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Erbengemeinschaft - Angabe der Empfangsvollmacht

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    Erbengemeinschaft - Angabe der Empfangsvollmacht

    Hallo zusammen,

    ich unterstütze eine Erbengemeinschaft bei der Erstellung der Grundsteuererklärung. Die Erbengemeinschaft besteht aus 4 Personen und besitzt ein Grundstück (besteht aus einem Flurstück) mit einer Kleingartenanlage - also sind GW1 und GW3 relevant.

    3 Personen der Erbengemeinschaft stehen in engem Kontakt. Eine dieser 3 Personen wurde vom Finanzamt angeschrieben und hat mich um Unterstützung bei der Grundsteuererklärung gebeten. Die vierte Person wünscht jedoch keinen Kontakt zu den übrigen drei Personen der Erbengemeinschaft.

    Kann ich nun trotzdem die vom Finanzamt angeschriebene Person als Empfangsbevollmächtigte (GW1, Zeilen 22-28) angeben, obwohl die vierte Person die Vollmacht eigentlich nicht erteilt hat? Oder dann besser keine Angaben zum Empfangsbevollmächtigte machen?

    #2
    Bei einer Erbengemeinschaft muss man nicht zwingend einen der Erben als Empfangsbevollmächtigten benennen,

    da es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Ich habe es bei meinen Erbengemeinschaften so gemacht,

    dass ich zwar einen der Miterben dort eingetragen, aber kein Häkchen in Zeile 29 gesetzt habe.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Dann mache ich das genau so. Vielen Dank.

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        #4
        Frage zu o.g. Thema und folgendem Fall:

        Erbengemeinschaft, 3 Beteiligte,
        davon Beteiligter Z betreut im Pflegeheim (Betreuer sind X und Y),
        Beteiligter X und Y haben die gleiche Wohnadresse.

        Bei Abgabe der elektronischen Erklärung wurde als Adresse Erbengemeinschaft X/Y mit Wohnadresse der Beteiligten X/Y angegeben.
        Post wurde dorthin auch zugestellt, in welcher das FA nun für die Feststellungserklärung einen Empfangsbevollmächtigen benannt wissen will.

        Keiner der Beteiligten X/Y will als Bevollmächtigter eingetragen werden.(Z scheidet als Bevollmächtigter wegen Betreuung aus)

        Ist nun die Angabe eines Bevollmächtigen zwingend nötig, um -Wortlaut FA- "alle Verwaltungsakte (insbesondere Feststellungsbescheide) sowie Schreiben, die mit dem Feststellungsverfahren und einem sich ggf. anschließenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zusammenhängen" in Empfang nehmen zu können?

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          #5
          Ist nun die Angabe eines Bevollmächtigen zwingend nötig,
          Wie soll es sonst funktionieren ? Wenn das Finanzamt nur einen der Beteiligten verbindlich als Ansprechpartner benannt haben will,

          geht das nur mit Empfangsvollmacht. Ich habe es bei den Erbengemeinschaften, für die ich Erklärungen eingereicht habe, einfach

          darauf ankommen lassen, wobei bei einer Gemeinschaft schon vor Jahren ein Mitglied als steuerlicher Vertreter benannt worden

          ist, damals ging es allerdings um Ertragssteuern.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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