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Grundsteuer NRW, Wohnungseigentümergemeinschaft, Bodenrichtwerte

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    Grundsteuer NRW, Wohnungseigentümergemeinschaft, Bodenrichtwerte

    Hallo zusammen,
    ich habe hier ein Thema, bei dem ich mir noch nicht mal sicher bin, ob sich das im Forum klären lässt.
    Wir sind Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von rund 25 Parteien, haben eine Eigentumswohnung und einen Garagenstellplatz. An sich kein so großes Problem. Allerdings: gemäß Geoportal hat der Gutachterausschuss zwei verschiedene Bodenrichtwerte festgelegt (für das ganze Wohngebiet), 1400 € pro m2 für "Mehrgeschossig" und 1700 € pro m2 für "Ein/Zweigeschossig". Die Sache ist nun die, dass unsere WEG aus 10 Stadthäusern und rund 15 Wohnungen in einem "echten" mehrgeschossigen Haus besteht, die Anlage ist durch einen gemeinsamen Innenhof verbunden.
    Die Stadthäuser sind eigentlich von der ganzen Bauart her die üblichen Reihenhäuser (Erdgeschoss, Obergeschoss, z.T. auch unterkellert, z.T. mit einem als Speicher ausgebautem Dach), gelten rechtlich aber als Eigentumswohnung. Muss ich dann für die Stadthäuser den höheren Bodenrichtwert für Ein/Zweigeschossig ansetzen (was ich eigentlich vermeiden möchte) oder zählt hier die Tatsache, dass es sich um eine WEG handelt. Unser Verwalter hat uns den Rat gegeben, das einzutragen, was "günstiger" für den Eigentümer sei. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das Finanzamt auch so sieht.
    Vielen Dank im voraus für Eure Ratschläge und Kommentare.

    #2
    Eigentlich sind diese Fragen hier alle schon öfter beantwortet worden.

    Was die Bodenrichtwerte angeht, ist die Geschosszahl des Gebäudes maßgeblich, in dem die jeweilige Eigentumswohnung liegt.

    Was die Definition der Geschosse angeht, gilt in NRW: Als Geschosse werden alle oberirdischen Geschosse mit Ausnahme von nicht

    ausbaufähigen Dachgeschossen berücksichtigt.
    Das kann die Einstufung bei den Stadthäusern beeinflussen. Wenn die Dachgeschosse

    ausbaufähig sind, der Haustyp also E+1+D ist, dann gelten die auch als mehrgeschossig. Ob ein Dachgeschoss ausbaufähig ist, richtet

    sich nach der GFZ eines Bebauungsplans und auch nach der Landesbauordnung. Das sollte im konkreten Einzelfall abklärbar sein.

    Jeder Wohnungseigentümer muss ja seine eigene Erklärung abgeben, für deren inhaltliche Richtigkeit er auch selbst verantwortlich ist.

    Auf den Verwalter kann man sich jedenfalls nicht berufen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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