Hallo, ich suche auf diesem Wege Erleuchtung bezgl. der Frage, ob ein teilweise ausgebautes Dachgeschosszimmer incl. Heizung , Teppich etc. als Wohnfläche samt ihrer Abschläge durch deszendierende Schrägehöhe auszumessen und in die Wohnfläche mit einzubeziehen ist oder ob dieses als Speicherraum, Hobbyraum, schlussendlich nicht der Berechnung hinzuzuziehender BODENRAUM (WoVIF) gar nicht erst aufgeführt werden muss. Und wie verhält es sich im Gegenzug mit offenkundig als Speicherraum genutzten Zimmern im DG, in denen kein Mensch freiwillig hausen wollen würde, die aber zT auch eine lichte Höhe über 2 m haben...
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Grundsteuer Wohnfläche Bayern
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Um welche Art von Wohnhaus geht es denn ? Unter Speicher- oder Bodenraum versteht man Räume, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden
(können), weil sie z. B. nicht ausreichend belichtet sind. Auch Abstellräume außerhalb einer Wohnung würden nicht zur Wohnfläche rechnen.
Bei einem Haus mit nur einer Wohnung ist das allerdings nicht so einfach, da liegen ja alle Räume innerhalb der Wohnung.Freundliche Grüße
Charlie24
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Hallo Charlie, bin erst seit einer h hier und schon bist du mir als Gral auf diesem Gebiet aufgefallen. Schappo...!!
Bei besagter Immobilie handelt es sich um eine 1975er DHH mit durchgehendem Treppenhaus, maW eine Rettungsdiensttrage könnte man als besteuerungslegitimierendes Kriterium heranziehen weil durchgehend durchs Treppenhaus transportabel. Das ausgebaute Zimmer wäre aus bewohntechnischer Sicht sicher als Wohnfläche zu erwähnen, ausser man würde seine "Wäsche darin trocknen" und nichts anderes, die 2 anderen Räume sind durch Dachlukenfenster zwar ausreichend belichtet und auch durch nichts als Türen vom Rest der Wohnung abgetrennt, aber darin wohnen... Brrr. Heizung gibts schon mal keine und allein daher pfeiff ich schon aufs Licht, da gibt der Keller schon mehr Ambiente her, was das angeht...auch wenn er scheinbar garnicht zu deklarieren ist. Ich entwickle langsam Verständnis für die Leute, deren Gefluche ich bislang gehört habe... :-)
LG aus BY
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Ich habe hier in Bayern ein Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen (EG und 1. OG) zu erklären, die über das gemeinsame
Treppenhaus erschlossen werden. Da hat ein Voreigentümer im Dachgeschoss mit einem Ausbau begonnen und 2 Zimmer ausgebaut, die
aktuell als Abstellräume genutzt werden, allerdings nicht von den Mietern der 2 Wohnungen, sondern von den Eigentümern des Objekts.
Die lagern dort Möbel ihrer Kinder ein bzw. zwischen, die nach Umzügen übrig bleiben, die die Kinder aber vielleicht später wieder mal brauchen.
Die habe ich als Abstellräume außerhalb der zwei Wohnungen angesehen und nicht erklärt, sie sind ja auch keiner Wohnung zugeordnet.
Wir haben im Dachgeschoss unseres Einfamilienhaus ein früheres Kinderzimmer ebenfalls in ein Zwischenlager für Möbel verwandelt, das ist
aber bei der Wohnfläche eingerechnet. Ich schreibe die Beispiele nur, um zu zeigen, dass es nicht so ganz einfach ist.Freundliche Grüße
Charlie24
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Ohhoh....key, ich seh schon...viele Möglichkeiten... Dann werd ichs mal probieren mit dem deklarieren. Und zwar wahrheitsgemäss sowohl als Wohnfläche als auch als Rumpelkammer. Wenn das Finanzamt dann den Besitzer der Immobilie mit seinen fast 90 zu Zwecken der Beugehaft o.ä. in den Knast steckt, fällt wenigstens die Maske der Rechtsstaatlichkeit.
Und jedem Finanzbeamten steht es frei, bei Zweifeln eine Nacht in besagten Räumlichkeiten zu verbringen. Muss jetzt das ausgebaute Zimmer über eine Fenstergrösse entsprechend 1/8 der Grundfläche verfügen oder greift dieser Passus aus der BayBO in dem Fall nicht?
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Muss jetzt das ausgebaute Zimmer über eine Fenstergrösse entsprechend 1/8 der Grundfläche verfügen
Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen,
Freundliche Grüße
Charlie24
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