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Grundsteuer Bayern - Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) – Bruchteile ?

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    Grundsteuer Bayern - Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) – Bruchteile ?

    Ich mache die Grundsteuererklärung für unseren „Betrieb der Landwirtschaft“ in Erbengemeinschaft.

    Nur ein Miteigentümer soll für alle Miteigentümer einer Erbengemeinschaft die gemeinsame Grundsteuererklärung abgeben.
    So in der Anleitung zum Hauptvordruck (BayGrSt 1) (Seite 1) :
    „Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen bzw. Gemeinschaften (Miteigentum), müssen diese gemeinsam eine Grundsteuererklärung abgeben.“
    (https://www.gesetze-bayern.de/Conten...Anhang-007.PDF)
    Das ist in diesem Forum vielfach bestätigt.
    Somit wäre für alle Miteigentümer ein und dasselbe Formular zu nutzen.

    In der Anleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3) (Seite 3 f, ELSTER ebenso) ist zu lesen :
    „Falls Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks sind, tragen Sie bitte im Feld „amtliche Fläche“ 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.“
    „Die Summe der Teilflächen (Flächen der einzelnen Nutzungen) des Flurstücks ergibt in der Regel die amtliche Flächengröße. Abweichungen hiervon können vorkommen, […] wenn Sie Miteigentümerin oder Miteigentümer eines Flurstücks sind. In diesem Fall tragen Sie bitte 100 % der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.“
    Ein Beispiel ist auch dabei.
    Wo die Bruchteile der anderen Miteigentümer einzutragen sind, ist nicht erwähnt.
    (https://www.gesetze-bayern.de/Conten...Anhang-009.PDF)

    Das verstehe ich so :
    ● Bei „Fläche der Nutzung“ ist jeweils ein Bruchteil anzugeben – dem Anteil des Eigentümers entsprechend.
    ● Ich muß diesen Bruchteil selbst berechnen.
    ● Für jeden Miteigentümer ist der Bruchteil anzugeben.
    ● Es sind daher bei drei Miteigentümern dreimal so viele Einträge.

    Dagegen habe ich drei Einwände.

    Einwand 1.
    Es besteht keine Möglichkeit, irgendwelche Flächen den Eigentümern zuzuordnen.
    ● nicht in Anlage Land- und Forstwirtschaft (BayGrSt 3)
    ● nicht im Hauptvordruck (BayGrSt 1)
    ● nicht in ELSTER
    Das heißt, Bruchteile einzelner Eigentümer sind nicht vorgesehen.

    Einwand 2.
    In ELSTER machte ich die Probe.
    ● drei Miteigentümer
    ● zu jedem Flurstück nur ein Eintrag (nicht drei)
    ● Es macht keinen Unterschied, ob bei „Fläche der Nutzung“ die Fläche ganz oder zum Teil angegeben ist.
    ● (Es macht keinen Unterschied, ob die Erbquote angegeben ist.)
    ELSTER meldete keinen Fehler, auch kein „Hinweis“.

    Einwand 3.
    Solche „Bruchteile“ entsprächen wohl nicht dem Wesen einer Erbengemeinschaft, wie von Charlie24 im Forum angedeutet.
    (https://forum.elster.de/anwenderforu...662#post393662)
    (https://forum.elster.de/anwenderforu...603#post400603)

    Daher meine Frage : Sind solche Bruchteile anzugeben oder nicht?
    Danke für die Hilfe.
    Zuletzt geändert von Prototyp; 29.09.2022, 15:21.

    #2
    Was da in der Hilfe zur Angabe von Bruchteilen steht, ist erstens Unsinn und zweitens ist eine Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft.

    Dem einzelnen Erben gehört kein realer Anteil am Nachlassvermögen, alles gehört der Gemeinschaft. Man kann bei den Eigentumsverhältnissen

    die Erbquoten angeben, aber auch auch das ist nicht verpflichtend. Gibt man die Erbquoten nicht an, bekommt man allerdings einen Hinwweis.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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