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Wohnhaus mit Scheune / Bayern

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    Wohnhaus mit Scheune / Bayern

    Hallo!
    Wir haben ein ehem. ldw. genutztes Anwesen (Wohnhaus mit angebauter Scheune/Stall) gekauft. Das Wohnhaus wurde abgerissen und an gleicher Stelle ein neues gebaut. Die Scheune wurde saniert; dient jedoch nur als Abstellfläche, da wir das Wohnhaus ohne Keller gebaut haben.

    Wir haben vom Finanzamt nur ein Aktenzeichen erhalten, da bisher wohl nur das Wohnhaus bei der Grundsteuer B berücksichtigt wurde.

    Laut Auskunft bei der Hotline muss ich mir beim Finanzamt ein weiteres Aktenzeichen für die Hofstelle (also die Scheune) besorgen.

    Bekomme ich Probleme, wenn die Scheune bisher nicht richtig berücksichtigt wurde?

    Weitere Frage zur Anlage Land- u. Forstwirtschaft:
    Welche amtliche Fläche für das Grundstück muss ich angeben, wenn sich Wohnhaus u. Scheune auf dem gleichen Flurstück befinden?
    Muss ich auf beiden Anlagen (also BayGrSt 3 und BayGrSt 2) die volle Fläche berücksichtigen oder wie muss ich die Grundstücksfläche aufteilen?

    In Zeile 7 muss ich dann als Nutzung 28 angeben und nur noch die Grundfläche der Scheune im Feld 22 angeben, oder? Oder muss ich die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude in Feld 24 auch noch angeben? Es ist nur eine eingeschossige Scheune.

    Viele Grüße
    Susanne

    #2
    Laut Auskunft bei der Hotline muss ich mir beim Finanzamt ein weiteres Aktenzeichen für die Hofstelle (also die Scheune) besorgen.
    Ob das wirklich funktioniert ? Hast du denn noch landwirtschaftlichen Grundbesitz ? Lies mal Art. 9 BaygrStG durch:

    https://www.gesetze-bayern.de/Conten.../BayGrStG/true
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Das war zumindest die Auskunft der Hotline. Bevor ich das beantrage, wollte ich hier im Forum fragen, ob jemand schon mal einen ähnlichen Fall hatte.

      Sorry, aber ich verstehe das Paragrafen-Deutsch nicht, deswegen habe ich hier ins Forum geschrieben, dass es mir jemand verständlich erklärt.

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        #4
        Oder zählt die Scheune, die direkt an das Wohnhaus angebaut ist, zu den "Zubehörräumen", die wie beispielsweise ein Keller nicht zu berücksichtigen ist. Die Scheune nutzen wir nur als Abstellmöglichkeit, da wir ja keinen Keller im Wohnhaus haben.

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          #5
          Bevor ich das beantrage, wollte ich hier im Forum fragen, ob jemand schon mal einen ähnlichen Fall hatte.
          Hier zum Nachlesen: https://forum.elster.de/anwenderforu...iger-bauernhof
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Oder zählt die Scheune, die direkt an das Wohnhaus angebaut ist, zu den "Zubehörräumen", die wie beispielsweise ein Keller nicht zu berücksichtigen ist. Die Scheune nutzen wir nur als Abstellmöglichkeit, da wir ja keinen Keller im Wohnhaus haben.
            Das wird dir in Bayern nichts helfen, weil hier Nutzflächen in Nebengebäuden nur bis 30 m² frei bleiben. So richtig durchdacht ist das alles nicht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Oder zählt die Scheune, die direkt an das Wohnhaus angebaut ist, zu den "Zubehörräumen", die wie beispielsweise ein Keller nicht zu berücksichtigen ist. Die Scheune nutzen wir nur als Abstellmöglichkeit, da wir ja keinen Keller im Wohnhaus haben.

              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Das wird dir in Bayern nichts helfen, weil hier Nutzflächen in Nebengebäuden nur bis 30 m² frei bleiben. So richtig durchdacht ist das alles nicht.
              Ich denke, Susi1978 möchte argumentieren, dass die Scheune gar kein Nebengebäude ist, weil es an das Wohnhaus angebaut ist und dann als Zubehörraum nicht gezählt werden muss.
              Theoretisch würde ich das verneinen und irgendwas von eigenständigem Bau der Scheune argumentieren. Praktisch sehe ich aber nicht, dass Bayern irgendeine andere Einschränkung oder Definition für eine Nebengebäude vorgibt außer "untergeordnete Bedeutung" und "in unmittelbarer Nähe". D.h. solche Angaben wie "eigenes/gemeinsames Fundament", "horizontale Verbindung (nicht) vorhanden" usw. finde ich nirgends.
              Also: Ist es überhaupt möglich im Sinne des bayer. Grundsteuergesetzes diesen Satz zu vervollständigen:
              "Die Scheune von Susi1978 ist ein Nebengebäude, weil ..."

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                #8
                Ja genau, ich wollte so argumentieren, da ich ja zum Beispiel den Keller in einem Wohnhaus auch nirgends berücksichtigen muss und wir ja aufgrund der bestehenden Scheune das Wohnhaus ohne Keller gebaut haben. Und die beiden Gebäude sind wirklich komplett zusammengebaut.

                Ist echt blöd. Ich hab die Scheune auch schon mal als Nebengebäude mit einer Nutzfläche von ca. 120 qm (30 qm Freibetrag schon abgezogen) in der Grundsteuer B berücksichtigt, aber da wäre die Grundsteuer sehr hoch. Das kam mir komisch vor, deshalb hatte ich dann bei der Hotline angerufen.

                Vielen Dank an Charlie24 und Teresa789 schon mal für eure Meinungen, Interpretationen und Ratschläge.
                In kleinen Orten gibt es halt öfters diese Konstellationen, die nicht so richtig im Gesetz geregelt sind. Nur Standardfälle sind klar geregelt.

                Ich muss mir wohl doch steuerlichen Rat suchen, der was kostet...

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                  #9
                  Ich muss mir wohl doch steuerlichen Rat suchen, der was kostet...
                  Dass das Scheunengebäude zu Abstell- und Kellerersatzräumen umgebaut wurde, das kannst du auch selbst vorbringen.

                  Der Knackpunkt ist wirklich das Problem mit Nebengebäude oder nicht Unser EFH ist voll unterkellert, das sind an die 120 m²,

                  die komplett unter den Tisch fallen Mit dem Schuppen für die Gartengeräte, dem Hobbygewächshaus und einem Anbau an die Garagen

                  kommen wir fast auf 30 m², haben also quasi Glück gehabt. Ich bleibe dabei: So richtig durchdacht ist das alles nicht.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    haben also quasi Glück gehabt. (...) So richtig durchdacht ist das alles nicht.
                    Der Ausgangspunkt liegt doch darin, dass Bayern vom Bundesmodell abgewichen ist, weil man irgendwie dann doch auch privat genutzte Nutzflächen anrechnen wollte und wenn Keller und Dachboden nicht geht, dann halt die Nutzflächen in "Nebengebäuden". Nur hat man sich dann nicht wirklich dazu äußern wollen, welche konkrete Definition von "Nebengebäude" da so vorschwebt. ... Vielleicht wäre sonst auch aufgefallen, dass es manchmal nicht so wirklich gerecht ist, diese Fläche zuzurechnen, egal ob es nun ein Anbau oder ein Nebenbau oder gar ein angebautes Nebengebäude ist.

                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Dass das Scheunengebäude zu Abstell- und Kellerersatzräumen umgebaut wurde, das kannst du auch selbst vorbringen.
                    Mich betrifft es nicht, aber es würde mich interessieren - wie würde das gehen? Macht man dann einfach die Angabe, dass es keine anzurechnende Nutzfläche gibt und erst wenn das Finanzamt sich melden würde, argumentiert man dann, warum man meint, dass es nicht anzurechnen wäre?

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                      #11
                      Mich betrifft es nicht, aber es würde mich interessieren - wie würde das gehen?
                      Ich habe bei den Punkten, die ich trotz der umfangreichen Anleitung für unklar gehalten habe, vorab an das Finanzamt geschrieben.

                      Das erste Mal schon im Mai, da habe ich dann im Juni eine Antwort erhalten. Anfang September dann erneut, da steht die Antwort

                      noch aus. Man kann eine abweichende Rechtsauffassung aber auch unter Ergänzende Angaben darlegen, dafür gibt es den Abschnitt ja.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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