Hallo
Problem bei der Grundsteuer-Erklärung. Bundesland Sachsen. Teil einer Eigentümergemeinschaft.
Ich habe unter GW1 gemäß Kaufvertrag und Teilungserklärung eingetragen
(10) Fläche 1.470 m²
(11) Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler 529
(11) Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner 10.000
Nachdem ich die Wohnfläche entsprechend der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFIV) von 2003 neu vermessen und berechnet habe, ergibt sich ein Wert von 70 m². Wird dieser aber unter GW2 (4) eingetagen, ergibt sich ein Fehler, der offensichtlich aus dem Widerspruch zu GW1 entsteht. Ändere ich den Wert auf 78 m² gemäß der Teilungserklärung wird der Wert akzeptiert.
Wozu habe ich nun eigentlich die Wohnfläche neu berechnet, wenn diese nicht akzeptiert wird? Oder wo und wie wäre die aktuelle Wohnfläche einzutragen, damit sie auch akzeptiert wird? Denn ich könnte mir vorstellen, dass dieser Wert wesentlich in die Steuerbemessung eingeht und auch gleich noch 10% niedriger ist, als der veraltete Wert aus dem Kaufvertrag.
Problem bei der Grundsteuer-Erklärung. Bundesland Sachsen. Teil einer Eigentümergemeinschaft.
Ich habe unter GW1 gemäß Kaufvertrag und Teilungserklärung eingetragen
(10) Fläche 1.470 m²
(11) Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler 529
(11) Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner 10.000
Nachdem ich die Wohnfläche entsprechend der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFIV) von 2003 neu vermessen und berechnet habe, ergibt sich ein Wert von 70 m². Wird dieser aber unter GW2 (4) eingetagen, ergibt sich ein Fehler, der offensichtlich aus dem Widerspruch zu GW1 entsteht. Ändere ich den Wert auf 78 m² gemäß der Teilungserklärung wird der Wert akzeptiert.
Wozu habe ich nun eigentlich die Wohnfläche neu berechnet, wenn diese nicht akzeptiert wird? Oder wo und wie wäre die aktuelle Wohnfläche einzutragen, damit sie auch akzeptiert wird? Denn ich könnte mir vorstellen, dass dieser Wert wesentlich in die Steuerbemessung eingeht und auch gleich noch 10% niedriger ist, als der veraltete Wert aus dem Kaufvertrag.
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