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Frage zum Thema "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs-/Teileigentum"

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    Frage zum Thema "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs-/Teileigentum"

    Hallo zusammen.

    ich hätte ganz kurze Frage zum "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs-/Teileigentum", unser Einfamilienhaus wurde 1999 gebaut. In diesem Fall kann ich trotzdem 01.01.2022 als Datum unter diesem Feld eintragen. Oder es handelt sich hier nur um Wohnungen?

    Kann jemand bitte das kurz bestätigen?

    Danke & viele Grüße
    Gassan
    Viele Grüße
    Ghaith

    #2
    Ich zitiere hier mal die Hilfe von Mein Elster genau zu diesem Punkt (auf das Fragezeichen am Ende der Überschrift klicken):
    **Betrifft NRW bzw. sonstige Länder, ergänzt 20.08.22 **
    "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs-/Teileigentum
    Wohnungs- und Teileigentum liegt vor, wenn der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt abgegeben wird. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls beim Notar, wann dieser den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hat. Tragen Sie hier bitte dieses Datum ein. Eine Eintragung ist nur bei neu begründetem Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich, wenn also noch kein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt vorliegt."

    Ich finde, dass der Punkt eingentlich ganz gut erklärt ist. Das Datum des Antrags muss nicht dem Baujahr entsprechen und kann viel später sein. Hast du denn zum 01.01.2022 einen solchen Antrag gestellt?

    VG be.assmann
    Zuletzt geändert von be.assmann; 20.08.2022, 23:11. Grund: Ergänzung Bundesland
    Gruß be.assmann

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      #3
      Danke für die Rückmeldung, ich habe selber keinen Antrag gestellt. Ich habe das Haus 2020 übernommen. Ein solcher Eintrag sollte schon vom Vorbesitzer Jahre her gestellt werden, oder?

      ich habe im Internet Folgendes gelesen

      Aus Vereinfachungs- gründen kann hier in diesen Fällen der „01.01.2022“ eingetragen bzw. ausgewählt werden (gilt nur für die erstmalige Erklärung im Rahmen der Grundsteuerreform).

      Deswegen habe ich 01.01.2022 genannt.

      Viele Grüße
      Gassan

      Viele Grüße
      Ghaith

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        #4
        Ein Eintrag unter "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs-/Teileigentum" ist nur dann erforderlich, wenn kürzlich eine Aufteilung in Eingentumswohnungen o.ä. beantragt, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Wenn du also ein normales Einfamlienhaus hast und kein offener Antrag beim Grundbuchamt läuft, trägst du da nichts ein, auch nicht den 01.01.2022.


        Gruß be.assmann

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          #5
          Hallo zusammen,

          bin etwas erstaunt. In meiner Hilfe von Mein Elster steht folgendes:

          "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum


          Handelt es sich bei Ihrem Grundstück um Wohnungs- und Teileigentum, geben Sie bitte hier immer ein Datum an.

          Wohnungs- und Teileigentum liegt vor, wenn der Antrag auf Eintragung eines solchen beim Grundbuchamt abgegeben wird. Gegebenenfalls kann Ihnen Ihr Notar Auskunft darüber geben, wann dieser den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hat. Wählen Sie hier bitte das Datum der Antragstellung aus.

          Wurde das Wohnungs- und Teileigentum bereits vor dem 1. Januar 2022 begründet, können Sie hier aus Vereinfachungsgründen den „01.01.2022“ eintragen bzw. auswählen."

          Viele Grüße
          Greenhorn22

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            #6
            Was erstaunt Dich daran?


            Zitat von Greenhorn22 Beitrag anzeigen
            Handelt es sich bei Ihrem Grundstück um Wohnungs- und Teileigentum, geben Sie bitte hier immer ein Datum an.
            Ergo:

            Zitat von be.assmann Beitrag anzeigen
            Wenn du also ein normales Einfamlienhaus hast und kein offener Antrag beim Grundbuchamt läuft, trägst du da nichts ein
            es sei denn:

            Zitat von be.assmann Beitrag anzeigen
            wenn kürzlich eine Aufteilung in Eingentumswohnungen o.ä. beantragt, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde

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              #7
              Danke L.E: Fant! Jetzt habe ich es kapiert, ein normales Einfamilienhaus, oder ein unbebautes Grundstück ist steuerrechtlich also kein Wohnungseigentum!
              Eine Eigentumswohnung offensichtlich schon!
              Nochmals Danke und ein schönes WE!

              Viele Grüße
              Greenhorn22

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                #8
                Danke Euch für Eure Rückmeldungen
                Viele Grüße
                Ghaith

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                  #9
                  Möchte das Thema nochmals aufgreifen für 2 Verschiedene Fälle (Grundsteuer Baden Württemberg):

                  1. Bei einem Doppelhaus steht im Grundbuch bei einem Flurstück jeweils 1/2 Miteigentumsanteil an einer Freifläche (Garagenzufahrt/Stellplatz). Der Eintrag ist nicht neu, existiert schon seit Jahrzehnten.
                  Muss in diesem Fall trotzdem bei "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum" zwingend das Datum 01.01.2022 eingetragen werden?

                  2. Muss bei einer Eigentumswohnung auch zwingend das Datum 01.01.2022 eingetragen werden, obwohl schon seit ewiger Zeit eine Teilungserklärung existiert?

                  Mich irritiert die Aussage in der Elster Hilfe (Erklärung Baden Württemberg) dass hier bei Wohnungs- und Teileigentum immer ein Datum angegeben werden soll:

                  "Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum
                  Handelt es sich bei Ihrem Grundstück um Wohnungs- und Teileigentum, geben Sie bitte hier immer ein Datum an.
                  Wohnungs- und Teileigentum liegt vor, wenn der Antrag auf Eintragung eines solchen beim Grundbuchamt abgegeben wird. Gegebenenfalls kann Ihnen Ihr Notar Auskunft darüber geben, wann dieser den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hat. Wählen Sie hier bitte das Datum der Antragstellung aus.
                  Wurde das Wohnungs- und Teileigentum bereits vor dem 1. Januar 2022 begründet, können Sie hier aus Vereinfachungsgründen den „01.01.2022“ eintragen bzw. auswählen."

                  Es steht bei mir nichts von "Eine Eintragung ist nur bei neu begründetem Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich, wenn also noch kein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt vorliegt". Dies wäre für mich eindeutig zu verstehen, offensichtlich gibt es unterschiedliche Hilfetexte.

                  Bin leider nur Techniker und scheitere manchmal an den bürokratischen Formulierungen.
                  Rückmeldungen/Kommentare sind willkommen.

                  Herzliche Grüße, hape01

                  Kommentar


                    #10
                    @L. E. Fant
                    Was erstaunt Dich daran?
                    Was mich erstaunt und @Greenhorn22 offenbar vorher auch, ist die Tatsache, dass die Erläuterungen von NRW (und sonstige) sowie die von BaWü in Mein Elster sich in diesem Punkt signifikant unterscheiden. Ich in NRW müsste da nichts eintragen, wenn kein offener Antrag auf Wohnungs- oder Teileigentum vorliegt. In BaWü soll man dort immer ein Datum eintragen, so verstehe ich das jetzt. Gemäß meinem Test-Formular für BaWü wird das Vorhandensein des Datums aber offenbar nicht abgeprüft.

                    So entstehen Mißverständnisse, wenn die Benutzer, hape01 ausgenommen, ihr Bundesland nicht angeben bzw. ich erst im Nachhinein.
                    Gruß be.assmann

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                      #11
                      Ja, habs mir gerade nochmal angeguckt, das wird etwas unterschiedlich gehandhabt. Aber beide Versionen sind für sich natürlich eindeutig.

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                        #12
                        Hallo zusammen,
                        Welche Datum muss man hier eingeben, ich habe ein Miteigentumsanteil - >Zusätzliche Angabe bei Wohnung - /Teileigentum
                        Vielen Dank
                        ​​​​​​

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                          #13
                          Ich les den Thread jetzt nicht nochmal durch. Sinnvoller wäre es vielleicht gewesen, wenn Du für Deine Frage einen neuen Thread erstellt hättest.

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