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Grundsteuer Bayern: mehrere Nebengebäude - 30m² Freibetrag für jedes?

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    Grundsteuer Bayern: mehrere Nebengebäude - 30m² Freibetrag für jedes?

    Hallo,

    auf unserem Grundstück befinden sich mehrere kleine Nebengebäude (ehemalige Scheunen, Vierseitenhof) in unterschiedlichen Größen.

    Kann für jedes der Nebengebäude ein Freibetrag von 30m2 Nutzfläche abgezogen werden? Oder gilt der Freibetrag von 30m2 insgesamt für alle Nebengebäude bzw. für die gesamte Nutzfläche? Das wird nicht ganz deutlich in den Anleitungen der Grundsteueranlagen.

    Und noch eine Frage: Zählt als Nutzfläche der Nebengebäude auch eine Fläche, die nur überdacht ist und an einer Seite (lange Seite) offen? Also so eine Art Unterstand (= untere "Etage" einer Scheune mit Strohlagerung oben drüber)?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Stella



    #2
    Den Freibetrag von 30m2 kannst du nur 1x für das gesamte Grundstück abziehen.

    Ein Bauwerk ist ein Gebäude, wenn es - Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, - den Aufenthalt von Menschen gestattet, - fest mit dem Grund und Boden verbunden, - von einiger Beständigkeit und - ausreichend standfest ist.

    Schutz vor Witterungseinflüssen durch räumliche Umschließung: Nicht erforderlich ist, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat.

    Auch größere Schutzdächer können Gebäude sein. Voraussetzungen sind, dass die Breite des Daches mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist und die überdachte Fläche mind. 30 qm groß ist

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      #3
      Der 30 m²-Freibetrag gilt für alle untergeordneten Nebengebäude, die zu einer Wohnnutzung gehören, zusammen. Ob da nicht mehr

      landwirtschaftlich genutzte Scheunen und andere früher landwirtschaftlich genutzte Gebäude überhaupt dazu gerechnet werden dürfen, ist

      fraglich. Falls es verpachtete Landwirtschaftsflächen gibt, darf man diese Hof- und Gebäudeflächen nach Art. 9 BayGrStG unter den dort

      genannten Voraussetzungen der Landwirtschaft als Hofstelle zuordnen. https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayGrStG/true

      Mehr können wir im Forum zu dem Thema derzeit nicht sagen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Vielen Dank für Eure Antworten!

        Wir haben keine verpachteten Landwirtschaftsflächen, aber wir bezahlen seit dem Kauf vor 40 Jahren für einen Teil des Grundstücks (ca. 3500 qm) Grundsteuer A. Es ist eine Wiese, die nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt ist, einen Betrieb haben wir auch nicht. Nur uralte Scheunen.
        Ich weiß nicht, ob wir die Zuordnung der Wiese zu LuF jetzt ändern lassen sollten? Ist das von Nachteil?

        Beste Grüße, Stella

        Kommentar


          #5
          Ich weiß nicht, ob wir die Zuordnung der Wiese zu LuF jetzt ändern lassen sollten? Ist das von Nachteil?
          Seit doch froh, dass ihr die Landwirtschaftsfläche habt, Der könnt ihr doch sicher einen Teil der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen

          zuordnen. Art 9 Abs. 1 BayGrStG lautet:

          1) Zur Hofstelle nach § 234 Abs. 6 BewG gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine
          Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben,
          die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Vielen vielen Dank für die Tips und die vielen anderen tollen Antworten und Hinweise hier im Forum. Ich werde mich da mal weiter durchschlängeln.
            Einen schönen Abend :-)

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Seit doch froh, dass ihr die Landwirtschaftsfläche habt, Der könnt ihr doch sicher einen Teil der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen

              zuordnen....[/B][/I]
              Charlie24 bitte erlaube mir eine Nachfrage zu deiner Antwort.
              StellaK13 hat geschrieben: "...Wir haben keine verpachteten Landwirtschaftsflächen.. ..einen Betrieb haben wir auch nicht..."

              Ist es trotzdem möglich einen Teil der Gebäudeflächen dieser Wiese zuzuordnen obwohl ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach der Definition des § 234 Abs. 6 BewG hier nicht vorhanden ist?
              UND:
              Wie wäre es, wenn (wie in meinem Fall) zwar kein aktiver Betrieb der Land-und Forstwirtschaft vorliegt, ich aber den einzigen in meinem Besitz befindlichen Acker verpacktet habe?

              Vielen Dank für eine Rückmeldung!

              Kommentar


                #8
                Wir haben keine verpachteten Landwirtschaftsflächen.. ..einen Betrieb haben wir auch nicht..."
                Aber sie zahlt Grundsteuer A, also hat sie einen Anknüpfungspunkt. Wer Grundsteuer A bezahlt, gleich ob für verpachtete oder ungenutzte

                Landwirtschaftsflächen, kann in Bayern den Art. 9 BayGrStG für die nicht anders genutzten Teile der ehemaligen Hofstelle nutzen, auch in

                Niedersachsen müsste das möglich sein.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Vielen Dank Charlie24 für die Erklärung!
                  Wie muss das aber nun in der Erklärung angegeben werden?
                  Kann der Gebäudeteil, der der verpachteten Ackerfläche zugeordnet werden soll, einfach bei der Nutzflächenberechnung abgezogen werden oder muss diese Fläche irgendwie seperat angegeben werden?
                  Für den Acker musste ich eine seperate Erklärung abgeben. Wie könnte der Zusammenhang der Nutfläche des landwirtschaftlichen Gebäudeteils zum landwirtschaftlichen Grundstück hergestellt werden, wenn diese auf unterschiedlichen Erklärungen angegeben werden müssen.

                  Danke und VG

                  Kommentar


                    #10
                    Hofflächen müssen in der Erklärung für die Landwirtschaft angegeben werden. Ausgangspunkt ist das Flurstück, die Teilflächen, die als

                    Hofstelle erklärt werden sollen, sind dann unter Nutzung zu erfassen. In der Erklärung für das Grundvermögen müssen diese Flächen

                    dann über Zähler und Nenner ausgeschieden werden, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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