Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Grunsteuerreform Hessen, wegen Renovierung teilweise länger leerstehendes Denkmal

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Grunsteuerreform Hessen, wegen Renovierung teilweise länger leerstehendes Denkmal

    Hallo zusammen,
    auf unserem Grundstück befinden sich zwei Häuser, eine ehemalige Scheune, mit Bauantragsverfahren zu Wohnraum umgebaut und mit Neufestsetzung des Einheitswertes seinerzeit entsprechend bewertet worden. Das andere Haus ist das eigentliche Wohnhaus, Baujahr ca. 1825, Einzel und Kulturdenkmal. Beim Erwerb außer einem Waschbecken pro Etage, keinerlei sanitäre Einrichtungen (Plumpsklo auf dem Hof). Fenster Einfachverglast und größtenteils undicht. Heizung dezentral (zwei Ölofen). Entsprechend war auch der Einheitswert gemäß der alten Berechnungen und deren Fortschreibungen in der Vergangenheit vergleichsweise gering. Der Anteil dieses Gebäudes an der Gesamtgrundsteuer für das ganze Anwesen war somit zu verschmerzen. Nachdem das Haus auf Grund der Ausstattung so nicht seriös als Wohnraum zu vermieten war, hatten wir es teilweise als Hobyraum bzw. zu Lagerzwecken vermietet, da die Finanzbehörde die Erhaltungskosten und Finanzierungsanteile sonst nicht anerkannt hätte. Zwischenzeitlich konnten wir zumindest eine kleine 2 ZKB Wohnung mit 36qm herrichten, etwa 1/3 der Gesamt (PLAN Wohnfläche). Diese ist so weit auf aktuellem Stand, was Fenster, Ausstattung, Heizung anbelangt und auch vermietet. Mein Problem ist der Rest der Bude, dieser ist von der Ausstattung her unverändert. Ich kann derzeit auch nicht sicher sagen, wann ich zeitlich und finanziell in der Lage sein werde, diesen Teil wirklich als realen Wohnraum fertig zu stellen. Ich habe selbstredend keine Lust Grundsteuer für einen fiktiven Ertragswert zu bezahlen, den ich gar nicht erzielen kann, weil es zwar auf dem Papier ein Wohnhaus ist, jedoch nicht komplett als solches genutzt werden kann. Wie deklariere ich diesen Teil, gebe ich den nicht an? Beantrage stattdessen irgendwann bei Fertigstellung eine Neufestsetzung?
    Ich hoffe die Problematik ist nicht zu speziell und es findet sich jemand, der mir dazu weiter helfen kann...

    #2
    Am 01.01.2022 nicht benutzbarer Wohnraum muss auch nicht als solcher erklärt werden. Wenn sich das nach der Sanierung weiterer Abschnitte ändert,

    muss jeweils eine Fortschreibung erfolgen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo Charlie24, vielen Dank für die rasche Antwort und die Klarstellung. So in diese Richtung hatte ich mir das auch gedacht. Ich war mir nur nicht sicher, ob dann nach Abgabe der neuen Erklärung die Flächen mit denen im alten Einheitswert verglichen werden und anschließend die Diskussionen anfangen weshalb der "Wohnraum" nun geringer ist. Ich hatte in den vergangenen Jahren, wie schon angerissen, des öfteren eine lebhafte Korrespondenz mit der Finanzbehörde, weshalb dieses Objekt eben nicht mal eben so, wie beim Haus im Glück, in minimaler Zeit zu Super Wohnraum mit maximalen Mieteinahmen renoviert werden kann...

      Kommentar


        #4
        Werden mit der Feststellungserklärung auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar
        2022 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmalig bekannt, sind diese bei Fortschreibungen
        oder Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte vor dem 01. Januar 2022 (Einheitswerte)
        nicht zu berücksichtigen.
        Das Verwertungsverbot gilt sowohl bei Änderungen zugunsten
        als auch bei Änderungen zuungunsten der Steuerpflichtigen. = §266 Abs. 3 BewG

        Kommentar

        Lädt...
        X