Grundsteuer NRW:
Ich bin Eigentümerin eines Erbbaurechtes. Das Grundstück gehört dem Erbbaurechtsausgeber, den ich auch unter den Zeilen 39-43 namentlich eingetragen haben.
Im Anforderungsschreiben vom Finanzamt sind sowohl das Erbbaugrundbuch als auch das Grundstücksgrundbuch erwähnt. In beiden Grundbüchern handelt es sich natürlich um das selbe Flurstück. Bei der Erfassung Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe etc ist u.a. das Grundbuchblatt anzugeben.
Ist hier das Grundbuchblatt zum Erbbaurecht oder zum Grundstückgrundbuch anzugeben ?....oder ist das Flurstück vielleicht doppelt zu erfassen, so dass beide Grundbuchblätter Platz finden in der Erklärung ?
Hier hätte ich allerdings dann die Befürchtung, dass die Grundstücksfläche doppelt in die Berechnung des künftigen Grundsteuerwertes einbezogen wird.
Es wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
Vielen Dank !
Ich bin Eigentümerin eines Erbbaurechtes. Das Grundstück gehört dem Erbbaurechtsausgeber, den ich auch unter den Zeilen 39-43 namentlich eingetragen haben.
Im Anforderungsschreiben vom Finanzamt sind sowohl das Erbbaugrundbuch als auch das Grundstücksgrundbuch erwähnt. In beiden Grundbüchern handelt es sich natürlich um das selbe Flurstück. Bei der Erfassung Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe etc ist u.a. das Grundbuchblatt anzugeben.
Ist hier das Grundbuchblatt zum Erbbaurecht oder zum Grundstückgrundbuch anzugeben ?....oder ist das Flurstück vielleicht doppelt zu erfassen, so dass beide Grundbuchblätter Platz finden in der Erklärung ?
Hier hätte ich allerdings dann die Befürchtung, dass die Grundstücksfläche doppelt in die Berechnung des künftigen Grundsteuerwertes einbezogen wird.
Es wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.
Vielen Dank !
Kommentar