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Grundsteuer: Bruchteilsgemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft

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    Grundsteuer: Bruchteilsgemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft

    Hallo,

    trotz Suche im Forum und längerem Googlen konnte ich nicht herausfinden, ob ich Teil einer Bruchteilsgemeinschaft oder "Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen" bin.

    Meine Schwester und ich haben von meiner Mutter ihre Wohnung übetragen bekommen (Schenkung, kein Erbe - daher keine Erbengemeinschaft). Wir stehen beide mit 1/2 Anteil im Grundbuch. Meine Mutter wohnt weiterhin in der Wohnung (Nießbrauch).

    Was ich auch nicht verstehe: warum braucht eine solche Gemeinschaft einen Name, Anschrift und ggf. einen Bevollmächtigten (Empfangsvollmacht)? Wir haben ja keine Firma. Kann da jeder sich selbst mit Adresse eintragen?

    Besten Dank schon mal!
    Zuletzt geändert von olsch01; 27.09.2022, 08:18.

    #2
    Einer von euch muss halt den Bescheid kriegen für "Gemeinschaft Meier/Müller". Ihr dürft euch einen Namen aussuchen. Ob Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft natürlicher Personen ist für die Bewertung selbst ohne Belang. Im Wesentlichen geht es wohl darum, ob einer von euch seinen Anteil ohen Zustimmung des anderen verkaufen könnte. Wenn ja, dann eher Bruchteilsgemeinschaft.

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      #3
      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
      Einer von euch muss halt den Bescheid kriegen für "Gemeinschaft Meier/Müller". Ihr dürft euch einen Namen aussuchen. Ob Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft natürlicher Personen ist für die Bewertung selbst ohne Belang. Im Wesentlichen geht es wohl darum, ob einer von euch seinen Anteil ohen Zustimmung des anderen verkaufen könnte. Wenn ja, dann eher Bruchteilsgemeinschaft.
      Danke dir! Warum würde nur einer den Bescheid kriegen? Wir müssen doch eigentlich beide Grundsteuer zahlen, oder? Wobei bisher nur meine Schwester die Aufforderung dazu bekommen hatte (sie wohnt im Gegensatz zu mir in dem Bundesland, in dem die Wohnung ist). Ich hatte nur den Schrieb bekommen, in dem es eben um die Grundsteuerreform geht.
      Und woraus kann man ersehen, ob einer von uns seinen Anteil ohne Zustimmung des anderen verkaufen könnte?
      Zuletzt geändert von olsch01; 27.09.2022, 09:59.

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        #4
        Und woraus kann man ersehen, ob einer von uns seinen Anteil ohen Zustimmung des anderen verkaufen könnte?
        Zu der Schenkung gibt es doch einen notariellen Vertrag.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Zu der Schenkung gibt es doch einen notariellen Vertrag.
          Ja, muss ich mir dann wohl nochmal genau durchlesen...

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            #6
            Die Angabe Bruchteilsgemeinschaft dient in erster Linie dazu, dass das Finanzamt euch jeweils 1/2 des Grundsteuerwerts zuordnet,

            was bei einer Gesamthandsgemeinschaft wie z. B. einer Erbengemeinschaft nicht gemacht wird. Auf die Höhe des Grundsteuerwerts

            selbst hat das keinen Einfluss.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Und woraus kann man ersehen, ob einer von uns seinen Anteil ohne Zustimmung des anderen verkaufen könnte?

              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Zu der Schenkung gibt es doch einen notariellen Vertrag.
              Streng genommen sollte man lieber sagen: Wenn es eine Bruchteilsgemeinschaft ist, kann jeder Miteigentümer frei verfügen. Statt: Wenn jeder Miteigentümer frei verfügen kann, dann ist es eine Bruchteilsgemeinschaft.

              Wenn im Grundbuch in Abteilung I steht, dass es mehrere Miteigentümer zu je einem Bruchteil sind, liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Wenn in Abteilung II Belastungen wie z.B. Nießbrauch eingetragen sind, ändert das nichts am Eigentumsverhältnis. Ein Miteigentümer kann auch seinen mit Nießbrauch belasteten Bruchteil ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer verkaufen. Er tut sich nur schwerer, einen Käufer zu finden, wenn eine solche Belastung vorliegt.
              Zuletzt geändert von poiu; 27.09.2022, 11:12.

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                #8
                Eine GbR ist halt nur teilrechtsfähig, da kann nur ein Mensch den Bescheid für die Gemeinschaft bekommen.

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                  #9
                  Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                  Eine GbR ist halt nur teilrechtsfähig, da kann nur ein Mensch den Bescheid für die Gemeinschaft bekommen.
                  Es geht aber hier doch nicht um eine GbR sondern um eine Bruchteilsgemeinschaft - oder habe ich was verpasst?

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                    #10
                    ist das nicht auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Also keine KG, GmbH, OHG...

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                      #11
                      Was ich auch nicht verstehe: warum braucht eine solche Gemeinschaft einen Name, Anschrift und ggf. einen Bevollmächtigten (Empfangsvollmacht)?

                      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                      Einer von euch muss halt den Bescheid kriegen für "Gemeinschaft Meier/Müller". Ihr dürft euch einen Namen aussuchen.
                      Ich glaub, hier geht's etwas durcheinander mit den "Angaben zur Gemeinschaft" und der "Empfangsvollmacht".

                      Im Abschnitt "Angaben zu Gemeinschaften" geht es wohl nur darum, dass das Kind einen Namen kriegen soll, nur als Bezeichnung. Wenn die Gemeinschaft als Gemeinschaft keine Adresse hat, braucht man ja auch keine eintragen. In diesem Abschnitt geht es also nicht um den Empfang des Bescheids.

                      Um die Frage zum Empfang des Bescheids geht es im Abschnitt Empfangsvollmacht.
                      Vereinfacht gesagt: Es gibt nur einen Bescheid und das Finanzamt will nicht an jeden Miteigentümer jeweils eine Ausführung schicken. Damit verbunden ist auch, dass das Finanzamt wohl vermeiden möchte, dass jeder Miteigentümer im Alleingang ohne Absprache Einspruch einlegt. Daher ist es der energische Wunsch des Finanzamts, dass die Miteigentümer doch bitte einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten benennen und bitte auch zugestimmt wird, dass dieser im Sinne von § 183 bevollmächtigt ist. Denn es ist erst gegeben, dass dieser Empfangsbevollmächtigte auch der ausschließlich Einspruchsbefugte ist, wenn darüber belehrt wurde - daher die Abfrage "im Sinne § 183" im Abschnitt "Empfangsvollmacht" und der Hinweis auf die Belehrung im Kleingedruckten beim Abschnitt "Unterschrift".

                      Ich muss anmerken, dass ich mir das auch erst so zusammengegoogelt und erfragt habe. Wenn meine Darstellung nicht stimmt, bitte korrigieren!

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                        #12
                        Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                        ist das nicht auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Also keine KG, GmbH, OHG...
                        Google sagt nein.

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                          #13
                          Das war jetzt wirklich nicht schnippisch gemeint. Einfach mal "Bruchteilsgemeinschaft" und "GbR" bei Google suchen und die Suchergebnisse durchlesen. Ich krieg einen Knoten im Kopf, wenn ich das wiedergeben sollte, aber es ist wohl so, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

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                            #14
                            Es ist aber manchmal schwierig, das von außen zu erkennen. Ich hatte unlängst mit einem Fall zu tun, da hatten Geschwister gemeinsam ein Haus gebaut.

                            Schon im Kaufvertrag für das Baugrundstück war die Aufhebung der Gemeinschaft auf Lebenszeit ausgeschlossen worden. Am gleichen Tag wurde

                            ein Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich ihre Anteile an dem Grundstück gegenseitig vermacht haben. Im Grundbuch wurde jeder mit 1/2 eingetragen,

                            der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft ebenfalls. Frei verfügen konnten beide jedenfalls nicht.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                              Im Grundbuch wurde jeder mit 1/2 eingetragen.
                              > Abteilung I (Eigentumsverhältnisse): Miteigentümer je zur Hälfte = Bruchteilsgemeinschaft

                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                              der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft ebenfalls
                              > Abteilung II (Belastungen): Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft

                              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                              im Kaufvertrag für das Baugrundstück war die Aufhebung der Gemeinschaft auf Lebenszeit ausgeschlossen worden. (...) Frei verfügen konnten beide jedenfalls nicht.
                              Die Belastung "Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft" heißt nicht, dass die Miteigentümer nicht jeweils frei über ihren Anteil verfügen können. Als Miteigentümer kann man z.B. weiterhin seinen Bruchteil verkaufen, nur bleibt auch hier diese Belastung bestehen. D.h. der Käufer und somit neue Miteigentümer kann dann auch nicht die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Der Sinn der Sache ist wohl so: Miteigentümer A findet keinen Käufer für seinen Anteil und daher verlangt er die Aufhebung der Gemeinschaft. Wenn Miteigentümer B den Anteil von A nicht aufkaufen kann oder will, kommt es zur Teilungsversteigerung, womit die Gemeinschaft aufgehoben wird. Wenn nun die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde, kann A diesen Weg nicht gehen. Theoretisch. Praktisch ist auch dann die Aufhebung der Gemeinschaft möglich, wenn A nur einen wichtigen Grund anführen kann.
                              Alle Angaben ohne Gewähr und bitte korrigieren, wenn ich falsche Angaben gemacht habe.

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