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Grundsteuererklärung Niedersachsen - Angaben Resthof und angrenzender Weidefläche

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    Grundsteuererklärung Niedersachsen - Angaben Resthof und angrenzender Weidefläche

    Liebes Forum,

    mein Vater und meine Tante sind als Erbengemeinschaft Eigentümer eines nicht mehr genutzten kleinen Resthofes meiner verstorbenen Großeltern. Auf dem Grundstück steht das Hauptgebäude, bestehend aus einem bewohnten Vorderhaus sowie einem nicht mehr genutzten Wirtschaftsteil, in dem über die Jahre durch Umbauten ein Heizungsraum, ein WC und mehrere Durchgangs-/Abstellräume entstanden sind. Bewohnt wird dieser Teil nicht, er dient als Abstellfläche. Daneben gibt es als Nebengebäude einen mittlerweile ebenfalls als Abstellfäche genutzten ehemaligen Stall mit angebauter Garage sowie ein ehemaliges Backhaus, das nun als Hühner- und Kaninchenstall genutzt wird. Baupläne etc., aus denen die Zimmergrößen hervorgehen, gibt es leider nur sehr unvollständig und die Gebäude sind in den letzten 100 Jahren auch mehrfach um- und angebaut worden.

    Uns stellen sich nun verschiedene Fragen, wie die Gebäude bei der Grundsteuererklärung zu betrachten sind:

    1.) Da es kein bewirtschafteter Hof mehr ist, muss das Ganze auch wie ein Einfamilienhaus und nicht wie ein landwirtschaftlicher Betrieb berücksichtigt werden?

    2.) Wie ist der ehemalige Wirtschaftsteil bei den Angaben zur Wohn- und Nutzfläche anzugeben? Vorhanden sind ein Heizungsraum, ein WC, zwei Abstellräume, Flure und eine große Tenne. Nicht alle Räume sind durch Türen verschließbar, falls das relevant sein sollte.

    3.) Wird der Stall mit angebauter Garage als ein einziges Nebengebäude angegeben oder kann man diese getrennt angeben? Wenn als gemeinsames Gebäude, welchen Freibetrag (50 qm für Garagen oder 30 qm für sonstige Nebengebäude) verwendet man?


    Neben diesem Grundstück, für das die Erbengemeinschaft vom Finanzamt die Aufforderung zur Grundsteuererklärung erhalten hat, gibt es noch eine daran angrenzende verpachtete Weidefläche, die ebenfalls der Erbengemeinschaft gehört. Diese Weidefläche liegt aber auf einem eigenen Flurstück und hierzu gab es kein Schreiben vom Finanzamt. Muss dieses Grundstück trotzdem angeben werden und wenn ja, wie? Muss dafür eine eigenständige Erklärung abgegeben werden oder wird es als weiteres Flurstück auf der Anlage Grundstück unter dem Punkt 1 „Angaben zu Grund und Boden“ eingetragen?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    Micha



    #2
    Zu 1 u. 2: So ist das wohl. Wenn es nur eine Wohnung gibt, ist es nicht ganz so trivial, festzustellen, was Abstell- und Kellersatzräume außerhalb

    der Wohnung
    sind. Andere Zubehörräume, wie etwa ein Heizungsraum, machen hingegen kein Problem. Zu Einzelheiten Wohnflächenverordnung !

    Zu 3: M. E. darf man den Gebäudeteil Garagen gesondert betrachten und dafür die 50 m² in Anspruch nehmen. Ob der ehemalige Stall den

    Bedingungen für die Inanspruchnahme der 30 m² für andere Nebengebäude, die zu einer Wohnnutzung gehören, entspricht, kann ich aus der

    Ferne nicht wirklich einschätzen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,

      vielen Dank für deine Antwort. Der ehemalige Wirtschaftsteil ist durch eine Tür vom Wohnteil getrennt, aber insgesamt ist natürlich alles ein einziges Gebäude mit bewohnten und unbewohnten/ungenutzen Räumen. Wenn ich dich richtig verstanden habe, wäre also die Frage zu beantworten, ob der Wirtschaftsteil zur Wohnung gehört und das Ganze wie ein Einfamilienhaus zu betrachten wäre oder nicht. Wenn ja, dann müssten laut Wohnflächenverordnung die Abstellräume als Wohnfläche gezählt werden, ansonsten nicht? Wie könnte diese Frage denn beantwortet werden, vll. ein Anruf beim Finanzamt oder Steuerberater?

      Dazu dann noch folgende Fragen:

      1.) In einem Infoblatt des Finanzamt Syke werden Abstellräume ohne die Konkretisierung „außerhalb der Wohnung“ als Zubehörräume genannt, anders als es in der Wohnraumverordnung der Fall ist. Haben die sich vertan oder sind Abstellräume immer Zubehörräume (was ich mir nicht vorstellen kann)?

      2.) Kellerräume sind in Einfamilienhäusern auch immer Zubehörräume, selbst wenn ein direkter Zugang innerhalb der Wohnung vorhanden ist und der Keller ausgebaut ist? Oder muss dann je Raum geprüft werden, und der Partykeller und eine Vorrats-/Abstellkammer wäre dann Wohnfläche, während der Heizungsraum ein Zubehörraum ist?

      3.)Zu guter Letzt wäre ich dir und anderen Forumsteilnehmern auch noch für eine kurze Einschätzung zu meinem letzten Absatz aus dem Eingangspost bzgl. des zweiten Grundstücks dankbar.

      Micha

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        #4
        Haben die sich vertan oder sind Abstellräume immer Zubehörräume (was ich mir nicht vorstellen kann)?
        Abstellräume innerhalb einer Wohnung zählen zur Wohnfläche, das ist eigentlich bundesweit unumstritten.

        Kellerräume sind in Einfamilienhäusern auch immer Zubehörräume, selbst wenn ein direkter Zugang innerhalb der Wohnung vorhanden ist und der Keller ausgebaut ist? Oder muss dann je Raum geprüft werden, und der Partykeller und eine Vorrats-/Abstellkammer wäre dann Wohnfläche, während der Heizungsraum ein Zubehörraum ist?
        Grundsätzlich fallen Kellerräume aus der Wohnflächenberechnung heraus, das gilt auch für einen sog. Partykeller. Ausnahmen wären Kellerräume, die

        hinsichtlich der Belichtung den Anforderungen an Aufenthaltsräume genügen, also über ausreichend Tageslicht verfügen, was nur bei Häusern an einem

        Hang (Bautyp E + U) in der Regel gegeben ist.

        Was diese Weidefläche angeht, kann ich das nicht beurteilen. Das hängt von der Größe ab. Man braucht ein eigenes Aktenzeichen, wenn man

        das unter Landwirtschaft erklären will
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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