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Erfassung Nebengebäude (Sondereigentum) - Bundesmodell

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    Erfassung Nebengebäude (Sondereigentum) - Bundesmodell

    Situation: Grundstück mit 3-Familienhaus und Nebengebäude (4 wirtschaftliche Einheiten). Ich habe Sondereigentum an 2 Wohnungen und dem Nebengebäude (99m² Bruttogrundfläche), welches mit eigenem Aktenzeichen als unbebautes Grundstück bewertet ist. Das Gebäude wird als Abstellraum und Garage für meine beiden Wohnungen genutzt. Meine Info ist, dass Garagen- und Nutzflächen in Wohnungsnähe (bis zu best. Größe?) außer Ansatz bleiben, daher wahrscheinlich die Einordnung als unbebautes Grundstück. Ich bin mir unsicher, wie ich dieses Gebäude in den Formularen erfassen muss. Gebe ich unbebautes Grundstück an oder muss ich es doch als Teileigentum, aber dann mit welcher Nutzung angeben und mit dem Effekt einer Sachwertbesteuerung? Bin etwas hilflos. Weiß jemand was richtig ist? Würde mich über Hilfe freuen.

    #2
    Das Gebäude wird als Abstellraum und Garage für meine beiden Wohnungen genutzt.
    Wie viele Garagenstellplätze sind das denn ? Mit 99 m² BGF ist das ja ziemlich groß.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Das Gebäude ist nicht direkt als Garage konzipiert. Es werden aber 2 KFZ abgestellt, ein Hänger, Rasentraktor etc. und ansonsten einfach zum Abstellen als Kellerersatz (wir sind halt auf dem Land ;-)). Ich vermute mal dass das, wie es zur Zeit eingeordnet ist (unbebautes Grundstück) nach dem neuen Bundesmodell nicht mehr gilt. Wäre dann Garage oder Lager anzugeben? Dürfte aber egal sein, wenn es sowieso zum Sachwert bewertet wird... Ist ganz schön verwirrend, dass es so viele unterschiedliche Modelle mit unterschiedlicher Handhabung gibt.

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        #4
        Wäre dann Garage oder Lager anzugeben? Dürfte aber egal sein, wenn es sowieso zum Sachwert bewertet wird.
        Ganz egal ist es sicher nicht. Ein Kaltlager bis Baujahr 2004 ist jedenfalls billiger als eine Garage. Siehe Anlage 42 BewG !

        Das ganze Konstrukt ist halt bewertungsrechtlich eher ungünstig. Wären hier Garagenstellplätze den Wohnungen als Sondereigentum

        zugeordnet und wäre kein Teileigentum gebildet worden, dann würden die Nutzflächen, die nur zum Abstellen von Gartengeräten etc.

        verwendet werden, komplett aus der Bewertung herausfallen. Bei Angabe der Bruttogrundflächen sind die natürlich alle drin. Dass es

        noch als unbebautes Grundstück durchgeht, glaube ich persönlich jetzt auch nicht
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Ja, für Grundsteuerbelange ist das eher ungünstig. Es waren aber andere Überlegungen für dieses 'Konstrukt' ausschlaggebend. Vielen Dank auch für den Link bzgl. Bewertung. Da man im Formular keine 2 Nutzungsarten angeben kann, ist dann die Nutzungsart mit der größeren Fläche ausschlaggebend?

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            #6
            Da man im Formular keine 2 Nutzungsarten angeben kann, ist dann die Nutzungsart mit der größeren Fläche ausschlaggebend?
            Vielleicht lässt sich das über die Erfassung von Gebäudeteilen lösen. Ich müsste da auch erst die Hilfe lesen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Ist ja noch ein bisschen Zeit. Werde mich nochmal weiter informieren. Aber das alles ist schon viel von den Bürgern verlangt und wenn ich hier so einiges lese, frage ich mich, ob das Ziel einer gerechten Grundsteuer erreicht werden kann. Da können sich sehr viele Fehler (insbes. Verständisprobleme) einschleichen und die meisten Bürger glauben, wenn das Programm nicht mehr meckert, sei alles in Ordnung...
              Vielen Dank für Ihre Hilfestellung, die im Großen und Ganzen meine Überlegungen bestätigt, obwohl ich es nicht unbedingt als gerecht empfinde.

              Freundliche Grüße
              Pandasula

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                #8
                Hallo,
                habe hier einen ähnlichen Fall, aber der bisherige Forenverlauf konnte mir noch nicht helfen.
                Bin Alleineigentümer eines Grundstückes in Thüringen auf dem sich ein Wohnhaus mit ca. 100 m² Grundfläche befindet. Da es ein ehemals landwirtschaftliches Grundstück ist, befinden sich darauf zwei weitere Gebäude, welche ehemals als Stall und Scheune genutzt wurden. Heute ist es Abstellplatz für Rasentraktor, Gartengeräte, Lagerraum Heizmaterial usw. aber auch Garagen. Die Nebengebäude sind aber größer als das Wohngebäude
                Außer Garagenstellplätze finde ich keine Angabemöglichkeit von Nebengebäuden. Müssen diese nicht angegeben werden? Zählen dann aber die Garagenstellplätze, beim Wohnhaus, auch wenn sie sich separat im Nebengebäude befinden??

                Freundliche Grüße Jörg
                Zuletzt geändert von joro2; 27.09.2022, 13:06.

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                  #9
                  habe hier einen ähnlichen Fall, ...
                  Nein, hast du nicht !

                  Außer Garagenstellplätze finde ich keine Angabemöglichkeit von Nebengebäuden. Müssen diese nicht angegeben werden?
                  Abstellräume außerhalb der Wohnung fallen nach Bundesrecht aus der Bewertung. Die Anzahl der Garagenstellplätze in Gebäuden ist anzugeben.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    Danke für die Antwort!

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