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Grundsteuer BRB - Reihenhaus mit zusätzl. unbebauter(!) Gemeinschaftsfläche -?

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    Grundsteuer BRB - Reihenhaus mit zusätzl. unbebauter(!) Gemeinschaftsfläche -?

    Reihenaussiedlung, 16 Häuser, teils mit angrenzenden (inkludierten), teils mit separaten Garagen in Volleigentum der jeweiligen Besitzer auf separaten Grundbuchblättern. Bis hierhin wäre das zweite (Garagen-)Grundstück einfach in GW1 mit anzugeben und fertig.
    Dazu besitzt jeder Eigentümer den berühmten ideellen Anteil 1/16 einer Gemeinschaftsfläche, die jedoch nur Wege und Fahrflächen beinhaltet und nicht bebaut ist (und in Größe und Schnitt auch nicht bebauungsfähig, da überall zu schmal für Abstandseinhaltungen etc). Alle Häuser und Garagen sind nur über diese Gemeinschaftsfläche erreichbar. Insofern
    würde ich auch hier von einer wirtschaftlichen Einheit ausgehen. Bei bebauter Fläche würde ich auch hier Eintragung in GW1 mit entsprechendem Zähler/Nenner 1/16 vornehmen, wie es das offizielle Hilfebeispiel für einen bebauten Garagenhof aufzeigt.
    Aber:
    Obwohl beide Flächen in der gleichen BRW-Zone liegen, vermute ich (ganz laienhaft!) aber hier steuerliche Nachteile, weil das Grundstück eben nicht bebaut ist.
    Einmal in GW1 eingetragen, sehe ich keine Möglichkeit, eine getrennte bebaut/unbebaut-Eingabe vorzunehmen.
    Eine Eigentümergemeinschaft mit 16 Eigentümern nur für die unbebaute Gemeinschaftsfläche aufzumachen erscheint mir logisch, aber sehr aufwändig. Hinzu kommt, dass es keinerlei Aktenzeichen oder Steuermessbescheide für dieses Grundstück bisher gibt - die den damaligen Käufern (meist vor ca 20 Jahren) zugegangenen Einheitswertbescheide beziehen sich immer und ausschließlich auf die Flurstücke mit dem alleinigen Eigentum, was allen auch erst jetzt aufgefallen ist.

    Bisher ist mir keine Frage/Antwort zu solche einem Thema untergekommen.
    Jetzt bitte ich um Ideen, wie man dieses Kuddelmuddel ordnen könnte, so dass es korrekt und auch gerecht wird.

    edit: Nachtrag zur Verdeutlichung der Größenordnung:
    Ein Reihenhausgrundstück mit Garage: 175 qm
    Gemeinschaftsgrundstück 900 qm -> je Partei +56,75 qm bzw. +32% - ohne irgendeine besondere Nutzungsmöglichkeit, etwa als PKW-Stellfläche o.ä.
    Zuletzt geändert von ElsterVAr; 22.09.2022, 18:46.

    #2
    Meines Erachtens ist der hier verfolgte Denkansatz nicht zielführend. Man darf nicht ein einzelnes Flurstück für sich betrachten, sondern

    muss auf den Nutzungszusammenhang abstellen. Dass solche Gemeinschaftsflächen der Wohnnutzung dienen, wird ja nicht bestritten

    werden können. Ob sie für sich bebaubar sind, spielt keine Rolle. Auf meinem Einfamilienhausgrundstück dürfen auch nur 30% der Flächen

    überbaut werden, mehr gibt der Bebauungsplan nicht her. Aus den bisherigen Einheitswertbescheiden Rückschlüsse zu ziehen ist auch nicht

    erlaubt, bisher spielte der Anteil am Grund und Boden bei bebauten Grundstücken eine eher untergeordnete Rolle, die Werte sind ja veraltet.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Spät, aber nicht minder herzlich Dankeschön für diese Sicht der Dinge.
      Inzwischen haben wir als Eigentümer noch eine andere Interpretation der Dinge gefunden. Miteigentümer brachten aus ihren Grundbuchblättern den Begriff "Verkehrsfläche" ins Spiel, dazu habe ich untenstehendes gefunden.

      Für mich lese ich die Bedingungen für eine öffentliche Nutzung gegeben. Das Grundstück besitzt vier Einfahrten von der Straße aus ohne Zugangsbeschränkungen wie Schranken oder Schilder. Die Fläche wird von Lieferanten und Handwerkern regelmäßig und ungefragt benutzt, selbst fremde PKW nutzen es hin und wieder zum Wenden. Auch Fußgänger suchen bei uns regelmäßig Schleichwege in Ost-West-Richtung. Vielleicht sahen das die Behörden von Anfang an so (das ist ja kein neuer Passus).
      Aktuell habe ich das Flurstück mit eingetragen in GW1, in GW2 zusätzlich zu unserem 100%igen Eigentum noch den entsprechenden Grundstücksanteilund eine vollständige Grundsteuerefreiung (Anlage GW2 Ziffer 2) für eine "nicht genau abgrenzbare Fläche" (nicht zutreffend, geht aber nicht anders) beantragt (Button 9: Verkehrsfläche).
      Zusätzlich in GW1 bei den zusätzlichen Angaben diesen Text:
      "Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung bezieht sich auf den (1/16-)Anteil am Flurstück 125, welches seit jeher als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird im Sinne der GrStR 18. (Zu § 4 GrStG). Entsprechend wurde auch bisher kein Grundsteuermessbescheid für diese Fläche bekannt oder Grundsteuer bezahlt."

      Eure Meinung? Ginge es besser?

      DANKE und einen erfreulichen Einheitstag wünsche ich noch.


      " Zu § 4 GrStG ... 18. Dem öffentlichen Verkehr dienender Grundbesitz
      (1) 1Dem öffentlichen Verkehr dient ein Grundstück, wenn es der Öffentlichkeit zur Benutzung offensteht und tatsächlich auch von ihr benutzt wird. 2Straßen, Wege, Plätze usw. sind demnach von der Grundsteuer befreit, wenn sie ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis allgemein zugänglich sind. 3Eine öffentlich-rechtliche Widmung ist weder erforderlich noch für sich allein ausreichend (BFH-Urteil vom 11.11.1970,BStBl 1971 II S. 32)...

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