen habe ich direkt dem ausl. Staat zugewiesen, sodass ein gewisser nach DBA Stfrei Betrag verbleibt.
Die Frage nun, wird der dem anderen Staat direkt zustehende Betrag im Progressionsvorbehalt bereits berücksichtigt, oder ist der noch z.B. in Anlage AUS im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen?
Beispiel:
Ausländischer Bruttoarbeitslohn Zeile 41 Anlage N-AUS (2020): 100
Abzgl. direkt auf auslän. Staat entf. Bruttoarbeitslohn (Zeile 43): 90
Verbleibender Arbeitslohn (Zeile 45): 10
In Anlage N wird dann die 10 übertragen. Werden die 90 im Progressionsvorbehalt berücksichtigt? Oder muss man die noch gesondert angeben?
Vielen Dank!!
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