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Nebeneinkünfte Ehefrau

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    Nebeneinkünfte Ehefrau

    Guten Abend,

    ich bin selbständig und mit meiner Frau steuerlich gemeinsam veranlagt.

    Die Einkünfte meiner Frau werden anhand der Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung in Anlage N angegeben.

    Nun hat meine Frau einmalig einen Zusatzverdienst außerhalb der Arbeitstätigkeit erhalten, was der Auftraggeber auch steuerlich angezeigt hat.

    Da der Betrag (über 400 und unter 800 EUR) demnach nicht in der Lohnsteuerbescheinigung erscheinen kann, lautet nun die Frage, wo genau diese Angabe einzutragen ist.

    Falls jemand weiterhelfen bzw. einen Tipp geben kann, dann bereits an dieser Stelle vielen Dank!
    Zuletzt geändert von Lektor; 04.08.2022, 20:33.

    #2
    ... bzw. nunmehr die präzisierte Frage: Ist das in Zeile 21 von Anlage N einzutragen?

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      #3
      Meiner Meinung nach gehört das in die Anlage SO.

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        #4
        SO so?

        Im Anhang SO trifft keiner der angegebenen Belange zu:

        1 - Wiederkehrende Bezüge - Nein
        2 - Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - Nein
        3 - Unterhaltsleistungen - Nein
        4 - Werbungskosten - Nein
        5 - Andere wiederkehrende Bezüge / Unterhaltsleistungen (Teileinkünfteverfahren) - Nein
        6 - Leistungen - laut Hilfe zählen dazu "Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände [...] auch Geldprämien, die von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots gezahlt wurden" - also Nein.
        7 - Abgeordnetenbezüge - Nein
        8 - Steuerstundungsmodelle - Nein
        9 - Private Veräußerungsgeschäfte - Nein
        10 - Begünstigte Einkünfte - Nein, da kein Betriebsverkauf etc.

        Anhang SO wird es daher nicht sein.





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          #5
          Anlage S ist die richtige.

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            #6
            In der Anlage S werden "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" angegeben.
            Dazu müsste dann eine gesonderte Einnahmenüberschussrechnung EÜR erstellt werden, wozu wiederum eine eigene Betriebsnummer etc. notwendig wäre.
            Meine Frau führt aber kein Unternehmen, sondern hat die Summe gewissermaßen als persönliche "Prämie" für einen einzigen konkreten Auftrag erhalten, der eben vom Auftraggeber steuerlich geltend gemacht wurde.

            In Anlage N gibt es mit Zeile 21 die Rubrik: "4 - Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug"

            Die dazugehörige Hilfe besagt:
            "Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören zum Beispiel m[...] von Dritten gezahlter Arbeitslohn."
            Das scheint mir der Punkt zu sein, ist aber kein sicheres Wissen.





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              #7
              Ich habe einfach in der Anlage S unter 3. Nebeneinkünfte was angegeben und auf die EÜR verzichtet. Wurde nicht bemängelt.

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                #8
                Zitat von Lektor Beitrag anzeigen
                6 - Leistungen
                Laut Hilfe handelt es sich ja bei den aufgeführten Einkünften um Beispiele.

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                  #9
                  # L.E.Fant:
                  Es scheint dem Elsterprogramm egal zu sein, denn in der Prüfung erscheint das gleiche Ergebnis, ob nun die Summe im Anlage N, Zeile 21 eingetragen wird, wie ich zuerst angenommen habe, oder in Anlage SO, Zeile 10, Einzelangaben, wie von Ihnen vorgeschlagen.

                  # Hilfsprofi:
                  Beim Einsetzen der Summe in Anlage S, 3 Nebeneinkommen nimmt Elster den Eintrag nicht an bzw. verweist mit Fehlermeldung, dass zwingend weitere Angaben auszufüllen sind wie EÜR

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                    #10
                    Mist, dann geht das inzwischen nicht mehr. Danke für die Information.

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                      #11
                      Hallo,

                      die Steuererklärung ist kein Wunschkonzert, man muss es schon da eintragen wo es auch hingehört. Und zwar unabhängig davon ob es sich auf die Steuer auswirkt (das tut es logischerweise in vielen Fällen nicht, denn Einkommen ist Einkommen).
                      EDIT: Ich meinte, dass sich an der Höhe der Steuer oft nichts ändert, egal wo man es einträgt.

                      Folglich gilt es erstmal zu klären, was das eigentlich für Nebeneinkünfte sind.
                      Z.B. Selbstständig, Angestellt, Aufwandsentschädigung - warum stellst du da Rätsel auf?

                      Da in dem Text aber ausdrücklich "einmalig" steht würde ich auch zur Anlage SO tendieren.

                      was der Auftraggeber auch steuerlich angezeigt hat.
                      Wie ist das zu verstehen?

                      Da der Betrag (über 400 und unter 800 EUR) demnach nicht in der Lohnsteuerbescheinigung erscheinen kann
                      In welcher Lohnsteuerbescheinigung? In der vom Hauptarbeitgeber?

                      Beim Einsetzen der Summe in Anlage S, 3 Nebeneinkommen nimmt Elster den Eintrag nicht an bzw. verweist mit Fehlermeldung, dass zwingend weitere Angaben auszufüllen sind wie EÜR
                      Weitere Angaben ja, aber sicher nicht die EÜR (denn das ist eine eigene Erklärung, die Einkommensteuererklärung kann gar nicht wissen ob die nicht schon abgegeben wurde).
                      Aber das nur nebenbei, dass die Anlage S korrekt ist ist imho unwahrscheinlich (wenn dann schon eher Anlage G).

                      Stefan
                      Zuletzt geändert von reckoner; 15.08.2022, 00:52.
                      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                        #12
                        Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                        (wenn dann schon eher Anlage G).
                        Aufgrund der nachstehenden gegoogelten Information habe ich bei einer einmaligen Tätigkeit Zweifel an Anlage G, da es u.a. an der Nachhaltigkeit fehlt. Die Quelle möchte ich wegen des Werbeverbots im Forum nicht nennen.

                        "Liegt eine nachhaltige, selbstständige betriebene Tätigkeit vor, die mit einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird und mit der man am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt ist, muss die Anlage G ausgefüllt werden. Sämtliche Einkünfte, die dieser Definition entsprechen, müssen in der Anlage G dargestellt werden."

                        Ich frage mich, ob es überhaupt eine akzeptable Möglichkeit gibt, eine einmalige oder kurzfristige Tätigkeit korrekt zu versteuern, ohne mit hohem Aufwand ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden zu müssen.

                        Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                        Da in dem Text aber ausdrücklich "einmalig" steht würde ich auch zur Anlage SO tendieren.
                        Ich schließe mich der Einschätzung an, die einmalige Einnahme analog unter Anlage SO als "Leistung" zu deklarieren.

                        EDIT von reckoner: Zitate korrekt formatiert.
                        Zuletzt geändert von reckoner; 07.08.2022, 19:35.
                        Gruß be.assmann

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                          #13
                          Hallo,

                          Aufgrund der nachstehenden gegoogelten Information habe ich bei einer einmaligen Tätigkeit Zweifel an Anlage G, da es u.a. an der Nachhaltigkeit fehlt.
                          Natürlich. Das Zitierte bezog sich rein auf die Aussage "Anlage S", und die ist halt nur für bestimmte Berufe (sogenannte Freie Berufe).
                          Bisher sehe ich gar keine gewerbliche Tätigkeit, daher weder Anlage G noch S.

                          Ich frage mich, ob es überhaupt eine akzeptable Möglichkeit gibt, eine einmalige oder kurzfristige Tätigkeit korrekt zu versteuern, ohne mit hohem Aufwand ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit anmelden zu müssen.
                          Sicher gibt es die, eben die Anlage SO. Die ist gerade für alles, was sich keiner Einkunftsart zuordnen läßt.

                          Wahllose Beispiel (jeweils einmalig und nicht geplant*):
                          - die Vermietung eines Oldtimers für eine Hochzeit
                          - ein Vortrag auf einer Lehrveranstaltung
                          - Entlohnung für die Veröffentlichung eines Fotos
                          - Provisionen für Freundschaftswerbungen
                          - Teilnahme an einer Fernsehdokumentation (bei mir läuft gerade "Die Beetbrüder", und die Familie der dort geholfen wird muss den geldwerten Vorteil versteuern)

                          *geplant wäre es z.B., wenn man bereits beim Kauf des Oldtimers Vermietungen einkalkuliert, und auch entsprechende Anzeigen schalten (das wäre dann gewerblich - vielleicht aber Liebhaberei)

                          Der Fragesteller erwähnt ja auch noch die Anlage N, daher frage ich mich, ob die Nebentätigkeit vielleicht etwas mit der Haupttätigkeit zu tun hat.
                          Beispiel: Ein Kunde fragt, wer denn den schönen Flyer erstellt hat. Am Ende einigt er sich mit dem Mitarbeiter, dass dieser auch einen Flyer für den Kunden gestaltet. [das würde dann ziemlich eindeutig in die Anlage SO gehören]

                          Solange wir aber nicht wissen um was es bei der Nebentätigkeit hier im Thread geht kann man nichts Abschließendes sagen.

                          Stefan

                          EDIT: Ich hab mir erlaubt, den Beitrag vor mir etwas umzuformatieren (inhaltlich natürlich nichts geändert).
                          Zuletzt geändert von reckoner; 15.08.2022, 00:54.
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                            #14
                            @reckoner: Deinen Beitrag finde ich aufschlussreich. "... Liebhaberei": Gehören solche Einnahmen dann auch in Anlage SO?
                            Ich habe Probleme mit dem Zitieren. Wenn ich in einem Beitrag Text markiere und die Funktion "Zitat betätige, dann wird der komplette Beitrag zitiert. Wie geht das richtig"
                            Gruß be.assmann

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                              #15
                              Hallo,

                              Liebhaberei gehört erstmal dahin wo es sowieso hingehört (alles kann Liebhaberei sein). Wenn das Finanzamt den Status festgestellt hat (das tut es häufig erst nach vielen Jahren mit vorläufigen Bescheiden, die dann alle revidiert werden), dann muss man es gar nicht mehr erklären.

                              Du hast das ja jetzt von meinem Oldtimerbeispiel. Und das ist einer der Klassiker für Liebhaberei (neben Pferdezucht, Yachtvermietung u.ä.). Der Fiskus will halt keine Hobbys finanzieren.

                              Zum Zitieren: Ich nutze den "Zitat"-Klick nicht, sondern kopiere die Texte die ich zitieren will, füge sie in das Eingabefeld ein, markiere es dann dort nochmal und verwende den Zitat-Button über dem Eingabefeld (das ist der mit dem Anführungszeichen). Und zur Kontrolle kann man sich auch erstmal eine Vorschau anzeigen lassen.
                              Es kann aber sein, dass das in manchen Browsern (Handy?) anders aussieht.

                              Stefan
                              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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