Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Bayern-Grundsteuer Erklärung - Berechnung Wohnfläche Kellerraum

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Bayern-Grundsteuer Erklärung - Berechnung Wohnfläche Kellerraum

    Hallo liebe Forum-Mitglieder,

    Ich habe eine spezielle Frage zur Wohnflächenangabe bzw. Berechnung für Zwecke der Grundsteuer für Bayern. Die Verweise, FAQs u.ä. sind in meinen Augen für den Fall nicht ganz eindeutig bzw. vage und die Dame von der Hotline könnte hier auch nur „pauschal“ antworten.

    In meinem Fall haben wir ein Haus gekauft, bei dem im Keller ein Raum mit Laminat und einer Heizung ausgestattet ist. Weitere Dämmungen gibt es nicht. Die Fenster (2) sind jeweils ca. 130x130 (inkl. Rahmen) – also nicht die üblichen Schachtfenster. Die Höhe des Raumes ist ca. 2,2m.

    In der Ausfüllhilfe/Anleitung steht:
    Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen. Zubehörräume sind unter anderem:
    Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt


    Entsprechen die Grundflächen von Räumen nicht den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zur Nutzung, gehören diese nicht zur Wohnfläche.


    In der Wohnflächenverordnung finde ich keinen Hinweis auf die tats. Nutzung o.ä. – lediglich auf Kellerräume im allgemeinen, die ausgeschlossen sind.

    In der bay. Bauordnung ist bei Aufenthaltsräumen eine Raumhöhe von 2,40m definiert (DG 2,2) – demnach wäre der Raum also „raus“. In den Hinweisen/FAQs zur Grundsteuer (Homepage) ist für den Fall Keller allerdings „Aufenthaltsräume mit min. 2,20m“ beschrieben – also wieder anders und sogar abweichend zur Bauordnung beschrieben.

    Ich bin entsprechend frustriert, da ich gerne eine klare Orientierung und es gerne „nachlesbar“ hätte.

    Kann hier jemand Orientierung oder Hilfestellung geben?

    Danke

    VG

    #2
    Kann hier jemand Orientierung oder Hilfestellung geben?
    Entscheidend für die zulässige Nutzung als Aufenthaltsraum ist regelmäßig, ob ausreichend Tageslicht gewährleistet ist.

    Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist die lichte Höhe nicht ausschlaggebend (Siehe Art. 45 und Art. 2 BayBO)
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Charlie24 ich sitze gerade an einem ähnlichen Problem. Mein Hobbyraum im Keller hat zwar die entsprechende Wandhöhe, aber nur 2 typische Schachtfenster. Kann ich dann also basierend auf dem Satz mit dem Tageslicht diesen Raum als Aufenthaltsraum im Sinne der Grundsteuer ausschliessen? Gleiches gilt für meinen Technik/Werkraum, der hat gar keine Fenster.

      Kommentar


        #4
        Kann ich dann also basierend auf dem Satz mit dem Tageslicht diesen Raum als Aufenthaltsraum im Sinne der Grundsteuer ausschliessen?
        Ja, das ist kein Aufenthaltsraum.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Charlie24 : das wäre super. Mich macht allerdings Passus 3 der Bayerischen Bauordnung (Art. 45 Aufenthaltsräume) stutzig. Hier werden ja explizit Sport-, Spiel- und Werkräume genannt, wo kein Tageslicht notwendig ist.

          (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

          Kommentar


            #6
            Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet ...,
            Die Vorschrift zielt m. E. nicht auf Wohnhäuser ab. Ich kenne die Bayer. Bauordnung aufgrund früherer beruflicher Tätigkeit recht gut,

            da musst du dir wegen der Räume im Keller, die nicht über ausreichend Tageslicht verfügen, jetzt nicht den Kopf zerbrechen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Charlie24 das deckt sich dann zumindest mit einem Link vom Rehm Verlag: "Sofern es sich um Räume im Keller und Dachgeschoss handelt und diese nicht die objektiven Merkmale von Aufenthaltsräumen erfüllen, fallen sie nicht unter den Begriff des Art. 2 Abs. 5. Hobbyräume und Schwimmbäder, Bastel- und Werkräume gelten somit in der Regel nicht als Aufenthaltsräume."

              Kommentar


                #8
                Bei Schwimmbädern muss man natürlich aufpassen, dafür hat die Wohnflächenverordnung ja bekanntlich wieder eigene Regelungen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  Charlie24 ist für uns nicht relevant (zum Glück)

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X