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Grundsteuer - Heizungsraum oder Bad?

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    Grundsteuer - Heizungsraum oder Bad?

    Hallo "Elsterfreunde",
    in einem Raum meiner Wohnung (ca. 9 m²) befinden sich Gasbrenner, Warmwasserspeicher (komplette Heizungsanlage für die Wohnung), Waschbecken, WC und Waschmaschinenanschluss. Ist der Raum für die Grundsteuer als Heizungsraum oder als Bad anzusehen?
    Freundliche Grüße

    #2
    Auch ergoogelt: "Die genaue Definition für einen Heizraum findet sich in der FEUERVERORDNUNG (kurz FeuVO) der Länder: Dabei heißt es: Ein Heizraum ist der Aufstellungsraum für Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen arbeiten und insgesamt eine Nennwärmeleistung von über 50 Kilowatt erreichen."
    Und: "Besondere Regeln gelten für Anlagen unter 28 Kilowatt Leistung und GASHEIZUNGEN. Sie sind auch in Abstellräumen mit unter 7,5 m² Grundfläche genehmigungsunfähig."
    Meine Meinung zu Ihrer Frage: Der Raum, wie Sie schreiben in Ihrer WOHNUNG, zählt zur Wohnfläche. Gastherme oder 'Heizungsanlage' im Bad integriert.

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      #3
      Dabei heißt es: Ein Heizraum ist der Aufstellungsraum für Feuerstätten, die mit festen Brennstoffen arbeiten und insgesamt eine Nennwärmeleistung von über 50 Kilowatt erreichen."
      Ob das in der Wohnflächenverordnung so speziell gemeint ist, da hätte ich doch Zweifel. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern liegt die Nennwärmeleistung zwischen

      12 und 24 Kilowatt, bauordnungsrechtlich gibt es da praktisch nie einen Heizraum.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Danke für die Antworten!
        Das ist alles richtig "schwammig". Es muss doch geregelt sein, was ein Heizungsraum (für die Grundsteuer) ist.
        Mein Nachbar unter mir meint, ein Heizungsraum ist der Raum, in dem die Heizungsanlage steht?!?
        Freundliche Grüße

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          #5
          Es wird aber doch darauf hingewiesen: "Die Wohnfläche ist regelmäßig nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln." Und die WoFlV sagt in § 2 I 1: "Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören."

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            #6
            Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
            Aber weil das so umfassend ist, werden dann bestimmte Zubehörräume wieder ausdrücklich ausgenommen, darunter auch Heizungsräume.

            Aber wann ein Raum als Heizungsraum im Sinne der Wohnflächenverordnung gilt, ist nirgendwo genau beschrieben. Wenn ich mir unseren

            Heizungsraum im Keller ansehe, dann habe ich da keine Zweifel. Da stehen ein Ölbrennwertkessel und ein 300l-Warmwasserboiler, außerdem

            gibt es eine fast 2 m² große Verteilung mit 3 Pumpen und diversen Ventilen. Das ist zwar kein Heizungsraum im bauordnungsrechtlichen

            Sinn, da die Leistung der Feuerungsanlage nur 21 Kilowatt beträgt, aber das ist der Raum, in dem alle wesentlichen technischen Anlagen der

            Zentralheizung untergebracht sind. Diese Anlagen prägen den Raum. Ob das für den hier beschriebenen Raum ebenfalls gilt, kann ich

            nicht beurteilen
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Die Wohnfläche umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Aber weil das so umfassend ist, werden dann bestimmte Zubehörräume wieder ausdrücklich ausgenommen, darunter auch Heizungsräume

              Mir wurde gesagt: Alle in der WoFlV in § 2 genannten Zubehörräume befinden sich außerhalb der Wohnung. Wenn diese Ansage korrekt ist, würde das bedeuten, dass izlus auch nichts davon hätte, wenn der beschriebene "Raum in der Wohnung" erfolgreich als Heizungsraum definiert werden könnte - er müsste dennoch zur Wohnfläche gezählt werden, weil er sich innerhalb der Wohnung befindet. D.h. die Lage des Raums und nicht seine Nutzung entscheidet hier, dass er zu Wohnfläche gezählt werden muss.

              Stimmt das?

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                #8
                Mir wurde gesagt: Alle in der WoFlV in § 2 genannten Zubehörräume befinden sich außerhalb der Wohnung.
                Dafür gibt der Wortlaut der Vorschrift aber nichts her. In einem Einfamilienhaus liegen z. B. alle Räume innerhalb der Wohnung.

                Die Wohnflächenverordnung differenziert nur bei den Abstell- und den Kellerersatzräumen nach der Lage

                Bei den anderen Zubehörräumen fehlt diese Unterscheidung.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Dafür gibt der Wortlaut der Vorschrift aber nichts her. In einem Einfamilienhaus liegen z. B. alle Räume innerhalb der Wohnung. Die Wohnflächenverordnung differenziert nur bei den Abstell- und den Kellerersatzräumen nach der Lage. Bei den anderen Zubehörräumen fehlt diese Unterscheidung.
                  Es wurde argumentiert, dass bei den anderen an dieser Stelle genannten Zubehörräumen diese Unterscheidung fehlt, weil eben klar ist, dass sie sich außerhalb der Wohnung befinden. Mir fällt kein gutes Gegenargument ein. Außer dass ich mich frage, warum die Zubehörräume dann überhaupt hier so umständlich aufgeführt werden. Man hätte dann ja auch viel kürzer sagen können: Alle Räume, die sich innerhalb einer Wohnung befinden, gehören zur Wohnfläche. Punkt.

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                    #10
                    Da versteht jemand nicht, was den Begriff Wohnung ausmacht. Wie bereits gesagt: In unserem Einfamilienhaus gehören alle Räume zur Wohnung,

                    auch die Kellerräume. Es gibt keine Räume außerhalb ! Und weil das so ist, hat man in der Wohnflächenverordnung auch die Räume definieren müssen,

                    die bei der Wohnfläche nicht mitgerechnet werden.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Es ist in diesem Forum interessant, was manchmal eine einfache Frage ins Rollen bringt. Durch die erfolgte Diskussion ist mir aufgefallen, dass die Gesetzesformulierer sich schon bei der Bezeichnung/Formulierung des hier hinterfragten Raumes nicht einig sind, einmal Heizraum und einmal Heizungsraum!

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von N. Johannes Beitrag anzeigen
                        Durch die erfolgte Diskussion ist mir aufgefallen, dass die Gesetzesformulierer sich schon bei der Bezeichnung/Formulierung des hier hinterfragten Raumes nicht einig sind, einmal Heizraum und einmal Heizungsraum!
                        Und man findet für alles Definitionen, nur nicht immer, welche Definition für die Grundsteuererklärung in welchem Bundesland gelten soll.

                        Um wieder zurück zur Anfangsfrage zu kommen - ich sehe nicht, dass es in der WoFlV klar nachzulesen wäre, dass man einen Heiz(ungs)raum nur deshalb nicht abziehen kann, weil er innerhalb der Wohnung liegt. Ich würde mehr Gewicht auf die Nutzung legen und dann, wieviel Fläche dafür eingenommen wird. Zum Vergleich: auch die Fläche eines großen Kaminofens wird ja z.B. nicht von der Wohnfläche abgezogen (§3 "sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von ... fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten"). Wenn tatsächlich aber bei izlus deutlich mehr, d.h. mehrere m², von Gasbrenner und Warmwasserspeicher belegt wären, macht das vielleicht noch nicht den ganzen Raum zum Heiz(ungs)raum, aber die Teilfläche, die die Geräte einnehmen, könnte m.A.n. dann abgezogen werden?

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                          #13
                          poiu, zu Ihrem letzten Satz: Es lässt sich vieles einfach bejahen und Vielem kann man auch zustimmen, aber es nützt oftmals nichts. Ich sage Ihnen gewiss nichts Neues: Die Gesetze sind nunmal für alle gemacht (wenn auch häufig für uns Bodenpersonal strittig), aber für jeden Einzelnen und dessen besonderen Fall kann es keine Vorgaben geben. Zudem leider nicht immer endgültig schlüssig. Denn dann brauchte es nicht so viele klärende Gerichtsverfahren.
                          poiu, Sie wissen es ja selbst: dem einen schmeckt's, dem anderen nicht!
                          Trotzdem müssen wir in unserem Land doch zufrieden sein!
                          Entschuldigung, noch ein Zusatz wegen des Vergleichs mit einem fest eingebauten Kaminofen:
                          Hier dürfte es ausschlaggebend gewesen sein, dass es sich hierbei um einen festen Bestandteil nach BGB handelt!
                          Zuletzt geändert von N. Johannes; 10.10.2022, 00:47. Grund: Zusatz zum Kaminofen!

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                            #14
                            Zitat von N. Johannes Beitrag anzeigen
                            poiu, zu Ihrem letzten Satz: Es lässt sich vieles einfach bejahen und Vielem kann man auch zustimmen, aber es nützt oftmals nichts. Ich sage Ihnen gewiss nichts Neues: Die Gesetze sind nunmal für alle gemacht (wenn auch häufig für uns Bodenpersonal strittig), aber für jeden Einzelnen und dessen besonderen Fall kann es keine Vorgaben geben. Zudem leider nicht immer endgültig schlüssig. Denn dann brauchte es nicht so viele klärende Gerichtsverfahren.
                            poiu, Sie wissen es ja selbst: dem einen schmeckt's, dem anderen nicht!
                            Trotzdem müssen wir in unserem Land doch zufrieden sein!?
                            Ich meinte das eigentlich gar nicht abstrakt im Sinne der Gerechtigkeit oder des Geschmacks, sondern dass dieser Abzug m.A.n. tatsächlich gemäß der WoflV so zulässig wäre. Wenn in der Wohnung von izlus 5 m² mit einer Heizanlage zugestellt sind, zählen diese 5 m² als Zubehörraumfläche nicht zur Wohnfläche. Wenn da nur ein einzelner Boiler mit 1 m² Durchmesser steht, gehört der dann doch eher zu den fest eingebauten Heiz- und Klimageräten, deren Grundfläche nicht abziehbar ist. Ich höre aber auch wirklich gerne, welche Gegenargumente dazu gemacht werden könnten, denn das ist nur eine WoFlV-Interpretation meinerseits.

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                              #15
                              Ich versuche mich nur mal an die gesetzlichen Vorgaben zu halten: Es handelt sich nicht um einen 'Heizraum'! Demnach ist es egal, wieviel Quadratmeter durch die Heizanlage in Anspruch genommen wird. Der u. a. zur Heizung benutzte, in der Wohnung liegende Raum, ist daher zur Wohnfläche zu zählen, m.E. auch, wenn sich sonst im Raum nichts befinden würde.
                              Ich wünsche Ihnen und allen anderen, noch wachen Benutzern jetzt eine gute Nacht!
                              .

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