Frage Grundsteuererklärung Bodenrichtwert Wiese / Bauland

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  • sotaba
    Neuer Benutzer
    • 20.09.2022
    • 1

    #1

    Frage Grundsteuererklärung Bodenrichtwert Wiese / Bauland

    Hallo,

    das betreffende Grundstück hat gemäß Grundbuch knapp 800m² (1 Flurstück). 2/3 davon sind Bauland, auf denen auch ein Einfamilienhaus steht. 1/3 sind aber nur Wiese, auf dieser Fläche darf nicht gebaut werden.

    Muss ich die gesamte Fläche von 800m² mit dem ermittelten Bodenrichtwert von 320€ in der Grundsteuererklärung erfassen?

    Jemand hat mir erzählt, dass die Wiese anders zu bewerten ist, weil dieses Land als nicht bebaut zählt. Stimmt das? Kann man Unterscheidungen innerhalb eines Grundstückes/Flurstückes machen?

    Vielen Dank!
  • Laie123
    Erfahrener Benutzer
    • 07.04.2015
    • 263

    #2
    Wird ein Bauplatz verkauft, wird ein Quadratmeter Preis festgelegt, sagen wir mal 400 €. Habe noch nie in einem Kaufvertrag gelesen, dass für den hinteren Teil des Grundstücks ein niedriger Preis angesetzt wird. Und genauso macht es die Bewertungsstelle. Im Elster Program steht: Es sind keine Anpassungen vorzunehmen.

    Wenn eine Tiefe von über 40 Meter vorlag, gab es eine Aufteilung in Vorderland und Hinterland. Im neuen Bewertungsgesetz ist das nicht mehr vorgesehen.

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    • elsterer8
      Benutzer
      • 06.03.2009
      • 59

      #3
      Es gibt doch auch die BodenrichtwertKarte, www.boris.de zB. Bei uns in Rh-Pf über die Website der Kreisverwaltung einsehbar. Was zeigt sie?

      Kommentar

      • Laie123
        Erfahrener Benutzer
        • 07.04.2015
        • 263

        #4
        Den Bodenwert hat er ja: 320 €. Er möchte die 320 € aufteilen, was meiner Meinung nach nicht geht.
        Zuletzt geändert von Laie123; 20.09.2022, 11:17.

        Kommentar

        • elsterer8
          Benutzer
          • 06.03.2009
          • 59

          #5
          Wenn die Karte zeigt, das komplette Grundstück hat den Bodenrichtwert 320€/m2 , dann ist Ende im Gelände. Nutzungsarten-Aufteilungen und Bodenrichtwertflächenabgrenzung dienen jeweiligen (anderen) Zwecken.

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