Wohngebäude mit Mischnutzung in NRW

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  • MiroKaarst
    Neuer Benutzer
    • 02.10.2022
    • 3

    #1

    Wohngebäude mit Mischnutzung in NRW

    Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und habe eine Frage zur Grundsteuer. Ich wohne in NRW in einem Einfamilienhaus. Neben dem Einfamilienhaus steht eine Lagerhalle (Kaltlager) die vermietet ist.
    Bei der Feststellung des Einheitswertbescheids wurde als Grundstücksart: gemischt genutztes Grundstück ohne überwiegend gewerblichen Teil festgestellt. Bei dieser Grundstücksart kann man
    nur Wohnhaus mit Mischnutzung und Lagergebäude ohne Mischnutzung (Kaltlager) ankreuzen. Ist das denn richtig so? Das Einfamilienhaus ist ein reines Wohnhaus ohne Mischnutzung. Ich finde auch nirgends eine genaue Erklärung zu dem Begriff Wohngebäude mit Mischnutzung. Ich stelle mir darunter ein Wohnhaus mit z.B. einer Praxis im EG vor. Ich freue mich über jede Antwort.

    Viele Grüße Miro
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45930

    #2
    Bei gemischt genutztem Grundstück sind nur Angaben zum Sachwert zulässig. Ob die Grundstücksart nach wie vor zutreffend ist,

    kannst du anhand der Kriterien in § 249 BewG überprüfen: https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__249.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    • MiroKaarst
      Neuer Benutzer
      • 02.10.2022
      • 3

      #3
      Vielen Dank Charlie,

      dann muss die Grundstücksart im Einheitswertbescheid ja erst einmal geändert werden. Wohnfläche ca. 240 m² gegen Nutzfläche ca. 196 m².

      Viele Grüße
      Miro

      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 45930

        #4
        Wohnfläche ca. 240 m² gegen Nutzfläche ca. 196 m².
        Macht zusammen 436 m², 50% davon wären 218 m². Das könnte ein Einfamilienhaus sein, immer vorausgesetzt, der letzte Halbsatz wird eingehalten.

        Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent der Wohn- und Nutzfläche zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt
        und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

        Freundliche Grüße
        Charlie24

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        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        • MiroKaarst
          Neuer Benutzer
          • 02.10.2022
          • 3

          #5
          Danke Dir Charlie,

          weißt du vielleicht was man unter einem Wohngebäude mit Mischnutzung versteht? Kann es sich auch um ein normales Einfamilienhaus handeln?

          Viele Grüße
          Miro

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          • Charlie24
            Erfahrener Benutzer
            • 14.03.2014
            • 45930

            #6
            Wohngebäude mit Mischnutzung
            Das ist nur bei den Angaben zum Sachwert auswählbar.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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