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Grundsteuer Bayern - Einfamilienhaus mit abgemeldeten Gewerbe

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    Grundsteuer Bayern - Einfamilienhaus mit abgemeldeten Gewerbe

    Hallo,

    ich bin aktuell über der Grundsteuererklärung meiner Schwiegereltern. Sie haben ein großes Einfamilienhaus mit insgesamt vier Geschossen (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und ausgebautes Dachgeschoss). Das Erdgeschoss (mit Terasse) diente bis Anfang 2019 noch komplett als Gastwirtschaft (Mutter meines Schwiegervaters). Das Gewerbe der Gaststätte wurde aber 2019 krankheitsbedingt abgemeldet und seit dem wird dieses Geschoss nicht mehr genutzt. Lediglich der Eingangsbereich ins Treppenhaus um zu den anderen Stockwerken (Keller und die beiden Obergeschosse) dient als Durchgang.

    Hat jemand einen Tipp ob das Erdgeschoss in der Grundsteuer ebenfalls als Nutzfläche angegeben werden muss? Oder muss das Stockwerk erst (wenn irgendwann es als Wohnraum umgebaut wird) der Wohnfläche hinzugerechnet werden?

    Ebenfalls befinden sich auf dem Grundstück mehrere Garagen und eine nicht ausgebaute Scheune. Müssen diese dann anteilsmäßig der Nutzfläche hinzugerechnet werden (50 m2 sind ja frei, die Fläche darüber würde ich dann mit angeben).

    Vielen Dank für eure Unterstützung


    #2
    Aus Sicht der Bayer. Finanzverwaltung führt ein Leerstand für sich noch nicht zu einer Änderung der bisherigen Nutzung.

    In dem Ende September veröffentlichten Anwendungserlass zum Bayerischen Grundsteuergesetz heißt es:

    Werden Gebäudeflächen nicht mehr zu ihrem bisherigen Zweck genutzt, zum Beispiel bei Leerstand einer Mietwohnung, wird eine solche Nutzung so lange
    weiter unterstellt, bis eine Nutzung zu anderen Zwecken erfolgt. 2Die Nutzung zu anderen Zwecken beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die geänderte
    Nutzungsabsicht objektiv erkennbar ist (zum Beispiel durch nachhaltige Vermietungsbemühungen, Baugenehmigung, Genehmigung einer Nutzungsänderung,
    Beginn von Umbauarbeiten).


    Den Flur im Erdgeschoss wird man als Verkehrsfläche behandeln dürfen, die weder zur Nutzfläche noch zur Wohnfläche gehört.

    Garagen müssen angegeben werden, ggf. mit Nutzfläche 0 m² oder der Fläche über 50 m², für die Scheune gilt das m. E. ebenfalls, wobei da wohl

    30 m² anrechnungsfrei bleiben.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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