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Grundsteuererklärung bei geerbten Haus eines Elternteils mit mehreren Geschwistern

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    #16
    Könnte es dann nicht sein, dass die zweite eigentlich eine Bruchteilsgemeinschaft ist, die aus zwei Gesamthandsgemeinschaften besteht?
    Vor dem 2. Erbfall im Jahr 2021 gab es so eine Mischung aus Erbengemeinschaft und einem noch lebenden originären Miteigentümer.

    Da Personenidentität besteht, hat das Finanzamt die in der Zurechnungsfortschreibung zusammengefasst, Anteil jetzt 1/1, vorher 2/5.

    Im Grundbuch sind die Erben hingegen 2-mal erfasst, einmal mit 2/5 und zusätzlich erneut mit 3/5
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #17
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Vor dem 2. Erbfall im Jahr 2021 gab es so eine Mischung aus Erbengemeinschaft und einem noch lebenden originären Miteigentümer. Da Personenidentität besteht, hat das Finanzamt die in der Zurechnungsfortschreibung zusammengefasst, Anteil jetzt 1/1, vorher 2/5. Im Grundbuch sind die Erben hingegen 2-mal erfasst, einmal mit 2/5 und zusätzlich erneut mit 3/5
      Aus Miteigentümer X und Miteigentümer "Erbengemeinschaft nach Y" wurden also die Miteigentümer "Erbengemeinschaft nach X" und "Erbengemeinschaft nach Y" - wobei jeweils die gleichen Personen an "E. nach X" wie an "E. nach Y" beteiligt sind. Als Gemeinschaften haben sie unterschiedliche Sammelnamen erhalten, aber die Miteigentümerin "E. nach X" ist identisch mit der Miteigentümerin "E. nach Y"? Dann trifft doch eigentlich das zu:
      Erwirbt ein Miteigentümer einen weiteren Miteigentumsanteil, entsteht ein einheitlicher, sich aus den Bruchteilen der bisherigen Anteile zusammensetzender Miteigentumsanteil. Der bisherige Anteil des Miteigentümers und der hinzuerworbene Anteil existieren dann nicht mehr (BGH, ZfIR 2013, 296, 297). In einem Beschluss von 2020 (KG Berlin – Az.: 1 W 257/19) hieß es zudem, dass Miteigentumsanteile des gleichen Miteigentümers im Grundbuch zusammengefasst werden sollen, auch dann, wenn unterschiedliche Belastungen vorliegen. In diesem Beschluss wird jedoch noch extra betont, dass es sich anders verhält, wenn (wie im Frage-Beispiel) die Witwe den einen Miteigentumsanteil hat und zusätzlich Beteiligte der Erbengemeinschaft ist, die den anderen Miteigentumsanteil hat.
      Aber in dem Beispiel mit den 2 Erbengemeinschaften macht das Finanzamt also nur das, was auch im Grundbuch stehen sollte?

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        #18
        Ich glaube du denkst ein bisschen zu sehr juristisch und zu wenig mathematisch. Dem FA ist das letztlich egal, ob jemand z. B. 1/4 und 2/4 oder von Anfang an 3/4 gehören. Es wird demjenigen immer rechnerisch 3/4 zurechnen. Egal ob jetzt als Erbe oder Miteigentümer oder Ursprungseigentümer.

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          #19
          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
          Ich glaube du denkst ein bisschen zu sehr juristisch und zu wenig mathematisch.
          Ja und nein. Es wär vielleicht kein Fehler gewesen, wenn auch die Formular-Ersteller etwas juristischer gedacht hätten. Dieser Umgang mit Unklarheiten und Ungenauigkeiten führt meiner Ansicht nach (auch) dazu, dass viele Probleme haben, die Grundsteuererklärung zu machen. Als Ortsunkundiger weiß man oft nicht von alleine, ob es nun furchtbar wichtig ist, ob man zwei Achtel oder ein Viertel angibt, oder ob es reine Zeitverschwendung ist, darüber nachzudenken. Wenn etwas klar gehalten und klar dargestellt ist, muss man sich erst gar nicht fragen, ob das nun wichtig ist.
          Das hier eingangs genannte Beispiel wurde in dem von mir zitierten Beschluss als "nichts Besonderes" bezeichnet. Aber dennoch ist in dem Formular vorprogrammiert, dass man bereits über den Punkt "Eigentumsverhältnis" stolpert. Das kostet allen Seiten doch nur Zeit.

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            #20
            Aber in dem Beispiel mit den 2 Erbengemeinschaften macht das Finanzamt also nur das, was auch im Grundbuch stehen sollte?
            Mir ist es durchaus entgegengekommen, dass die beiden Anteile im Grundbuch getrennt eingetragen wurden. Da musste beim Verkauf des Grundstücks

            weniger erläutert werden. Im Erbfall aus 2012 gab es eine notarielle Vollmacht, in der mich die Erben mit der Nachlassverwaltung und Erbauseinandersetzung

            beauftragt hatten. Im Erbfall aus 2021 bin ich als Testamentsvollstrecker berufen. Der Kaufpreis für die Immobilie wurde auch im Verhältnis 40 : 60 aufgeteilt

            und auf unterschiedliche Konten überwiesen. Bei der Abwicklung habe ich die Nachlässe natürlich ebenfalls getrennt gehalten. Im Erbfall aus 2012 konnte

            ich die Auseinandersetzung deshalb Ende Mai abschließen, während das beim Erbfall aus 2021 noch etwas dauern wird. Die Erbschaftsteuerbescheide sind

            nämlich erst diese Woche erlassen worden.

            In der Feststellungserklärung auf den 01.01.2022 habe ich als Namen der Erbengemeinschaft die beiden Vornamen der Erblasser und deren identischen

            Nachnamen eingetragen. Die Erben sind natürlich nur einmal erfasst. Ich habe auch die Erbquoten angegeben, weil das nach den FAQ für Bayern durchaus

            gewünscht wird, obwohl ich auch nicht weiß, wofür das gut sein soll.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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