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Grundsteuererklärung - Erbbauverpflichteter (Grundstückseigentümer)

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    Grundsteuererklärung - Erbbauverpflichteter (Grundstückseigentümer)

    Hallo, leider finden wir im Forum keine Antworten auf die Fragen die sich aus Sicht der Erbbauverpflichteten ergeben.
    1. Welche Grundstücksart muss angegeben werden? Auf dem Grundstück steht ein Einfamilenhaus des Erbbauberechtigten, Die Informationen unter der Rubrik Ertragswert sind uns als Grundstückseigentümer nicht bekannt.Das führt zu einer Fehlermeldung:

      Sie haben auf der Anlage Grundstück als Art des Grundstücks ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück oder Wohnungseigentum angegeben. Auf der Anlage Grundstück wurden aber keine Wohnungen/Wohnräume und keine Wohnflächen erklärt.

      Bei Wohngrundstücken müssen Angaben zum Ertragswert gemacht werden.

    Die Information zum 8 - Erbbaurecht/Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist die Zeile 37 Es wurde ein Erbbaurecht bestellt angekreuzt und alle Informationen zum Eigentümer des Gebäudes auf fremden Grund und Boden eingetragen.

    Gibt es irgendwo eine detailiertere Anleitung für den Grundstückseigentümer bei Erbpacht?

    Vielen Dank!

    #2
    Gibt es irgendwo eine detailiertere Anleitung für den Grundstückseigentümer bei Erbpacht?
    In welchem Bundesland muss man denn als Erbbauverpflichteter eine Grundsteuererklärung einreichen ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie,

      danke für die schnelle Antwort - waren mit den Nerven am Ende ob der ganzen Fehlermeldungen..habe fett gedruckten Hinweis übersehen. Sorry.

      in NRW...
      Wir sind davon ausgegangen, dass wir das tun müssen, da wir entsprechende Schreiben vom Finanzamt bekommen haben und dazu aufgefordert werden.

      An dem Schreiben steht (auf der Rückseite), dass wahrlich nur der Erbbauberechtigte dazu verpflichtet ist. Wir haben uns jedoch als "Eigentümer eines Grundstücks auf dem sich ein Gebäude befindet, das nicht in ihrem Eigentum steht" verstanden. Oder ist das wieder ein ganz anderer Fall?

      Danke!

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        #4
        Oder ist das wieder ein ganz anderer Fall?
        Genauso ist das ! Rechtlich ist das etwas anderes als ein Erbbaurecht. Dafür wäre in NRW jetzt der Eigentümer des Grundstücks zuständig,

        bisher wurden Gebäude auf fremden Grund und Boden als eigene wirtschaftliche Einheit getrennt vom Grundstück bewertet.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
          Nur um mich noch einmal rückzuversichern: Als Grundstückseigentümer müssen wir bei Erbbaugrundstücken also nichts unternehmen und können das Schreiben vom Finanzamt ignorieren? Die Erbbauberechtigten müssen die Grundsteuererklärung abgeben.

          Viele Grüße

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            #6
            Die Erbbauberechtigten müssen die Grundsteuererklärung abgeben.
            So ist das. Ihr seid aber zur Mitwirkung verpflichtet, falls der Erbbauberechtigte Daten von euch bräuchte, was in der Regel nicht der Fall ist.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Super, vielen Dank und einen schönes Wochenende noch - das hat uns viel Arbeit erspart!

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