Hallo,
für einen Bekannten habe ich wieder eine Frage:
Der Eigentümer hat seine Wohnung im Mehrfamilienhaus (Rheinland Pfalz) im Mai 2022 gekauft. Der grundbuchmäßige Übergang (Auflassung) ist bereits erfolgt. Nun habe ich im Netz lediglich von der Finanzverwaltung Bayern gelesen, dass der bisherige Eigentümer (Stichtag 01.01.2022) die Grundsteuererklärung machen muss, nicht der neue Eigentümer.
Bundesweit gilt ja, dass die Angaben zur Wohnung sich auf den Stichtag 01.01.2022 beziehen müssen. Ich gehe davon aus, dass daher auch die Pflicht zur Grundsteuererklärung BUNDESWEIT denjenigen Eigentümer trifft, der zum 01.01.2022 laut Grundbuch Eigentümer war. Liege ich mit meiner Annahme richtig?
Noch eine Zusatzfrage: was ist, denn der alte Eigentümer für das Finanzamt nicht mehr erreichbar ist (was hier der Fall sein könnte)?
Freundliche Grüße
Uwe
für einen Bekannten habe ich wieder eine Frage:
Der Eigentümer hat seine Wohnung im Mehrfamilienhaus (Rheinland Pfalz) im Mai 2022 gekauft. Der grundbuchmäßige Übergang (Auflassung) ist bereits erfolgt. Nun habe ich im Netz lediglich von der Finanzverwaltung Bayern gelesen, dass der bisherige Eigentümer (Stichtag 01.01.2022) die Grundsteuererklärung machen muss, nicht der neue Eigentümer.
Bundesweit gilt ja, dass die Angaben zur Wohnung sich auf den Stichtag 01.01.2022 beziehen müssen. Ich gehe davon aus, dass daher auch die Pflicht zur Grundsteuererklärung BUNDESWEIT denjenigen Eigentümer trifft, der zum 01.01.2022 laut Grundbuch Eigentümer war. Liege ich mit meiner Annahme richtig?
Noch eine Zusatzfrage: was ist, denn der alte Eigentümer für das Finanzamt nicht mehr erreichbar ist (was hier der Fall sein könnte)?
Freundliche Grüße
Uwe
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