Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Grundsteuer BY - Ölheizungsraum Waschküche/Trocknung in angeschlossenem Nebengebäude

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Grundsteuer BY - Ölheizungsraum Waschküche/Trocknung in angeschlossenem Nebengebäude

    Guten Abend zusammen,

    mein Ölheizungsraum und Waschküche/Trocknung stehen in einem zum EFH angeschlossenen Nebengebäude. Raumgröße ca. 4.x 4 Meter.
    Kein direkter Durchgang. Muss ein paar Meter ums Haus laufen.
    Bei der Wohnflächenverordnung würden diese Fläche ja nicht berücksichtigt werden müssen.
    Allerdings sind Nebengebäude in der Nutzfläche zu berücksichtigen (DIN 277).
    Was nach Eurer Meinung ansetzen?

    Nachtrag die Heizung selbst benötigt ja nur 2-3 QM

    Danke, viele Grüße
    Zuletzt geändert von tutnix; 22.08.2022, 22:33.

    #2
    Wenn das Nebengebäude angebaut ist und die Räume typische Kellerersatzräume sind, sind die meines Erachtens nicht zu erklären.

    Das ist auch in Bayern so zu verstehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank Charlie24,
      so könnte ich, nach Deiner Meinung, auch argumentieren, wenn mein EFH Kellerräume hat, diese sind allerdings nicht als Wasch/Trockenraum geeignet?
      Zuletzt geändert von tutnix; 22.08.2022, 23:51.

      Kommentar


        #4
        ... wenn mein EFH Kellerräume hat, diese sind allerdings nicht als Wasch/Trockenraum geeignet?
        Unser Waschraum ist im Keller, unser Trockenraum im Dachgeschoss unseres EFH. Beide Räume rechnen nicht zur Wohnfläche.

        Argumentieren wird man da nicht müssen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Habe nochmal in die Wohnflächenverordnung geschaut Keller und Kellerersatzräume schließen sich ja nicht gegeneinander aus.
          Dann wird dies auch so bei der Grundsteuererklärung so sein.... wieder ein paar QM gespart.

          Kommentar


            #6
            Habe ich es richtig verstanden … ist die Formulierung nach Eurer Meinung richtig?

            Flächen von Abstell-/Kellersatzräumen in Nebengebäuden, welche in Bezug zu einer Wohnung stehen, sind lt. Wohnflächenverordnung nicht in der Wohnfläche zu berücksichtigen.
            Die Flächen müssen auch nicht als Nutzfläche (DIN277) angegeben werde
            n?
            Zuletzt geändert von tutnix; 25.08.2022, 17:02.

            Kommentar


              #7
              Die Flächen müssen auch nicht als Nutzfläche (DIN277) angegeben werden?
              So ganz schlau wird man aus der Hilfe für Bayern leider auch nicht. Einmal heißt es:

              Die Grundflächen von Zubehörräumen brauchen Sie nicht in der Erklärung eintragen. Zubehörräume sind unter anderem:
              • Kellerräume, soweit es sich nicht um Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrechts handelt
              • Abstellräume außerhalb der Wohnung
              • Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
              • Waschküchen und Trockenräume außerhalb der Wohnung
              • Bodenräume
              • Heizungsräume.
              An anderer Stelle steht dann:

              Nutzfläche von Nebengebäuden
              Nebengebäude, die
              • von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhaus) und
              • sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung befinden, zu der sie gehören,
              werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche größer als 30 m2 ist.
              Tragen Sie bitte nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 30 m2 übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 30 m2,
              tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m2 ein.



              Probleme machen hier in Bayern m. E. Nebengebäude, die entweder keiner Wohnnutzung zuordenbar sind oder die 30m²-Freigrenze reißen.

              Ich habe z. B. einen Schuppen für Gartengeräte sowie einen Anbau an die Doppelgarage, der als Außenlager genutzt wird und auch noch ein

              kleines Gewächshaus. Ich habe mir allerdings nicht den Kopf zerbrochen, ob ich da etwas weglassen darf, weil ich mit allen Nebengebäuden

              zusammen unter den 30 m² bleibe. Ich habe bei jedem Gebäude-/teil deshalb 0 m² Nutzfläche angegeben.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                Richtig, es ist nicht eindeutig nachvollziehbar... böses Beispiel die große Scheune (ohne Landwirtschaftliche Zuordnung) am Haus per Definition als Abstellraum (äußerhalb der Wohnfläche).
                Zuletzt geändert von tutnix; 25.08.2022, 17:50.

                Kommentar

                Lädt...
                X