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Grundsteuer NRW - Angabe der Grundstücksart Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus?

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    Grundsteuer NRW - Angabe der Grundstücksart Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus?

    Guten Tag,
    ich habe unter ELSTER am 01.10.22 meine Grundsteuererklärung NRW online eingereicht. Im Nachhinein sind mir nun doch noch Zweifel zu den gemachten Angaben zur Art des Grundstücks gekommen. Ich habe bereits eine Anfrage an das FA über Elster gestellt, aber bisher keine Antwort erhalten. Der Versuch immer wieder zwischendurch die "Hotline" zu erreichen, scheiterte bislang ebenfalls und das täglich zu unterschiedlichen Zeiten... einfach kein Durchkommen.

    Folgender Sachverhalt:
    Mein elterliches Reihenhaus lief seit Beginn 1973 gem. Einheitswertbescheid unter "Einfamilienhaus". Nach Umbau in 1999 (Obergeschoss ich, Erdgeschoss - Einliegerwohnung für meine Mutter) wurde der Einheitswert gem. Bescheid vom 12.07.2001 zum 01.01.2000 auf "Zweifamilienhaus" geändert. Meine Mutter ist 2011 verstorben, die Räumlichkeiten werden seither auch im Erdgeschoss wieder durch mich komplett genutzt (geringe Rückbauten sind dazu erfolgt). Somit besteht seither eine Nutzung als "Einfamilienhaus". Dieses habe ich auch jetzt so angegeben.

    Hätte ich "Zweifamilienhaus", dem Bescheid aus 2001 entsprechend angeben müssen, obwohl eine andere Nutzung vorliegt? Dann wäre die Wohnflächennutzung ggf. noch zu korrigieren. Die Flure die beide Einheiten trennten, wären wieder rauszurechnen. Die hatte ich dazugerechnet wegen Eigennutzung des gesamten Hauses. Wir haben in beiden Etagen Bäder und auch 2 Küchen, wobei die Obere seither nicht mehr genutzt wird. Diese Räume sind jedoch auch in der jetzigen Erklärung bei der Wohnfläche mit berücksichtigt.


    #2
    Hierzu sagt § 249 II BewG: "Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigtum sind."
    Die gleichzeitige Nutzung durch dieselbe Person ist hierbei also nicht ausschlaggebend.

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      #3
      geringe Rückbauten sind dazu erfolgt
      Deren Umfang ist allerdings ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob es noch 2 Wohnungen sind.

      In § 249 Abs. 10 BewG heißt es:

      Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Daneben ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Abs. 10 habe ich 'unterschlagen', da sich aus der Anfrage schon ergeben hat, dass das Anwesen bereits als Zweifamilienhaus geführt wurde und Bad sowie Küche vorhanden sind.
        Da Jürgen auch noch 'Einliegerwohnung' erwähnte: Nach deutschem Steuerrecht soll ein Einfamilienhaus als Zweifamilienhaus gelten, sobald in der Einliegerwohnung (§ 11 WoBauG - a. Kr.) sanitäre Anlagen und eine feste Kochstelle integriert sind.
        Aber es geht ja hier nur um die Frage der Veränderung durch alleinige Mitbenutzung der Bewohner der weiteren Wohnung.

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