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Zu Unrecht erhaltene Umsatzsteuer verbuchen

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    Zu Unrecht erhaltene Umsatzsteuer verbuchen

    Morgen zusammen,

    ich habe ein kleines Problem mit einer zu unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer.

    Kleine Erklärung dazu: Ich habe 2019 eine recht hohe Nachzahlung der VG-Wort bekommen, durch die ich 2020 nicht mehr unter die Kleinunternehmer-Regelung ohne den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer gefallen bin. Ich konnte den Umstand vor dem Finanzamt aber gut erklären, sodass ich ohne Probleme 2021 wieder unter die Regelung fallen würde. Ich müsste dafür nur Anfang 2021 einen formlosen Antrag bei meiner Sachbearbeiterin stellen - was ich auch gemacht habe.

    Jetzt habe ich damals aber einige Wochen nichts von denen gehört und dann nachgefragt, weil die nächste Voranmeldung anstand. Dort sagte man mir, dass ich schon lange wieder auf die Kleinunternehmer-Regelung umgestellt worden bin. Dadurch, das man mir nicht Bescheid gegeben hat, hatte ich aber von meinem Verlag schon 3 Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer für 2021 erhalten. Mit der Fachabteilung dafür verbunden meinte die dortige Sachbearbeiterin nur, dass das kein Problem sei, solche Überschneidungen kommen immer wieder vor, ich solle das nur bei der Steuererklärung angeben und es wäre erledigt.

    Die Frage ist jetzt nur: Wo muss ich das angeben? Wie gesagt, eine Voranmeldung habe ich damals nicht mehr machen müssen, womit ich nur den Betrag zu viel ausgezahlt bekommen habe. Im Netz konnte ich dazu auch nichts genaues finden.

    Vielleicht kann mir jemand hier einen Tipp geben.

    Besten dank

    Lapje
    Zuletzt geändert von Lapje; 09.10.2022, 15:21.

    #2
    Die Kleinunternehmerregelung wird nicht beantragt und vom Finanzamt auch nicht genehmigt. Sie greift automatisch, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, und der Unternehmer nicht zur Umsatzsteuer optiert.
    Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.

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      #3
      Ich hatte aber seinerzeit auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichtet (dachte dass das aus meiner Ausführung deutlich wird, hab es aber noch mal explizit dazu geschrieben), musste diese aber aber dann entrichten, weil ich für das eine Jahr eben nicht mehr unter die Regelung gefallen bin.

      Heißt das somit, dass ich für die ausgewiesenen Beträge dennoch einfach eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung machen kann? Auch wenn ich jetzt wieder davon befreit bin? Muss ich die dann einfach dort angeben, wo ich 2020 meine Umsatzsteuer eingetragen habe oder gibt es dafür ein Extra-Feld?
      Zuletzt geändert von Lapje; 09.10.2022, 15:31.

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        #4
        Zitat von Lapje Beitrag anzeigen
        Ich hatte aber seinerzeit auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichtet
        Das war ja für 2019. Für 2020 haben sich die Verhältnisse geändert, für 2021 auch wieder.

        Von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bist Du nicht befreit.

        Unberechtigt ausgewiesene Steuer gehört in Zeile 162.

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          #5
          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

          Von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bist Du nicht befreit.
          Ich hatte aber die 10 Jahre vorher nie eine machen müssen. Ich habe ja weder was ausgewiesen noch bekommen. Oder kann es sein, dass in der Steuersoftware das automatisch gemacht wird, wenn ich die Kleinunternehmerregelung anwähle? Bewusst habe ich, wie gesagt, in den 10 Jahren, in denen ich darunter gelaufen bin, nie etwas gemacht - und das Finanzamt hat sich auch nie beschwert.

          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Unberechtigt ausgewiesene Steuer gehört in Zeile 162.
          Das gilt also auch für Abrechnungen, die ich erhalten habe? Ich habe in dem Sinne keine Rechnung gestellt, sondern diese wurde vom Verlag direkt so angegeben.
          Zuletzt geändert von Lapje; 09.10.2022, 16:07.

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            #6
            Kann schon sein, dass Dein Finanzamt auf die Umsatzsteuererklärung verzichtet hat. Grundsätzlich bist Du als Unternehmer verpflichtet, eine abzugeben. Jetzt erst Recht!

            Eine Gutschrift ist zu behandeln wie eine Rechnung. https://www.gtkp.de/files/downloads/...teuerrecht.pdf

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              #7
              Danke für die Info. Eine Frage hätte ich noch: Muss ich das dann auch noch irgendwo in die Einkommenssteuererklärung eintragen oder reicht das? Ich habe jetzt im Netz nur die Zeile 162 dazu gefunden.

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                #8
                Die selbständigen Einnahmen gehören in die Einnahmenüberschussrechnung.

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                  #9
                  Die zu unrecht gezahlte Umsatzsteuer wird ja, denke ich, vom Finanzamt (zu Recht) wieder zurückgefordert. Dann sind das doch eigentlich keine Einnahmen mehr, oder? Die sind ja dann nicht mehr "vorhanden"...bei den Erstattungen aus der USt-Voranmeldung war das ja klar. Oder zählen die zu unrecht ausgewiesense USt, auch wenn sie wieder zurückgefordert werden, als Einnahme? Kommen die dann wie auch die Erstattungen der USt-Voranmeldung in das gleiche Feld in der Einkommensteuererklärung?

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                    #10
                    Du warst ja schonmal Regelunternehmer. Dann weißt Du doch, dass vereinnahmte Steuern Einnahmen sind, und ans Finanzamt gezahlte Steuern Ausgaben.

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