Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Aufteilung des Überschusses bzw. des Verlustes der Einnahmen aus Vermietung 

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Aufteilung des Überschusses bzw. des Verlustes der Einnahmen aus Vermietung 

    Ich habe es bald geschafft. Allerdings bekomme ich bei Anlage V noch folgende Fehlermeldung:

    Es wurde der Überschuss der Anlage V angegeben, es wurde jedoch keine Zurechnung des Überschusses zur steuerpflichtigen Person / Ehemann / Person A / Gesellschaft und / oder Ehefrau / Person B angegeben (1. Anlage V).

    Ich habe Anlage V, Feststellungsbescheid mit Anlage FB und FE 1 ausgefüllt.

    Wo und wie trage ich die Aufteilung des Überschusses bzw. des Verlustes der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein?

    Es handelt sich um eine Grundstücksgemeinschaft/Bruchteilsgemeinschaft - zusammen lebend, aber nicht verheiratet und auch nicht eingetragene Lebenspartnerschaft.

    #2
    Du füllst ja dann nicht die Seite 2 der Anlage V aus, nicht die Seite 1.

    Der Feststellungsbescheid wird vom Finanzamt erstellt, nach der Bearbeitung Eurer gemeinsamen Feststellungserklärung.

    Kommentar


      #3
      Erstens muss man den Wert aus Zeile 23 der Anlage V manuell in die Zeile 24 der Anlage V eintragen und zweitens

      musst du diesen Wert ebenfalls manuell in der Anlage FE 1 erfassen bei nach Schlüssel zu verteilen, falls alles so

      verteilt wird. Die Unterseite und die Zeile in der FE 1 findest du schon selbst.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Hallo Elster-Community,

        Es handelt sich um eine im letzten Jahr erworbene vermietete Eigentumswohnung. Die Wohnung gehört einer Grundstücksgemeinschaft/Bruchteilsgemeinschaft - zusammen lebend, aber nicht verheiratet und auch nicht eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Feststellungsbescheid mit Anlagen ist eingereicht. Jetzt möchte ich meine persönliche Einkommenssteuererklärung nachreichen.

        Wo und wie trage ich in Anlage V meiner Einkommensteuererklärung den auf mich entfallenden Anteil an den gemeinschaftlichen Einkünften ein?

        Alle Werbekosten/sonstige Kosten, die bereits in Anlage V zum Feststellungsbescheid angegeben wurden, werden nicht mehr eingetragen? Kann ich noch die Werbekosten eintragen, die mich persönlich betreffen?

        Danke für die Hilfe

        Kommentar


          #5
          Wo und wie trage ich in Anlage V meiner Einkommensteuererklärung den auf mich entfallenden Anteil an den gemeinschaftlichen Einkünften ein?
          Unter 2 - Anteile an Einkünften und dort bei Grundstücksgemeinschaften, erreichbar über die Startseite der Anlage V.

          Kann ich noch die Werbekosten eintragen, die mich persönlich betreffen?
          Nein, die hätten in der Anlage FE 1 zur ESt 1B bei den Sonderwerbungskosten erklärt werden müssen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Danke. Muss ich denn die Anlage V noch einmal komplett von vorne ausfüllen oder nur eben diesen einen Betrag? Ich verstehe einfach nicht, warum die Anlage V zweimal abzugeben ist, einmal mit dem Feststellungsbescheid, dann noch einmal mit der Einkommenssteuererklärung?

            Kommentar


              #7
              Muss ich denn die Anlage V noch einmal komplett von vorne ausfüllen oder nur eben diesen einen Betrag?
              Nein, es darf nur der Anteil unter 2 - Anteile an Einkünften erklärt werden. Zu dem Objekt selbst darf nichts angegeben werden.

              Ich verstehe einfach nicht, warum die Anlage V zweimal abzugeben ist, einmal mit dem Feststellungsbescheid, dann noch einmal mit der Einkommenssteuererklärung?
              Man muss in der Einkommensteuererklärung seine Einkünfte vollständig angeben, so einfach ist das.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar

              Lädt...
              X