Normalerweise müssen Erbbauberechtigte ebenso wie Grundstückseigentümer in Mein Elster eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" abgeben. Nun bin ich gleichzeitig erbbauberechtigt und erbbauverpflichtet, da ich vor Jahren das betreffende Erbbau-Grundstück nachträglich gekauft habe. Von einem Finanzamt in NRW erhielt 2 Schreiben mit 2 verschiedenen Aktenzeichen und Grundbuchblättern bei ansonsten identischem Grundstück und gleichem Bodenrichtwert. Beides mal wurde ich zur Abgabe einer "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" in Mein Elster aufgefordert.
Längere Zeit habe ich überlegt, wie ich denn diesen Sachverhalt in Mein Elster darstellen soll, und ob 2 Formulare erstellt werden müssen. Die Lösung habe ich dann nach längerer Suche unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/...ndsteuerreform gefunden: "In Erbbaurechtsfällen muss nur die Erbbauberechtigte bzw. der Erbbauberechtigte eine Erklärung abgeben." In den Erläuterung von Mein Elster zu Punkt 8 "Erbbaurecht/Gebäude auf fremdem Grund und Boden" findet man diese Antwort leider nicht so klar. Ansonsten gilt lt. einem Forumsbeitrag (Elsterforum) vom 30.07.22 die Antwort: "Die Angaben zum Erbbauverpflichteten sind (ich: als Querverweis seitens des Erbbauberechtigten) auf Seite 8 der Anlage Grundstück zu machen (NRW, Thüringen ...) ."
Aus einem Finanzamt in NRW erhielt ich heute die Auskunft, alle Erbbauverpflichteten seien wegen fehlender Differenzierung in der Software fehlerhaft angeschrieben worden. Ob in ganz NRW oder nur regional weiß ich nicht. Mich würde interessieren, ob noch andere Forumsteilnehmer diese Erfahrung gemacht haben. Zumindest ist hiermit klargestellt, dass Erbbauverpflichtete in dieser Eigenschaft nicht in Mein Elster tätig werden müssen.
Längere Zeit habe ich überlegt, wie ich denn diesen Sachverhalt in Mein Elster darstellen soll, und ob 2 Formulare erstellt werden müssen. Die Lösung habe ich dann nach längerer Suche unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/...ndsteuerreform gefunden: "In Erbbaurechtsfällen muss nur die Erbbauberechtigte bzw. der Erbbauberechtigte eine Erklärung abgeben." In den Erläuterung von Mein Elster zu Punkt 8 "Erbbaurecht/Gebäude auf fremdem Grund und Boden" findet man diese Antwort leider nicht so klar. Ansonsten gilt lt. einem Forumsbeitrag (Elsterforum) vom 30.07.22 die Antwort: "Die Angaben zum Erbbauverpflichteten sind (ich: als Querverweis seitens des Erbbauberechtigten) auf Seite 8 der Anlage Grundstück zu machen (NRW, Thüringen ...) ."
Aus einem Finanzamt in NRW erhielt ich heute die Auskunft, alle Erbbauverpflichteten seien wegen fehlender Differenzierung in der Software fehlerhaft angeschrieben worden. Ob in ganz NRW oder nur regional weiß ich nicht. Mich würde interessieren, ob noch andere Forumsteilnehmer diese Erfahrung gemacht haben. Zumindest ist hiermit klargestellt, dass Erbbauverpflichtete in dieser Eigenschaft nicht in Mein Elster tätig werden müssen.
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