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Arbeitszimmer wird vom Finanzamt nicht angerechnet

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    Arbeitszimmer wird vom Finanzamt nicht angerechnet

    Hallo zusammen,

    vor kurzem habe ich meine Steuererklärung für 2021 gemacht. Dazu habe ich zum ersten Mal mein Arbeitszimmer angegeben, welches ich mühsam saniert habe. Dabei sind ca. 4500€ entstanden, welches absetzen wollte. Jetzt habe ich den Fragebogen von Finanzamt bereits ausgefüllt und alle benötigten Belege an das FA weitergeleitet. Trotzdem wird mein Arbeitszimmer nicht anerkannt, mit der Begründung, dass die Bestätigung vom Arbeitsgeber fehlt, dass für die ausgeübte berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung besteht -siehe auch Screenshot vom FA.

    Mir wurden lediglich für die 75 Homeoffice Tage die 5 EUR Homeoffice Pauschale angerechnet.

    Ich hatte 155 Arbeitstage Büro und 75 Tage Homeoffice (hat der Arbeitgeber so bestätigt) angegeben.

    Habe ich überhaupt eine Chance dagegen zu klagen?

    VG
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    #2
    Zitat von AK1983 Beitrag anzeigen
    Habe ich überhaupt eine Chance dagegen zu klagen?
    Das ist Steuerrecht und kein Elsterthema.

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      #3
      Dein steuerlicher Berater wird Dir sicher wie folgt antworten: Wieso denn gleich klagen ? Am besten noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleich ? Mache doch erst einmal RTFM (= lies den Text) und reiche das nach, was das Finanzamt von Dir haben will.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        Wenn du trotz Corona an 155 Tagen im Büro warst, dann hats du definitiv einen anderen Arbeitsplatz.
        Wie deine Erfolgsaussichten zur Geltentmachung unter dieser Voraussetzung aussehen kannst du selber googeln.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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          #5
          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
          Mache doch erst einmal RTFM (= lies den Text) und reiche das nach, was das Finanzamt von Dir haben will.
          Im Rahmen des Einspruchs wäre das sicher Mittel der Wahl gewesen, aber der Screenshot legt nahe, dass das schon durch ist, insofern wäre die Klage schon das nächste Rechtsmittel.

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            #6
            und ich bin einfach blöd ins Büro gefahren und habe nebenbei mein neues Arbeitszimmer saniert. Ich bin davon ausgegangen, dass ich das alles absetzen könnte.
            Tja, so wie es aussieht, macht mir das Finanzamt hier das Leben nicht so einfach.

            D.h. im Endeffekt, dass ich niemals mein Arbeitszimmer absetzen kann, weil ich einige Tage ins Büro fahre und teilweise von zu Hause aus arbeite.
            Ich würde es nur zu gerne verstehen, was ich falsch gemacht habe.

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              #7
              Zitat von multi Beitrag anzeigen

              Im Rahmen des Einspruchs wäre das sicher Mittel der Wahl gewesen, aber der Screenshot legt nahe, dass das schon durch ist, insofern wäre die Klage schon das nächste Rechtsmittel.
              Eine Einspruchsentscheidung ist das m.E. nicht.

              Entweder hast Du keinen nutzbaren Arbeitsplatz in der Firma oder der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt zu Hause. So sind seit vielen Jahren die Voraussetzungen. Nicht das Finanzamt macht Dir das Leben nicht einfach, sondern Du bist ungeprüft von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dafür kann doch das Finanzamt nichts.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                #8
                Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen

                Eine Einspruchsentscheidung ist das m.E. nicht.
                Der Text im Screenshot beginnt damit, dass aufgrund des Einspruchs die Sache und Rechtslage geprüft worden sei. Das zeigt doch, dass der Einspruch, offensichtlich negativ, beschieden wurde.

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                  #9
                  Zitat von multi Beitrag anzeigen

                  Der Text im Screenshot beginnt damit, dass aufgrund des Einspruchs die Sache und Rechtslage geprüft worden sei. Das zeigt doch, dass der Einspruch, offensichtlich negativ, beschieden wurde.
                  Das zeigt, dass der Bearbeiter dem Einspruch nicht abhelfen möchte, aber nicht, dass das schon die förmliche Einspruchsentscheidung ist. In einer Einspruchsentscheidung wird die Person nämlich nicht mit Sie angesprochen, sondern es wird in der dritten Person berichtet.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                    #10
                    Es ist wie picard schreibt. Das Einspruchsverfahren läuft noch, man kann noch Argumente etc. vorlegen, ohne dass eine Klage erforderlich oder möglich ist. Außerdem wurde die Arbeitgeberbescheiigung noch nicht eingereicht.

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                      #11
                      Mein Arbeitgeber hat bereits bestätigt, dass ich 75 Tage Corona bedingt von zu Hause gearbeitet habe. Das hat FA wohl nicht gereicht - FA möchte jedoch noch, dass der Arbeitgeber über das nicht Vorliegen eines Arbeitsplatzes am Arbeitsort bescheinigt.

                      Das kann der Arbeitgeber nicht bestätigen, da ich zwischendurch auch im Büro war.

                      Aktuell ist es noch eine Erklärung vom FA, das Einspruchsverfahren läuft noch und mir bietet das FA 3 Möglichkeiten an:

                      -Einspruch zurück nehmen
                      -Vorgeschlagene Änderungen annehmen
                      -Einspruch aufrecht erhalten.

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                        #12
                        Das Problem ist, dass die Sachlage von Fall zu Fall sehr unterschiedlich beurteilt wird.

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                          #13
                          Das ist jetzt zwar reines Steuerrecht aber ggf. hilft dir das bei deiner Argumentation:
                          https://www.haufe.de/steuern/kanzlei...70_549362.html

                          Beschränkter Abzug

                          Der beschränkte Abzug (1.250 EUR) ist möglich, wenn Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer tätig werden, dieses aber nicht den Mittelpunkt der Betätigung darstellt und während der Tätigkeit im Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird der Steuerpflichtige aus persönlichen oder medizinischen Gründen im Homeoffice tätig, obwohl er jederzeit seinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers aufsuchen könnte, ist ein Werbungskostenabzug normalerweise ausgeschlossen. Es steht dann nämlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
                          Corona-Pandemie

                          Für die Zeit der Corona-Pandemie (Zeitraum 1.3.2020 – 31.12.2021) wurde aber bundeseinheitlich abgestimmt, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht, wenn er die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und dabei der Empfehlung der Bundesregierung bzw. der Länder gefolgt ist.


                          Mit freundlichen Grüßen

                          Beamtenschweiß
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                            #14
                            vielen Dank für die Unterstützung. Ich hatte dazu heute mit Finanzamt telefoniert und so wie es aussieht wird das FA zumindest die 1250 EUR berücksichtigen. Immerhin etwas.

                            VG

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